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Einteilung der Anlagengruppen in die richtige Honorarzone

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(@dimitrilittau86)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Die HOAI bietet in der Anlage 15.2 eine Objektliste zur besseren Zuordnung der Anlagengruppen in die jeweilige Honorarzone. Leider ist dies in der Praxis allein aus dieser Tabelle heraus nicht eindeutig zuzuordnen, weil die Tabelle m.E. zu undeutlich beschrieben ist. Oft finden sich Schlagwörter wie "mit besonderem Aufwand", "besondere Planungsanforderung", "Standard..." oder "Einfach...". Aber was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Was ist ein Standardaufzug? Was ist ein besonderer Aufwand? Ist eine BMA mit zwei Unterzentralen und knapp 500 verschiedenste Komponente eine besondere Planungsanforderung? Ist eine Beleuchtungsberechnung via Dialux (Punkt-zu-Punkt) ein erhöhter Aufwand? Wo ist hier die Linie zu ziehen?

Mich würden eure Erfahrungen und eure Meinung dazu interessieren. Ggf. gibt es auch allgemein anerkannte Konkretisierungen und Kommentare, welche mir unbekannt sind. Leider ist der Informationsgehalt hierzu im Rahmen der bisherigen Tätigkeit und Recherche sehr dünn.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

allgemeine Antworten zu diesen Fragen gibt es kaum. Ggf. muss man im Einzelfall eine Bewertung der 5 Merkmale nach § 56 Abs. 2. vornehmen; Erläuterungen dazu sind vielfach in einschlägigen Kommentaren gegeben. Letztlich muss man den (Bauteil- und Planungs-) Markt und seine Möglichkeiten kennen, um besondere Anforderungen zu erkennen und zu benennen. Das geht immer nur im konkreten Einzelfall jeder Anlage innerhalb der Anlagengruppen.

Beispiel 1: ein einfacher Standardaufzug (Hz I) hat nur geschossweise Ausgänge nach derselben Seite bei fixer Raumgröße. Hz III ist bei einem Feuerwehraufzug anzusetzen, da hier besondere Anforderungen an die Rauchdichtheit, USV, den Ex-Schutz usw. zu stellen sind. Dazwischen liegen Objekte mit anderen als geschossweisen Halten, Türöffnungen nach mehreren Seiten, größenvariablen Innenräumen u.a.m. (Hz II).

Beispiel 2: eine BMA mit 2 Unterzentralen und 500 Komponenten hat hohe Planungsanforderungen —> Hz III.

Beispiel 3: eine Beleuchtungsberechnung mit einem Beleuchtungspunktraster zum Nachweis der Beleuchtungsstärken hat keine besonderen Planungsanforderungen (—> Hz II), während die Anforderungen an Hz III bereits beispielhaft in Anlage 15.2.stehen: Lichtsimulationen, d.h. mehrere Beleuchtungskombinationen zu berechnen, ggf. auch mit Berücksichtigung von Beleuchtungen und Reflexionen von Wänden, Decken und Objekten.

Im Einzelfall muss man einfach argumentieren. Das kann man lernen oder sich für den konkreten Anwendungsfall bzgl. der Argumente mit einem Sachverständigen beraten.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@dimitrilittau86)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für Ihren Beitrag, dieser bringt schon deutlich mehr Licht in die Thematik. Auch mein Eindruck ist der, dass für die korrekte Einordnung, insbesondere im TGA-Bereich, ein gewisser Erfahrungswert benötigt wird und selbst dann die Einordnung nicht immer eindeutig ist. Es wäre ggf. zielführend, wenn die Objektliste in Zukunft um weit mehr Beispiele und Festlegungen erweitert wird, um die eindeutigere Einteilung ermöglichen zu können.

LG


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

abschließend werden Objektlisten nie sein, dann muss man eben auf die Bewertungskriterien im Einzelnen eingehen.

Ein paar mehr bzw. geänderte Beispiele sind aber in der nächsten Fassung der HOAI zumindest geplant, siehe Endbericht des 1. Gutachtens zur HOAI 202x (betreffend geänderte Textinhalte, das 2. Gutachten mit geänderten Honorarvorschlägen ist derzeit in Bearbeitung) ab S. 260 unter  https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/jahr/2022/evaluierung-hoai/endbericht.pdf.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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