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Honorar Zielfindungsphase

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(@tewoe)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

Lt. BGB ist seit Anfang 2018 mit Verbrauchern eine Zielfindungsphase zu vereinbaren.

Eigentlich eine gute Idee, jedoch bezüglich Honorar nicht definiert.

Zum einen könnte man sich an die HOAI Grundlagenermittlung Besondere Leistungen anlehnen und die Zielfindungsphase als Bedarfsplanung annehmen. Somit könnte das Honorar für die Zielfindungsphase frei vereinbart werden.

Andere Veröffentlichungen meinen die Zielfindungsphase sei inkludiert im HOAI-Honorar.  Das wäre schlecht, insbesondere wenn die Zielfindungsphase dem Bauherrn vorerst zur Orientierung dient und danach das Projekt möglicherweise gar nicht oder ganz anders umgesetzt wird. Aus diesem Grund möchte der Bauherr ja vorerst noch keinen HOAI-Vertrag nach Leistungsphasen.

Wir rechnen üblicherweise unser Honorar auf einer von uns vorab sehr groben Kosteneinschätzung, auf dieser Basis berechnen wir das übliche Honorar für Leistungsphase 1 und 2. Daraus nehmen wir ca. 50 % für eine Zielfindungsphase an.

Sofern der Auftrag danach nach HOAI für alle Leistungsphasen erteilt wird, rechnen wir das Honorar für die Zielfindungsphase an (sofern sich nicht alles ändert und man nicht von vorne beginnen muss). Wenn es nicht zum weiteren Auftrag kommt, wird eben das vereinbarte Honorar abgerechnet.

Folgende Fragen:

  • Ist unsere Annahme so richtig?
  • Gibt es inzwischen seitens Kammer eine Empfehlung zum Honorar für die Zielfindungsphase?
  • Ist eine derartige Vereinbarung auch für Öffentliche Auftraggeber anwendbar?

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Wird eine Zielfindung separat als Leistung vereinbart, ist das wie eine Bedarfsplanung frei vereinbar.

Das BGB bezieht sich in § 650p jedoch darauf, dass ein Planungsauftrag für z.B. HOAI-Grundleistungen der Lph. 1-4 oder weitergehend erteilt wird, ohne dass die Ziele der Planung bereits bekannt sind. Gedanklich kann man sich dazu einen Planer vorstellen, der einem Auftraggeber sagt: "Wenn ich etwas für Sie tun soll, unterschreiben Sie erstmal diesen Vertrag!" Für solche Fälle ist § 650p als Verbraucherschutz gedacht: wenn nämlich nach den ersten Überlegungen, Skizzen und überschlägigen Kosten diese Informationen dem AG zur Kenntnis kommen und der z.B. sieht, dass sein angedachtes Bauvorhaben mit seinen finanziellen Mitteln nie realisiert werden kann, soll er ein Sonderkündigungsrecht des HOAI-Vertrages haben und dabei dem Planer noch keinen entgangenen Gewinn zahlen müssen. Das ist in § 650s BGB geregelt.

Führt nun diese vom Planer erarbeitete Planungsgrundlage dazu, dass der AG sagt  "OK, das machen wir so" und geht diese Leistung in der weiteren Planung auf, wird in den meisten Fällen der Planer kein separates Honorar für die Zielfindungsphase verlangen.

Steckt er jedoch etliche Zeit da rein und der AG nimmt dann sein Sonderkündigungsrecht wahr, kann der Planer die übliche Vergütung für seine Leistungen verlangen. Das dürfte bei ortsüblichen Stundensätzen und nachgewiesenem Zeitaufwand kein Problem sein. Wird dagegen eine halbe Lph. 1+2 abgerechnet, müsste die Höhe des daraus resultierenden Honorars vom Planer als üblich nachgewiesen werden. Über die HOAI wird das schlecht gehen, weil ja noch keine Leistungen der Lph. 1+2 erbracht wurden.  

Zu Ihren Fragen:

Was Sie vorstellen, ist keine Annahme, sondern ein Vergütungsvorschlag. Wenn Sie den og. Unterschied zwischen einer separaten Bedarfsplanung und einem HOAI-Vertrag ohne bekannte Planung- oder Überwachungsziele kennen und beachten, ist eine Vereinbarung dann üblich, wenn sie z.B. im Fall der Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrechts nach § 650s BGB eine Vergütung nach Zeitaufwand zu vereinbarten Stundensätzen beinhaltet. Eine Abrechnung mit 50% Honorar für Lph. 1+2 könnte als nicht üblich angesehen werden. Andererseits darf man seit 2021 vereinbaren, was man will, wenn es nicht gerade sittenwidrig ist. Vereinbaren heißt jedoch, dies dem AG vor Vertragsabschluss zu erläutern und dann gemeinsam so zu vereinbaren. Einfach so abrechnen wird nicht gehen, wenn der AG nicht mitspielt.

Um die Meinung von Kammern zu kennen, fragen Sie am besten die Kammern.

Auch mit öffentlichen Auftraggebern können Sie vereinbaren, was Sie wollen. Allerdings sind viele öffentliche Auftraggeber gerade bei Neubauten und insbesondere auf Landes- und Bundesebene gehalten, keine Aufträge ohne Bedarfsplanung zu vergeben. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Planungsziele ja bei Beauftragung des HOAI-Auftrags bekannt und die genannten Regelungen des BGB kommen hier gar nicht zur Anwendung. Relevant kann das also nur dann sein, wenn mal keine Bedarfsplanung vorliegt.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@tewoe)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 6
Themenstarter  

@fdoell Sehr geehrter Herr Doell,

ich habe eben gesehen, dass ich Ihnen gar nicht mehr geantwortet hatte. Vielen Dank für Ihre (wie immer) sehr fundierte Antwort. Wir haben für den relevanten Auftrag nun die Stundenbasis vereinbart und werden wohl auch weiterhin so verfahren. Der Hinweis zur Bedarfsplanung der öffentlichen Auftragsgeber ist sicher richtig. Vielen Dank und viele Grüße


   
AntwortZitat
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