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EuGH-Urteil vom 18.01.2022

Gerichte dürfen das Preisrecht der HOAI bei “Altverträgen” weiterhin anwenden!

 

Die seit langem und mit großer Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur weiteren Anwendung des Preisrechts der HOAI bei Altverträgen liegt endlich vor!

Zum Hintergrund:
Im Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt (siehe EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17). Er hat jedoch nicht über die Frage entschieden, was dies für alle zu diesem Zeitpunkt (04.07.2019) schon bestehenden und noch bis zum 31.12.2020 (bis zum Inkrafttreten der HOAI 2021) abgeschlossenen Verträge (sog. „Altverträge“) bedeutet und ob die deutschen Gerichte für diese Altverträge weiterhin das Preisrecht der HOAI anwenden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Beschluss vom 14.05.2020 (Az.: VII ZR 174/19) ebenfalls nicht entschieden, sondern hat das Verfahren ausgesetzt und in einem Vorabentscheidungsersuchen die Sache dem EuGH (Rechtssache C‑261/20) vorgelegt. 

Der Generalanwalt beim EuGH, Herr Maciej Szpunar, hat in seinen Schlussanträgen vom 15.07.2021 die Auffassung vertreten, dass die nationalen Gerichte die Mindestsätze der HOAI unangewendet lassen müssen, weil sie gegen europäisches Recht verstoßen.

 Das Urteil des EuGH:
Der EuGH ist den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15.07.2021 nicht gefolgt und hat in seinem Urteil vom 18.01.2022 (Rechtssache C-261/20) entschieden, dass bei einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen das nationale Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, die gegen Europarecht verstoßenden Regelungen zum Mindestsatz unangewendet zu lassen. Deshalb sind Mindestsatzklagen (sog. „Aufstockungsklagen“) für „Altverträge“ – also solche Architekten- und Ingenieurverträge, die bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wurden – weiterhin möglich!

 Der Tenor des EuGH-Urteils vom 18.01.2022 lautet wie folgt:
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.

Wie schon dem vorstehend wiedergegebenen Tenor entnommen werden kann, wirft das Urteil des EuGH auch einige neue Fragen auf:
Wer fällt unter den Begriff der „Privatpersonen“; wann stehen sich ausschließlich Privatpersonen gegenüber? Was gilt bei Beteiligung der öffentlichen Hand?
Was steckt hinter der Formulierung, dass ein nationales Gericht „nicht verpflichtet ist“, das Preisrecht nicht anzuwenden?
In welchen Fällen und in welchem Umfang kommt ein Schadensersatzanspruch für die geschädigte Partei (also des zur Zahlung des Mindestsatzes verpflichteten Auftraggebers) in Betracht?
Was gilt bei formunwirksamen Honorarvereinbarungen in Altverträgen?  

Bei der Frage 1 dürfte auf jeden Fall klar sein, dass unter den Begriff „Privatpersonen“ auch juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) fallen.

Die in Frage 2 angesprochene Formulierung des EuGH, dass die nationalen Gerichte „nicht verpflichtet“ sind, eine nationale und gegen Europarecht verstoßende Regelung unangewendet zu lassen, bedeutet nicht, dass es hier ein Ermessen der Gerichte gäbe. Der EuGH verweist auf der Mindestsatzregelung der HOAI entgegenstehendes innerstaatliches Recht. Damit kann wohl neben § 7 Abs. 3 HOAI 2013 (zulässige Mindestsatzunterschreitung in Ausnahmefällen) nur der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gemeint sein (siehe Rechtsprechung des BGH zur Treuwidrigkeit bei der Geltendmachung des Mindestsatzes, BGH, Urteil vom 22.05.1997, Az.: VII ZR 290/95; BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 163/10).  

Wie der Frage 3 entnommen werden kann, lassen die vom EuGH angesprochenen möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland  weitere Fragestellungen entstehen. Im Grundsatz bedeuten die vom EuGH angesprochenen Schadensersatzansprüche, dass diejenigen Auftraggeber, die den Mindestsatz aufgrund der europarechtswidrigen Vorschrift des § 7 HOAI bezahlen mussten, einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, weil diese die europarechtswidrige Regelung zum Mindestsatz beibehalten und nicht abgeschafft hat. Würden solche Schadensersatzansprüche durchsetzbar sein, stellt sich die Frage nach der Höhe dieser Ansprüche. Beziehen sich diese auf den vollen Schaden, also die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Honorar zu dem Mindestsatz zuzüglich Kosten für den Rechtsstreit? Oder können nur die Prozesskosten als Schaden geltend gemacht werden? In jedem Falle kämen auf die Bundesrepublik erhebliche Schadensersatzforderungen zu.

Zur Frage 4 ist festzuhalten, dass man vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 18.01.2022 jetzt wohl davon ausgehen kann, dass bei formunwirksamen, also entweder nicht schriftlich (§ 126 BGB) oder nicht bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarungen in Altverträgen der Mindestsatz maßgeblich ist.

Nachdem der EuGH jetzt entschieden hat, werden nach der dann zunächst anstehenden Entscheidung des BGH (in dem Verfahren VII ZR 174/19) zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren wieder fortgeführt. Spannend ist dabei vor allem die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom EuGH genannten Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind (siehe vorstehende Frage 3).

Für „neue Verträge“ im Anwendungsbereich der HOAI 2021 (also für alle ab 01.01.2021 abgeschlossenen Verträge) ist das verbindliche Preisrecht kein Thema mehr. Die HOAI 2021 stellt nur noch eine Honorarorientierung dar. Allerdings gilt hier der Basishonorarsatz, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021).

 

Links:  – Pressemitteilung des EuGH Nr. 6/2022 vom 18. Januar 2022
            – Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (Rechtssache C-261/20)

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