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Honorarzone und Kostenberechnung HOAI

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(@steffipappas)
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Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen,

Vielleicht kann mir jemand einen Ratschlag geben. Wir haben 2018 Mit den Planungen eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung begonnen. 
Es besteht kein Architektenvertrag. Wir haben nichts unterschrieben.

Es besteht kein Architektenvertrag. Wir haben nichts unterschrieben.

Es wurde damals ein altes Haus abgerissen und dafür ein neues in ein bestehendes Wohnbaugebiet gebaut. Unser Haus ist relativ groß, jedoch einfach gehalten. Wir Haben zu gleich große Schlafräume, mehrere Bäder, einen Sauna Anschluss, eine Einliegerwohnung mit einem Zimmer und einen beheizten Pool im Garten.

haben zu gleich große Schlafräume, mehrere Bäder, einen Sauna Anschluss, eine Einliegerwohnung mit einem Zimmer und einen beheizten Pool im Garten.

Wir haben zu keinem Zeitpunkt in der Bauphase eine Kostenberechnung erhalten. Wir hatten dem Architekten eine Höchstsumme genannt. Wir gingen davon aus, dass diese eingehalten wurde. Anderthalb Jahre nach Baubeginn, wollte die Bank eine Kostenaufstellung haben. Stellte sich heraus, dass keine existiert, der Architekt fertigte mit den Preisen und Auftragssumme eine Kostenberechnung an.

Stellte sich heraus, dass keine existiert, der Architekt fertigte mit den Preisen und Auftragssumme eine Kostenberechnung an.

Bei der ersten Abschlagszahlung für sein Honorar bezugnehmend auf die anrechenbaren Kosten laut ihm nach der Kostenschätzung festgesetzt. Bei der zweiten Abschlagsrechnung wurden die anrechenbaren Kosten um 125.000 erhöht nach Kostenermittlung. Ist dies möglich? Bei der ersten Abschlagrechnung war bereits der Bauantrag neun Monate eingereicht, und es stand bereits die Bodenplatte mitteilen vom Keller. Die Baukosten sind völlig aus dem Ruder geraten, die anfänglich genannten Kosten wurden nahezu verdoppelt.

Wir wurden in Honorarstufe vier eingeordnet, wir haben kein Hügelhaus, zwar einen großen Bauplatz und ein großes Haus mit einem Pool, aber sonst einfache Ausstattung ohne viel Schnickschnack.
Zu den technischen Ausführungen haben wir eine Alarmanlage, eine Wärmepumpe, eine Entkalkungsanlage, elektrische Rollos, eine Satellitenschüssel, einen Kamin mit Wassertaschen. Wir haben keine Lüftungsanlage. Kann dies bereits als hohe, technische Anforderungen gewertet werden?

Kann mir jemand helfen, was als Funktionsbereiche gewertet wird?

Wann wird eine Einbindung in die Umgebung mit drei und wann mit vier Punkten bewertet?Die Bauvorschriften waren sehr offen, unser Haus sieht komplett anders als die bestehenden Häuser aus.

was zählt als Ausbau? Gibt es hierfür Beispiele ?

Ich habe das komplette Internet bereits durchforstet, kam aber leider nie zu zielführende Ergebnissen.

Ich wäre dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Ich wäre dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Viele Grüße


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

fehlendes Grundwissen in juristischen, bautechnischen und sachverständigen Fragen kann man schlecht in einer Antwort in einem solchen Forum ausgleichen.

Beispiel 1: wenn kein Vertrag besteht, auf welcher Grundlage erwarten Sie dann Leistungen und der Planer Geld? Natürlich gibt es einen mündlichen Vertrag, dessen genauer Inhalt aber offensichtlich unbestimmt ist. Auf dieser Grundlage ist Ärger praktisch vorprogrammiert, das sollten Sie deshalb (mit fachkundiger Unterstützung wie einem Baufachanwalt oder ggf. auch einem Honorarsachverständigen) ändern.

Beispiel 2: anrechenbare Kosten werden nach der Kostenberechnung ermittelt, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung (und nicht nach dem Kostenanschlag = Zusammenstellung von Auftragssummen). Wie kommt der Planer aber dazu, überhaupt etwas zu planen, was Ihre (hoffentlich vor Zeugen) genannte Höchstsumme überschreitet? Das bemerkt man natürlich nicht, wenn man keine Kosten ermittelt und der Auftraggeber das auch nicht einfordert. —> Punkt 1. Von der fehlenden Erstellung einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung nach § 650p BGB mal ganz zu schweigen - das könnte ggf. juristisch ein gewaltiger Hebel sein (für alles mögliche Finanzielle).

Beispiel 3: Honorarzone. Die Begründung für die Einstufung in HZ IV muss der Planer liefern, nicht Sie. Ohne nähere Angaben können Sie bei der Rechnungsprüfung ja mal HZ III für nicht gehobenen Standard ansetzen (oder einfach die Nichtprüffähigkeit qualifiziert rügen), dann wird der Planer schon aktiv werden. Wenn dann etwas Konkretes an Begründungen auf dem Tisch liegt, können Sie immer noch einen Sachverständigen zu Rate ziehen.

Beispiel 4: Ausbau ist, was nicht Rohbau (idR Erdbau, Massivbau, Holzbau oder Stahlbau) ist (also im Wesentlichen nicht tragend) und auch keine Technische Ausrüstung, z.B. Beläge wie Estriche, Dichtungs-, Dämm-, Schutz- und Nutzschichten, Fenster, Türen, Lüftungselemente jeweils mit Zubehör, Putz- und Malerarbeiten, Sonnenschutz (Rolläden usw.), Metallbauarbeiten, Einbaumöbel, abgehängte Decken etc. etc., um mal einige Ausbauteile zu nennen.

Tipps für alle Leser:

Im Internet findet man solche Informationen nicht immer, eine Basis-Fachliteratur zum Hausbau oder „Wer macht was am Bau“ oder „Wer plant was am Bau“ bietet jedoch jede gut sortierte Gemeindebibliothek oder Buchhandlung mit baufachlicher Abteilung. Natürlich kostet es Zeit, das zu lesen und zu verstehen, aber Bauherr sein ist und bleibt nun mal harte Arbeit. Wenn Sie keine Zeit, aber Geld haben, fragen Sie einen Bauplaner (z.B. Architekten) gegen Stundenvergütung alles, was Sie wissen wollen. Ist vielleicht nicht so gründlich, aber rasch effektiv und zielführend sowie für Ihre Zwecke möglicherweise ausreichend.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Monaten 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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