| §
1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser
Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer),
soweit sie durch Leistungsbilder oder anderer Bestimmungen
dieser Verordnung erfaßt werden.
§ 2 Leistungen
(1) Soweit Leistungen
in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen
in Grundleistungen und Besondere Leistungen.
(2) Grundleistungen umfassen
die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines
Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich
zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in
sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt.
(3) Besondere Leistungen
können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle
treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung
des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen
Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie
sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt.
Die Besondere Leistungen eines Leistungsbildes können
auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen
vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt
sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Objekte sind Gebäude,
sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende
Ausbauten.
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende
oder neu herzustellende Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter
Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie
gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich
ist.
4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen
Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts
mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen
Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie
nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch
einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten
Instandsetzungen.
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung
oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe
in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang
mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte,
nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen
Bestandteile des Objekts sind.
9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken
dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden
sind und es gestalterisch beeinflussen.
10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung
des zum bestimmungsmä igen Gebrauch geeigneten Zustandes
(Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter
Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6
verursacht sind.
11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung
des Soll-Zustandes eines Objekts.
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen
und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen
in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.
§ 4 Vereinbarung
des Honorars
(1) Das Honorar richtet
sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vetragsparteien
bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Die in dieser Verordnung
festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche
Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(3) Die in dieser Verordnung
festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen
oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche
Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände,
soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen
oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von
Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den
Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen
sind, außer Betracht zu bleiben.
(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung
etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten
die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.
§ 4a Abweichende
Honorarermittlung
Die Vertragsparteien können
abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen
Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung
vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer
nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen
Herstellungskosten nach Kostenberechnungen oder nach
Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung
des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers
erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen
zusätzlich zu honorieren. Verlängert sich die Planungs-
und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten
Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart
werden.
§ 5 Berechnung
des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden nicht alle
Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so
dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen
Teilhonorare berechnet werden.
(2) Werden nicht alle
Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so
darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar
berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen
an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das
gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen
dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher
Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
(3) Werden Grundleistungen
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder
teilweise von anderen an der Planung und Überwachung
fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar
berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang
des Auftragnehmers entspricht. §10
Abs.4 bleibt unberührt.
(4) Für Besondere Leistungen,
die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar
nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis
zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits-
und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich
vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem
Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen,
mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar
ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer
Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach §6 zu berechnen.
(4 a) Für Besondere Leistungen,
die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen
Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung
ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar
zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu
20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen
eingesparten Kosten betragen kann.
(5) Soweit Besondere Leistungen
ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen
treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem
Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.
§ 5a Interpolation
Die zulässigen Mindest-
und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln
angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten
(VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 6 Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind
auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch
Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag
zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs
nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen
Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz
2 zu berechnen.
(2) Werden Leistungen
des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand
berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag
berechnet werden:
| 1. für den Auftragnehmer |
38 bis
82 Euro, |
| 2. für Mitarbeiter,
die technische oder wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer
3 fallen |
36 bis 59 Euro, |
| 3. für
Technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter
mit vergleichbarer Qualifikation, die
technische oder wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen |
31 bis 43 Euro. |
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§ 7 Nebenkosten
(1) Die bei der Ausführung
des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des
Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind,
abzüglich der nach §15Abs.1
des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben
den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die
Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung
ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten
gehören insbesondere:
- Post- und Fernmeldegebühren,
- Kosten für Vervielfältigungen von
Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie
Anfertigung von Filmen und Fotos,
- Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich
der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
- Fahrkosten für Reisen, die über den
Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz
des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich
zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen
nachgewiesen werden,
- Trennungsentschädigungen und Kosten
für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen
Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen
an Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Grund von
tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
- Entschädigungen für den sonstigen
Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern
die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich
vereinbart worden sind,
- Entgelte für nicht dem Auftragnehmer
obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen
mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,
- im Falle der Vereinbarung eines
Zeithonorars nach §6 die Kosten
für Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge,
die mit umfangreichen Meßinstrumenten ausgestattet
sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen
und für andere meßtechnische Leistungen verwandt
werden.
(3)
Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis
abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen,
sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung
schriftlich vereinbart worden ist.
§
8 Zahlungen
(1)
Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß
erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht
worden ist.
(2)
Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen
Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3)
Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei
Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart
worden ist.
(4)
Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart
werden.
§
9 Umsatzsteuer
(1)
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer,
die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar
und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten
entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen
gem. §8 Abs.2. Die weiterberechneten
Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts
für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.
(2)
Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer
ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. |