Die
Vergütung knüpft grundsätzlich
an die beauftragte und erbrachte
Leistung des Planers an. Die
HOAI differenziert bei den Leistungen
zwischen Grundleistungen und
besonderen Leistungen, §
2 Abs. 1 HOAI.
Grundleistungen sind gemäß
§ 2 Abs. 2 Leistungen,
die zur ordnungsgemäßen
Erfüllung eines Auftrages
im allgemeinen erforderlich
sind. Grundleistungen, die sachlich
zusammengehören, sind zu
jeweils in sich abgeschlossenen
Leistungsphasen zusammengefaßt,
§ 2 Abs. 2 Satz 2 HOAI.
Mehrere Leistungsphasen, die
im Hinblick auf das zu erreichende
Ziel zusammengehören, bilden
sogenannte Leistungsbilder,
wie beispielsweise § 15
HOAI. Die Grundleistungen stehen
in den Leistungsbildern stets
in der linken Spalte. Sie sind
in der HOAI abschließend
aufgeführt. Den einzelnen
Leistungsphasen kommt im Hinblick
auf das gesamte Architektenwerk
unterschiedliches Gewicht zu.
Dem trägt die HOAI Rechnung,
in dem sie die Leistungsphasen
in den einzelnen Leistungsbildern
unterschiedlich bewertet, vgl.
beispielsweise § 15 Abs.
1 HOAI. Man spricht von sogenannten
“Leistungspunkten”.
Die
Vergütung von Grundleistungen
bestimmt sich zunächst
einmal nach § 5 HOAI. Sie
können abgerechnet werden,
soweit sie beauftragt waren,
§ 5 Abs. 2 HOAI. Sind alle
Grundleistungen einer Leistungsphase
übertragen, und das ist
die Regel, bereitet die Honorierung
keine Schwierigkeiten.
Die
Summe der beauftragten und erbrachten
Leistungspunkte führt im
Zusammenhang mit den anderen
Honorarkomponenten zu einem
genau bezifferten Honoraranspruch.
Problematisch
sind die Fälle, in denen
der Auftrag nicht alle Grundleistungen
einer Leistungsphase umfaßt.
Die Schwierigkeit resultiert
daraus, daß von vornherein
häufig nicht alle Grundleistungen
zur Erreichung des Ziels, nämlich
des Entstehenlassens eines mangelfreien
Bauwerks, erforderlich sind.
Grundsätzlich gilt daher,
daß ein Architekt das
volle Honorar einer Leistungsphase
auch dann beanspruchen kann,
wenn er nicht sämtliche
darin aufgeführten Grundleistungen
erbracht hat. Das ist im Hinblick
auf die Haftung auch sachgerecht;
denn der Architekt haftet unter
Umständen, wenn er eine
Grundleistung nicht erbracht
hat und dieses Nichttätigwerden
in einem Schaden mündet.
Eine
im Vordringen befindliche Auffassung
versucht, die Grundleistungen
differenziert zu sehen. So sprechen
Locher/Koeble/Frik beispielsweise
von sogenannten “zentralen
Leistungen”, die in jedem
Fall erbracht werden müssen,
um den vollen Honoraranspruch
aus einer Leistungsphase zu
erhalten. Sie stehen auf dem
Standpunkt, daß das Nichterbringen
von zentralen Leistungen den
Bauherrn zu einer Kürzung
der Leistungspunkte der Leistungsphase
berechtigt. Eine solche zentrale
Leistung soll beispielsweise
im Rahmen der Leistungsphase
3 die Kostenberechnung nach
DIN 276 sein. Dem Fehlen dieser
Leistung hat das OLG Hamm beispielsweise
mit einer Kürzung des Honoraranspruchs
um 2%-Punkte entsprochen. Selbst
die nachträgliche Fertigung
der Kostenberechnung hat dem
Architekten nicht geholfen,
da sie für den Bauherrn
nur noch bedingt verwertbar
war (OLG Hamm, Urteil vom 19.01.1994
– 12 U 152/93 = Baurecht
1994, S. 793). Ähnlich
hat sich jüngst das OLG
Düsseldorf bei der Urteilsfindung
auf zentrale Leistungen gestützt.
Soweit es sich nicht um zentrale
Grundleistungen handelt, soll
nach dieser Auffassung der Honoraranspruch
ungeschmälert bleiben,
selbst wenn eine Grundleistung
nicht erbracht wurde (OLG Düsseldorf,
28.10.1994 – 22 U 68/94
= IBR 1995, S. 68). Die Rechtsprechung
greift diese Argumentation über
Grundleistungen von zentraler
Bedeutung auf und hilft damit
dem Auftragnehmer, wenn der
Bauherr das Fehlen einzelner
Grundleistungen reklamiert,
womit dieser in der Regel eine
Honorarkürzung durchsetzen
will.
Allerdings
ist das Vorbringen der Thematik
der sogenannten zentralen Leistungen
ein Trojanisches Pferd, wenn
damit der Gedanke der werkvertraglichen
Leistungserfüllung zugunsten
des Erbringens von sogenannten
Tätigkeiten aufgegeben
wird. Die Grundleistungen sind
abschließend in Leistungsphasen
zusammengefaßt, die in
der HOAI bewertet sind.
Besondere
Leistungen sind gemäß
§ 2 Abs. 2 Leistungen,
die über die allgemeinen
Leistungen hinausgehen oder
diese ändern. Sie können
zu den Grundleistungen hinzu
oder an deren Stelle treten,
wenn besondere Anforderungen
an die Ausführung des Auftrages
gestellt werden. Sie sind, anders
als die Grundleistungen in der
HOAI, nicht abschließend
aufgeführt, § 2 Abs.
3 Satz 2 HOAI. Die besonderen
Leistungen eines Leistungsbildes
können auch in anderen
Leistungsbildern oder Leistungsphasen
vereinbart werden, in denen
sie nicht aufgeführt sind,
soweit sie dort nicht Grundleistungen
darstellen, § 2 Abs. 3
Satz 3 HOAI. Das bedeutet, daß
alle besonderen Leistungen,
die an irgendeiner Stelle in
der HOAI aufgeführt sind,
auch im Rahmen von § 15
HOAI herangezogen werden können.
Darüber hinaus sind besondere
Leistungen denkbar, die in der
HOAI überhaupt keinen Niederschlag
gefunden haben.
Die
besonderen Leistungen sind in
der HOAI nicht bewertet. Ihre
Abrechnung ist an das Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen geknüpft.
Besondere
Leistungen sind Leistungen,
die nicht bei jedem Bauvorhaben
erforderlich sind. Ihre Honorierung
hängt zunächst davon
ab, daß die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 4 und Abs.
5 zutreffen. Für besondere
Leistungen, die zu den Grundleistungen
hinzutreten – und das
ist der Regelfall – darf
gemäß § 5 Abs.
4 HOAI ein Honorar nur berechnet
werden, wenn die Leistungen
im Verhältnis zu den Grundleistungen
einen nicht unwesentlichen Arbeits-
und Zeitaufwand verursachen.
Das ist die erste Voraussetzung.
Des weiteren muß das Honorar
schriftlich vereinbart worden
sein. Das ist die zweite Voraussetzung.
Die in früheren HOAI-Ausgaben
aufgeführte Bestimmung,
daß das Honorar zuvor
schriftlich vereinbart sein
muß, ist entfallen.
Ohne
eine schriftliche Vereinbarung
des Honorars können Honorarforderungen
für besondere Leistungen
nicht mit Erfolg geltend gemacht
werden. Gemäß §
5 Abs. 4 Satz 2 HOAI ist das
Honorar in angemessenem Verhältnis
zu dem Honorar für die
Grundleistung zu berechnen,
mit der die besondere Leistung
nach Art und Umfang vergleichbar
ist. Ist sie dies nicht, so
ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
Auf diese Vorschrift wird im
weiteren noch ausführlich
eingegangen.
Der
einzige Hinweis für die
Berechnung von besonderen Leistungen
mit Hilfe von anrechenbaren
Kosten findet sich in §
5 Abs. 5 HOAI. So heißt
es hier: “Soweit besondere
Leistungen ganz oder teilweise
an die Stelle von Grundleistungen
treten, ist für sie ein
Honorar zu berechnen, das dem
Honorar für die ersetzten
Grundleistungen entspricht.”
Dieser
Vorschrift ist zu entnehmen,
daß der Berechnungsmethode
für eine besondere Leistung
ausnahmsweise über anrechenbare
Kosten, Honorarzoneneinteilung,
Punktebewertung nach §
15 und Tabellensätze vorgenommen
wird. Die in § 5 Abs. 5
HOAI beschriebene Fallkonstellation
ist für die Architektenpraxis
ohne Bedeutung und insoweit
spielen insgesamt die anrechenbaren
Kosten bei der Bewertung und
Bemessung von besonderen Leistungen
keine Rolle.
In
der Regel ist die besondere
Leistung jedoch “nicht
mit einer Grundleistung vergleichbar”,
weshalb auf das Zeithonorar
nach § 6 HOAI verwiesen
wird.
Mit
dieser Vorschrift haben alle
Beteiligten Schwierigkeiten,
vor allem “vergessen”
die Vertragspartner immer dann
die schriftliche Vereinbarung
zu dem Honorar in besonderen
Fällen, wenn der Hauptvertrag
durch mündliche Beauftragung
zustandegekommen ist. Die schriftliche
Vereinbarung muß allerdings
nicht, wie in den meisten Fällen
der HOAI üblich, bei Auftragserteilung
erfolgen, da es zum Wesen der
besonderen Leistungen gehört,
daß diese sich erst aus
den besonderen Umständen
des Objektes oder Projektablaufs
ergeben können. Solche
Umstände sind unter Umständen
bei Auftragserteilung auch gar
nicht erkennbar. Es spricht
jedoch gegen die Lebenserfahrung,
daß der Bauherr eine besondere
Leistung, die der Architekt
ohne schriftliche Vereinbarung
zur Höhe des Honorars “vorgeleistet”
hat, später noch durch
eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung honorarfähig
macht.
Praxistip:
Es ist daher zu empfehlen, rechtzeitig,
also vor Ausführung, ein
Honorar für zu erbringende
Besondere Leistungen schriftlich
zu vereinbaren.
Fehlt
eine solche Vereinbarung, so
kann der Honoraranspruch nicht
mehr wirksam in der Schlußrechnung
geltend gemacht werden.
Es
fällt immer wieder auf,
daß die Architekten ehrgeizig
um den Mittelsatz ringen und
diesen allerdings nicht in allen
Fällen erhalten. Dabei
gibt es heutzutage kaum noch
ein Projekt, daß ohne
besondere Leistungen auskommt.
Die mangelnde Vorsorge des Architekten
in diesem Punkt führt zu
erheblich größeren
Honorarverlusten als das Nichterreichen
des Mittelsatzes in der Honorarverhandlung.
Die
“alte” Ausgabe des
Einheitsarchitektenvertrages
enthielt Hinweise auf Stundensätze
im Zusammenhang mit besonderen
Leistungen. Die Architekten
haben sich der entsprechenden
Zeilen und Spalten der Vertragsmuster
auch eifrig bedient und vorwiegend
unter Angabe eines Stundensatzes
und eines Stundennachweises
die besonderen Leistungen abgerechnet.
Seit
dem Urteil des OLG Hamm in Baurecht
5/93 ist aus Auftragnehmersicht
darauf zu achten, daß
die Vereinbarung auch HOAI-gemäß
ist. Dies bedeutet, daß
mit dem Verweis des § 5
Abs. 4 auf § 6 Abs. 1 “Zeithonorar”
tatsächlich eine Vorausschätzung
mit Fest- oder Höchstbetrag
gefordert wird. Kurz: Es sollte
in der Regel ein Pauschalhonorar
vereinbart werden.
Pauschalen
verlangen zur Sicherheit beider
Vertragsparteien neben der Festlegung
des Honorars eine exakte Leistungsbeschreibung.
Ansonsten ist beispielsweise
unklar, ob sich die Pauschalvereinbarung
beispielsweise auf den Modellbau
bezieht, in welchem Maßstab
das Modell gefertigt wird und
ob es aus Sperrholz, Pappe oder
sonst etwas gefertigt wird.
Neben der sorgfältigen
Leistungsbeschreibung bedarf
die Honorarvereinbarung der
abschließenden Honorarfestlegung.
Es
bieten sich drei Varianten zur
Honorarvereinbarung an:
-
Festlegung eines Höchstbetrages
mit gleichzeitiger Vereinbarung
eines Stundensatzes nach HOAI,
wobei dem Aufwand dann ein Stundennachweis
zugrundegelegt wird. Der Höchstbetrag
darf durch den Stundennachweis
nicht überschritten werden,
überzählige Stunden
werden gekappt. Eine derartige
Regelung entspricht in etwa
der Vorschrift des § 16
Abs. 2 HOAI.
-
Eine “echte” Pauschale,
bei der der voraussichtliche
Aufwand durch Multiplikation
von der Anzahl der voraus geschätzten
Stunden mit dem typischen Bürostundensatz
errechnet wird.
-
Eine Prozentzahl in Form von
Leistungspunkten, wobei aber
festgelegt sein muß, welches
der Bezug ist, beispielsweise
der 100%-Tabellensatz oder andere
Prozentsätze des Tabellensatzes.
Eine
solche Vereinbarung ohne großes
Beiwerk auf ein Blatt Papier
gebracht, mit zwei Unterschriften
und Datum versehen, kann sicherlich
allen rechtlichen Bedenken Stand
halten und versetzt sowohl Architekt
als auch Bauherr in die Lage,
besondere Leistungen ohne Streit
in die Schlußrechnung
einzustellen und abzurechnen.
Häufig
in der Praxis vorkommende besondere
Leistungen sind:
-
die Bauvoranfrage;
- Teile der Eingriffs-/Ausgleichsplanung;
- Fluchtwegepläne;
- perspektivische Darstellung;
- die Bestandsaufnahme;
- die Abgeschlossenheitserklärung
- Modelle.
Wie
bereits dargestellt, kennt die
Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure solche besonderen
Leistungen, die zu Grundleistungen
hinzutreten und solche, die
sie ersetzen. Daneben gibt es
natürlich im übrigen
auch sonstige Leistungen, die,
wie es immer in der Literatur
heißt, “isoliert”
beauftragt und erbracht werden
und somit den Vorschriften der
HOAI nicht unterliegen.
Es
handelt sich immer dann um “isolierte”
Leistungen ohne Bezug auf eine
Honorarvorschrift der HOAI,
wenn besondere Leistungen, die
in den Leistungsbildern aufgeführt
sind, losgelöst von einer
Beauftragung zu Grundleistungen
erbracht werden sollen. Dann
erhalten diese Leistungen den
Charakter von sonstigen Leistungen.
Hierbei ist beispielsweise an
eine von Grundleistungen losgelöste
Bauvoranfrage zu denken. Ebenso
sind aber auch solche Leistungen
sonstige Leistungen, die nicht
als besondere Leistungen in
der HOAI aufgeführt sind
und ohne Grundleistungen erbracht
werden:
-
Gutachten über Gebäudeschäden;
- Aufteilungspläne nach
Wohnungseigentumsgesetz;
- die Erarbeitung einer Abbruchgenehmigung
ohne gleichzeitigen Auftrag
zur Neuplanung.
Für
die Honorierung solcher sonstigen
Leistungen gelten die allgemeinen
Bestimmungen des Werkvertragsrechts,
nach denen eine übliche
Vergütung als vereinbart
gilt, wenn nichts anderes bestimmt
ist. Insofern entsteht der Honoraranspruch
auch – außer beispielsweise
bei Gemeinden – bei mündlicher
Beauftragung.
Praxistip:
Da über die Höhe der
üblichen Vergütung
Streit entstehen kann, sollte
der Architekt/Ingenieur im Falle
der Beauftragung mit sonstigen
Leistungen ebenfalls einen schriftlichen
Vertrag abschließen, der
neben der ausführlichen
Beschreibung seiner Leistungen
auch die Höhe seiner dazugehörigen
Vergütung festlegt. Nur
in solchen Fällen ist die
Vereinbarung zur Abrechnung
der Stundensätze mit Stundennachweis
unproblematisch.
Die
Stundensätze für “isoliert”
beauftragte sonstige Leistungen
können frei vereinbart
werden. Weder das Mindestsatz-
noch das Höchstsatzgebot
nach § 4 HOAI in Verbindung
mit § 6 Abs. 2 HOAI muß
in diesem Fall Beachtung finden.
Der Architekt kann sich an marktüblichen
Gebühren orientieren, wie
sie in anderen Berufsgruppen
Gang und Gäbe sind. Mangelt
es allerdings an einer Vereinbarung,
so gilt nur die übliche
Vergütung als geschuldet.
Durch eine solch fehlende Vergütungsvereinbarung
können allerdings die niedrigeren
HOAI-Stundensätze quasi
durch die “Hintertür”
als übliche Vergütung
dem Auftragnehmer “aufs
Auge gedrückt” werden.
Schriftliche Verträge sind
allein schon aus Beweisgründen
anzuraten.
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