HOAI-Forum
Kostenschätzung
Werte Forumsteilnehmer,
im Land Berlin wurde 2023 die DIN 276 - 2018 eingeführt. Seitdem ist auch in der Anweisung Bau des Landes Berlin die Kostenschätzung bis zur 2. Ebene als Grundleistung aufgeführt (s. Anlage), was ich für vernünftig halte.
Sehen Sie dies auch aus HOAI-Sicht so?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mitglied
Guten Tag @Mitglied,
sowohl die HOAI in der Fassung 2013 als auch 2021 bezieht sich immer auf die DIN 276 (2008).
Grundsätzlich sollte eine Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung abweichend von der im Verordnungstext aufgeführte Fassung der DIN 276 und somit auf Grundlage der DIN 276 (2018) als Besondere Leistung vereinbart werden … wenn sich die vertragliche Leistungspflicht am HOAI Leistungsbild orientiert.
Natürlich befindet man sich mit der HOAI 2021 und dem Wegfall des bindenden Preisrechts in der freien Verhandlung. Doch aus meiner Sicht könnte es sich bei dieser einseitigen Änderung und somit auch Erhöhung des Planungsaufwandes um „Rosinenpickerei“ handeln. Ob eine solche einseitige Änderung (ohne gleichwertigen Erhöhung des Honorars) juristisch / vertraglich haltbar ist (Stichwort: AGB Inhaltskontrolle) wäre im Zweifelsfrall durch die Juristen zu klären.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Die bloße Verwendung einer anderen Kostenstruktur als nach DIN 276-1:2008 stellt sicher keinen echten Mehraufwand dar.
Mehraufwand gegenüber den Grundleistungen der HOAI gibt es bei Kostenangaben mit höherem Differenzierungsgrad, das wäre nach DIN 276:2018 in der 2. Gliederungsstufe bei der Kostenschätzung und in der 3. Gliederungsstufe bei der Kostenberechnung. Dass das detailliertere Ergebnis aus Auftraggebersicht wünschenswert ist, steht außer Frage, zwingt es doch den Planer, sich bereits in der Vorplanung mehr mit Kosten zu beschäftigen „als der BKI hergibt“ und in der Entwurfsplanung ernsthaft die Konstruktion mit ihren Kostenkennwerten durchzuplanen (während die Ausführungsplanung sich dann nur noch mit dem „wie genau“der Herstellung befasst).
Da die HOAI mit ihrem Grundleistungshonorar nur die Gliederungsstufen nach der DIN 276-1:2008 vergütet, ist jedes „mehr“ grundsätzlich eine Besondere Leistung. Die Frage, wieviel Mehraufwand dahinter steckt und welches Honorar dafür angemessen ist, dürfte vom Objekt und der Erfahrung des Planungsbüros mit entsprechenden Kennzahlen abhängen. Das ist grundsätzlich individualvertraglich auszuhandeln.
Eine Vorgabe, die auf einem Formblatt eine Bewertung hierfür vorgibt, dürfte der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und möglicherweise unwirksam sein. Rechtssicherer wäre es wohl, den Mehraufwand jeweils vom Planer eintragen zu lassen, um dieses Problem zu umgehen. Aber mit dem Argument, dass nach HOAI 2021 ja alles mögliche vereinbart werden kann, kann man auch das wohl aushebeln, solange es genügend Planer gibt, die sich darauf einlassen.
Ob das Ganze zu einer fairen und ausgewogenen Vergütung führt, dürfte aber nicht unbedingt von den Kostenermittlungstiefen abhängen, sondern davon, ob eine nicht beauftragte Grundlagenermittlung tatsächlich durch eine solche vom AG erstellte und dokumentierte ersetzt wird, ob alle Nutzeranforderungen von vornherein festgelegt sind und spätere Änderungen auch vergütet werden, die Honorarzonen sachgerecht ermittelt werden und Ähnlichem. Da wird häufig deutlich mehr verlangt als bezahlt, und genau das sollte ein AG, der bei der Kostenermittlung mehr verlangt als er bezahlt, bei diesen weiteren Themen dann nicht noch wiederholen. Dann können Planer meist auch mit der vorgeschlagenen Vergütung für die Kostenschätzung und die Kostenberechnung leben.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank Herr Fleming und Herr Doell, das hat uns weitergeholfen.
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