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§
62 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk
angehört, sowie nach der Honorartafel in §65.
(2) Anrechenbare Kosten
sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen
unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach
DIN 276, zu ermitteln:
1. bei Anwendung
von Absatz 4
a) für die Leistungsphasen
1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschätzung;
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung,
solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend
von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der
Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
2. bei Anwendung
von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange
diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien
dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
nach dem Kostenanschlag.
(3) §10Abs.3
und 3a sowie §§ 21
und 32
gelten sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen
55 v.H. der Kosten der
Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen
(DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 v.H. der
Kosten der Installationen und besonderen Installationen
(DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).
(5) Die Vertragsparteien
können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten
der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen
3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren
Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis
12 ermittelt werden.
(6) Anrechenbare Kosten
sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten
für:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle
der in den vorgenannten Leistungen
enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende
Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.
Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung
von Absatz 5 oder 6 die Kosten für
1. das Herrichten des Baugrundstücks,
2. Oberbodenauftrag,
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
5. nichttragendes Mauerwerk <11,5 cm,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von
Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche
Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen
baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6)
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-,
Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung
mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks
ausgeführt werden,
10. die Baunebenkosten.
(8) Die Vertragsparteien
können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren,
daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4
bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei
Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten
Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten
gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten
Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.
§ 63 Honorarzonen
für Leistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Honorarzone wird
bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven
Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
1. Honorarzone I:
Tragwerksplanung mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz,
Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden
Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen
Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit
vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,
die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden
tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte
ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen
und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung
des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden
beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen
und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für
Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände.
4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen
Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits-
und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse
zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfach Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen
nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten
sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der
Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone
III oder V erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige
ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren,
Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder
V erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste
für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
(Ingenieurmauerwerk).
5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnliche schwierige
Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche
Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder
andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen),
die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen
nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitnachweisen, die nur unter
Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch
Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden
können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht
in Honorarzone IV erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone
IV erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen
und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige
Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte
oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel
bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
(2) Sind für ein Tragwerk
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das
Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung
die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen
nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre
Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
§ 64 Leistungsbild
Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen
bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige
bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.1
bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.6 und 7 in den
in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt.
Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des §65 bewertet.
|
|
Bewertung der
Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Grundlagenermittlung*)
Klären der Aufgabenstellung |
3 |
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des
Tragwerks |
10 |
|
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer
Berechnung |
12 |
|
4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung
mit Positionsplänen für die Prüfung |
30 |
|
5. Ausführungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen |
42 |
|
6. Vorbereitung
der Vergabe
Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis |
3 |
|
7. Mitwirkung
bei der Vergabe |
- |
|
8. Objektüberwachung |
- |
|
9. Objektbetreuung |
- |
|
*) die Grundleistungen dieser Leistungsphasen
für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und
7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55
enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend
von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des §65
zu bewerten:
- im Stahlbetonbau, sofern keine
Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer
die Werkstattzeichnung nicht auf Übereinstimmung mit
der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen
nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
- im Holzbau, sofern das Tragwerk
in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem
Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen
mit dem Objektplaner |
|
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach §
51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der
Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von §
55 Abs. 2
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht
unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit,
der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts
einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten
des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen
mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und
Angabe der für das Tragwerk wesentlichen
konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel
Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren,
Konstruktionsraster und Gründungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden
und anderer an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken einschließlich der Kostenschätzung
nach DIN 276 |
Aufstellen
von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten
unter verschiedenen Objektbedingungen
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel
als Grundlage für die Baugrundbeurteilung
und Gründungsberatung
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher
tragender Teile
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung |
|
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten
Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf
mit zeichnerischer Darstellung
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven
Details und Hauptabmessungen des Tragwerks
für zum Beispiel Gestaltung der tragenden
Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung
der Auflager- und Knotenpunkte sowie der
Verbindungsmittel
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei
Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen:
nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
|
Vorgezogene,
prüfbare und für die Ausführung geeignete
Berechnung wesentlich tragender Teile
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung
geeignete Berechnung der Gründung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen,
zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung
des Tragwerks und der kraftübertragenden
Verbindungsteile für eine Ausschreibung,
die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen
durchgeführt wird
Nachweise der Erdbebensicherung
|
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4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prüffähigen statischen
Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung
der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen
Bauzuständen
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk
oder Eintragen der statischen Positionen,
der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten,
der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten
der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen
des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung
zur bauaufsichtlichen Genehmigung
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen
und Pläne
|
Bauphysikalische
Nachweise zum Brandschutz
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung
für Bergschadenssicherungen und Bauzustände,
soweit diese Leistungen über das Erfassen
von normalen Bauzuständen hinausgehen
Zeichnungen mit statischen Positionen und
den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten,
den Verkehrslasten und der Art und Güte
der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen
zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen
Prüfung anstelle von Positionsplänen
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen
Lastenklassen (MLC)
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken,
in denen das statische System von dem des
Endzustands abweicht
|
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5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen
3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachplanungen
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der
fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen
mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum
Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne,
Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten
als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung
der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
|
Werkstattzeichnungen
im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten,
Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich
Stahl- und Stücklisten
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges
und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen
der Planung, die vom Auftragnehmer nicht
zu vertreten sind, erforderlich werden
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die
auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch
die Pläne des Objektplaners bedürfen
|
|
6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau,
der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen
im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung
des Objektplaners
Überschlägiges Ermitteln der Mengen der
konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen
Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als
Ergänzung zu den Mengenermittlungen als
Grundlage für das Leistungsverzeichnis des
Tragwerks
|
Beitrag
zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
des Objektplaners*)
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden
Kostenübersichten des Objektplaners
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des
Tragwerks
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7. Mitwirkung
bei der Vergabe
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Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
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8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
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Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
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9. Objektbetreuung
und Dokumentation
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Baubegehung
zur Feststellung und Überwachung von die
Standsicherheit betreffenden Einflüssen
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*) Diese
Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen
die Grundleistungen dieser Leistungsphase.
(4) Bei
Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §3Nr.5
und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen
Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung
vereinbart werden:
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
§
65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die
Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §64
aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) §16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
§
66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten
(1) Umfaßt
ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit
konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare
für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt
ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit
konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben
Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke
einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars
zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der
anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfaßt
ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit
konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige
Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die
einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen,
so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze
der Leistungsphasen 1 bis 6 des §64
um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60
vom Hundert zu mindern.
(4) Umfaßt
ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit
konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung
der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist
oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert,
so sind für jede Wiederholung
- bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken
nach §51Abs.1
Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen
1 bis 6 des §64,
- bei Ingenieurbauwerken nach §51Abs.1
Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen
2 bis 6 des §64
um 90 vom
Hundert zu mindern.
(5) Bei
Umbauten nach §3
Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine
Erhöhung des nach §
65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach
Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer
Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten
für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe
1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach §62
zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz
5 sinngemäß.
(6) §24Abs.2
gilt sinngemäß.
§
67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das
Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für
Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone,
der diese Traggerüste nach §63 zuzurechnen sind, nach
den Leistungsphasen des §64
und der Honorartafel des §65.
(2) Anrechenbare
Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste.
Bei mehrfach vewendeten Bauteilen von Traggerüsten ist
jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt §62 sinngemäß.
(3) Die
§§ 21
und 66
gelten sinngemäß.
(4) Das
Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für
verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach §6
zu berechnen.
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