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Einzug = Abnahme? Wann die bloße Nutzung den Werklohn fällig macht

Wer einzieht und sechs Monate keine wesentlichen Mängel rügt, hat abgenommen.
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Details

Gericht

OLG München

Aktenzeichen

27 U 4280/23 Bau

Entscheidung

Urteil

Datum

19.06.2024

Regelwerk

BGB

Vorschriften

BGB §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1

Schlagworte

Konkludente Abnahme, Ingebrauchnahme, Werklohn, Prüffrist

Der Sprechertext, die Audio-Version, die PDF-Unterlage und die Praxishinweise von Matthias Hilka für Auftragnehmer und Auftraggeber sind exklusiv für Abonnenten von HOAI.de Kompakt verfügbar.

Leitsätze

  1. Der Besteller nimmt das Werk konkludent ab, wenn er es bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt und nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Prüffrist keine wesentlichen Mängel rügt; nach Ablauf eines halben Jahres ist regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller das Werk zurückweist.
  2. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme scheidet aus, wenn die Leistung nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig erbracht worden ist oder die Ingebrauchnahme durch die Umstände erzwungen war.
  3. Ob ein Mangel wesentlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung; mehrere Mängel sind dabei in einer Gesamtschau zu würdigen, nicht isoliert.

Redaktionelle Leitsätze auf Grundlage der Entscheidungsgründe.

Sachverhalt

Eine Bauherrin errichtet ein großes Einfamilienhaus mit gut 400 Quadratmetern Wohnfläche. Im Jahr 2017 beauftragt sie einen Elektroinstallateur mit der gesamten Hauselektrik, einschließlich einer Alarmanlage. Die Arbeiten ziehen sich über mehrere Jahre und sind im Wesentlichen im August 2021 abgeschlossen. Schon im Juli 2021 prüft der Obermonteur die gesamte Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit und erstellt einen Übergabebericht, den die Bauherrin erhält.

Im Oktober 2021 zieht die Bauherrin ein. Seither nutzt sie die elektrischen Anlagen — und zwar intensiv: Im Prozess blieb unbestritten, dass der Stromverbrauch bei 19.000 Kilowattstunden pro Jahr lag.

Im Dezember 2021 stellt der Unternehmer seine Schlussrechnung. Zu diesem Zeitpunkt ist die Alarmanlage eingebaut, aber noch nicht programmiert. Der Unternehmer erklärt, die Programmierung werde erst erfolgen, wenn die offene Restforderung bezahlt ist.

Die Bauherrin zahlt nicht, der Unternehmer klagt seinen restlichen Werklohn ein. Erst im November 2022 — mehr als zwölf Monate nach dem Einzug — rügt die Bauherrin im Prozess erstmals Mängel: die fehlende Programmierung der Alarmanlage, dazu Rauchmelder, Bewegungsmelder und den Windsensor der Wetterzentrale. Das Landgericht Augsburg weist die Klage ab, weil die Werklohnforderung mangels Abnahme nicht fällig sei.

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