HOAI-Forum
Revisionspläne
Werte Forumsteilnehmer,
sind Revisionspläne Grundleistung des Technikplaners?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mitglied
Sehr geehrter @mitglied,
die HOAI kennt nur eine Grundleistung des Fachingenieurs nach Anlage 15 (LP 8 - m), die die Überprüfung der übergebenen Revisionsunterlagen beinhaltet. Dabei ist die Überprüfung der durch den ausführenden Unternehmer auszuhändigenden Unterlagen gemeint.
Die Erstellung der Revisionsunterlagen ist keine Grundleistung des Planers (s. hierzu auch Locher/Koeble/Frik z. B. 13. Auflage Seite 1261 (46)).
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
Das ist eindeutig. Vielen Dank für die schnelle Hilfe, Herr Flemming.
Veröffentlicht von: @mitgliedDas ist eindeutig. Vielen Dank für die schnelle Hilfe, Herr Flemming.
Immer wieder gerne, @mitglied!
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
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Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
Hallo,
im Rahmen der Revisionspläne möchte ich gerne wissen, mit welchem Maßstab diese dargestellt werden müssen?
Mit freundlichen Grüßen
Mo Najjar
E-Mail: m.najjar@sj.team
S&J Engineering
Der Maßstab von geschuldeten Revisionsplänen ist der, den der Auftraggeber benötigt und ausgeschrieben hat.
Werden ausschließlich digitale Unterlagen (z.B. CAD-Daten im vorgegebenen Format und/oder PDF-Dateien) gewünscht, müssen Angaben in der Ausschreibung erfolgen, in welcher Schriftgröße zu arbeiten ist, damit bei einem eventuell doch erfolgenden Ausdruck auf Papier eine ausreichend gute Lesbarkeit herrscht.
Sind keine weiteren Angaben dazu erfolgt, ist es eine übliche Praxis, die Revisionspläne in den Maßstäben auszugeben, in denn die Ausführungsplanung erfolgte (vor allem bei Grundrissen und Schnitten), da der Unternehmer im Regelfall wohl davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber mit diesen Maßstäben arbeitet.
Sofern Werkstatt- und Montagepläne seitens des ausführenden Unternehmers erstellt wurden, werden die Revisionspläne häufig auch in diesen Maßstäben erstellt, d.h. das Unternehmen ändert bei unveränderter Ausführung nur die Zeichnungsbeschriftung und bei veränderter ändert sie nur die Teile des in den übrigen Zeichnungsteilen unverändert belassenen selbst erstellten Plans.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
