HOAI Grundleistungen (HOAI 2021) – Gebäude und Innenräume
Auszug HOAI Grundleistungen & Besondere Leistungen
Anlage 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Inhalt
LPH 1 – Grundlagenermittlung (2 %)
Die Grundlagenermittlung bildet die Basis des gesamten Projekts und dient der Klärung von Aufgabenstellung, Rahmenbedingungen und Planungszielen.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers
- Ortsbesichtigung
- Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Aufstellen eines Raum- oder Funktionsprogramms
- Bedarfsplanung
- Standortanalyse
- Technische Bestandsaufnahme und Substanzerkundung
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
LPH 2 – Vorplanung (7 %)
In der Vorplanung werden erste Planungskonzepte entwickelt, Varianten untersucht und die Kostenschätzung als wesentliche Entscheidungsgrundlage erstellt.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Analysieren der Grundlagen und Abstimmen der Leistungen mit den fachlich Beteiligten
- Abstimmen der Zielvorstellungen und Hinweisen auf Zielkonflikte
- Erarbeiten der Vorplanung (Vorentwurf) einschließlich Variantenuntersuchungen
- Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
- Koordinieren und Integrieren der Leistungen anderer Planungsbeteiligter
- Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
- Kostenschätzung nach DIN 276
- Erstellen eines Terminplans mit wesentlichen Vorgängen
- Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Vertiefte Kostenschätzung, z. B. nach Gewerken
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- Voranfrage oder Bauanfrage
- Besondere Präsentationsleistungen (Modelle, Visualisierungen)
- BIM-spezifische Leistungen, soweit gesondert vereinbart
LPH 3 – Entwurfsplanung (15 %)
Die Entwurfsplanung konkretisiert das Planungskonzept und führt es technisch, funktional und wirtschaftlich zur Genehmigungsreife fort.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung
- Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung aller Anforderungen
- Koordinieren und Integrieren der Leistungen anderer Planungsbeteiligter
- Erstellen einer Objektbeschreibung
- Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
- Kostenberechnung nach DIN 276
- Fortschreiben des Terminplans
- Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Vertiefte Kostenberechnungen und Variantenoptimierungen
- Besondere Entwurfsdarstellungen oder Modelle
- Zusätzliche fachliche Nachweise
LPH 4 – Genehmigungsplanung (3 %)
Die Genehmigungsplanung dient der Zusammenstellung und Einreichung aller Unterlagen, die für öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen
- Einreichen der Vorlagen
- Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Mitwirken bei besonderen öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Nachbarbeteiligung, Anhörungen) über den Regelfall hinaus
- Mitwirken bei Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen Genehmigungen bzw. Nebenbestimmungen, soweit gesondert vereinbart
- Zusätzliche Abstimmungen und Nachweisführungen aufgrund besonderer Projektanforderungen
LPH 5 – Ausführungsplanung (25 %)
Die Ausführungsplanung überführt den genehmigten Entwurf in eine detaillierte und ausführungsreife Planung für die Bauausführung.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Erarbeiten der Ausführungsplanung als ausführungsreife Lösung auf Grundlage der Ergebnisse der LPH 3 und 4
- Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts
- Koordinieren und Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Fortschreiben des Terminplans
- Fortschreiben und Anpassen der Ausführungsplanung während der Ausführung, soweit erforderlich
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Besonders umfangreiche Detailentwicklungen oder besondere Konstruktionsuntersuchungen
- Erstellen bzw. Fortschreiben umfangreicher Raumbücher/Detailraumprogramme, soweit über den Regelfall hinausgehend
- Prüfen und Freigeben von Werkstatt- oder Montageplanungen in erweitertem Umfang, soweit gesondert vereinbart
LPH 6 – Vorbereitung der Vergabe (10 %)
In der Vorbereitung der Vergabe werden Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse erstellt sowie die Kosten auf Grundlage bepreister Leistungen ermittelt.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Aufstellen eines Vergabeterminplans
- Erarbeiten von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen auf Grundlage der Ausführungsplanung
- Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung
- Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
- Ermitteln der Kosten auf Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse
- Kostenkontrolle durch Vergleich der ermittelten Kosten mit der Kostenberechnung
- Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Erstellen alternativer Leistungsbeschreibungen/Leistungsverzeichnisse für Varianten oder Sonderlösungen
- Besondere Kostenübersichten oder Kostenauswertungen nach spezifischen Vorgaben des Auftraggebers
- Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (Sonderfall), soweit gesondert vereinbart
LPH 7 – Mitwirkung bei der Vergabe (4 %)
Die Mitwirkung bei der Vergabe umfasst die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Vorbereitung der Vergabeentscheidung.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Einholen von Angeboten
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Erstellen eines Preisspiegels
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten sowie von Angeboten aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistungen
- Führen von Bietergesprächen
- Erstellen eines Vergabevorschlags und Dokumentieren des Vergabeverfahrens
- Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
- Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen bzw. mit der Kostenberechnung
- Mitwirken bei der Auftragserteilung
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Mitwirken bei Nachprüfungs- oder Rügeverfahren im Vergaberecht, soweit gesondert vereinbart
- Vertiefte Prüfungen von Nachtragsangeboten oder bauzeitbezogenen Mehrkosten, soweit über den Regelfall hinausgehend
- Besondere Vertrags- oder Verhandlungsunterstützung bei komplexen Vergabekonstellationen
LPH 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (32 %)
Die Objektüberwachung ist die umfangreichste Leistungsphase und umfasst die Überwachung der Bauausführung, Kostenkontrolle, Abnahmen und Dokumentation.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
- Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
- Dokumentation des Bauablaufs (z. B. Bautagebuch)
- Gemeinsames Aufmaß
- Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße
- Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfung mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
- Kostenkontrolle durch Vergleich der Leistungsabrechnung mit den Vertragspreisen
- Kostenfeststellung (z. B. nach DIN 276)
- Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Erstellen eines Abnahmeprotokolls, Abnahmeempfehlung
- Antrag auf Abnahme der Leistungen bei Behörden und Teilnahme daran
- Systematische Zusammenstellung der Dokumentation (zeichnerische Darstellungen, rechnerische Ergebnisse, textliche Unterlagen)
- Objektübergabe
- Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Zahlungsplänen
- Besonders vertiefte Termin-, Kosten- oder Kapazitätssteuerung, soweit gesondert vereinbart
- Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit landesrechtlich oder vertraglich über die Grundleistungen hinausgehend
- Erweiterte Dokumentations- oder Revisionsunterlagen nach besonderen Vorgaben des Auftraggebers
LPH 9 – Objektbetreuung (2 %)
Die Objektbetreuung betrifft die Phase nach Fertigstellung des Bauwerks und dient insbesondere der Mängelbewertung und Gewährleistungsbegleitung.
Grundleistungen nach HOAI 2021
- Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche festgestellten Mängel einschließlich notwendiger Begehungen
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Beispiele häufiger Besonderer Leistungen (nicht abschließend)
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfristen, soweit über die Grundleistung hinaus konkretisiert oder erweitert
- Erstellen oder Fortführen von Bestands- und Revisionsdokumentationen, soweit gesondert vereinbart
- Erarbeiten von Wartungs- und Pflegeanweisungen bzw. Instandhaltungskonzepten
- Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Projektzielen nach Inbetriebnahme, soweit gesondert vereinbart
FAQ zu HOAI-Grundleistungen
Was sind Grundleistungen nach HOAI?
Grundleistungen sind die im jeweiligen Leistungsbild regelmäßig erforderlichen Leistungen, die in den Leistungsphasen beschrieben sind.
Was ist der Unterschied zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen?
Grundleistungen sind der Regelfall im Leistungsbild. Besondere Leistungen sind zusätzliche Leistungen, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten sind; die Beispiele in der HOAI sind nicht abschließend.
Welche Kostenmitteilung gehört in LPH 2 (Vorplanung)?
In LPH 2 gehört die Kostenschätzung nach DIN 276 zur Grundleistung.
Welche Kostenmitteilung gehört in LPH 3 (Entwurfsplanung)?
In LPH 3 gehört die Kostenberechnung nach DIN 276 zur Grundleistung.
Was ist in LPH 8 besonders wichtig?
Überwachung der Ausführung, Rechnungsprüfung, Kostenkontrolle und Kostenfeststellung, Abnahmen sowie die Dokumentation.
Sind die Beispiele „Besondere Leistungen“ in der HOAI abschließend?
Nein. Es handelt sich um Beispiele. Zusätzliche Leistungen können je nach Projekt gesondert vereinbart werden.
Ändert HOAI 2021 den Inhalt der Leistungsphasen?
Die Systematik der Leistungsphasen bleibt maßgeblich für Leistungsinhalt und Abgrenzung, wenn die Grundleistungen nach der HOAI vereinbart sind. Die wesentliche Änderung 2021 betrifft das Preisrecht, das jetzt nicht mehr besteht (nur noch Orientierungscharakter der Honorartafeln).
Weitere Informationen rund um die HOAI Grundleistungen
Grundleistungen und Besondere Leistungen nach der HOAI
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Unter Grundleistungen versteht die HOAI diejenigen Leistungen, „die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind“ (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI).
Die Grundleistungen sind Bestandteil der jeweiligen Leistungsbilder und werden dort den einzelnen Leistungsphasen (LPH 1–9) zugeordnet. Sie sind in den Anlagen zur HOAI – etwa für die Objektplanung Gebäude und Innenräume in Anlage 10.1 – im Einzelnen beschrieben.
Abrechnungssystem der HOAI: Leistungsphasen statt Einzelgrundleistungen
Das Abrechnungssystem der HOAI knüpft nicht an einzelne Grundleistungen an, sondern ausschließlich an die jeweilige Leistungsphase. Bewertungsmaßstab ist stets die Leistungsphase als Bündel („Paket“) mehrerer Grundleistungen, nicht die isolierte Einzelleistung.
Für die Honorarabrechnung bedeutet dies: Einzelne Grundleistungen können grundsätzlich nicht gesondert abgerechnet werden, sondern sind mit der Vergütung der jeweiligen Leistungsphase abgegolten, soweit nicht ausdrücklich Besondere Leistungen zusätzlich vereinbart werden.
Darstellung von Grund- und Besonderen Leistungen in der HOAI
In den Leistungsbildern der HOAI sind die Grundleistungen regelmäßig in der linken Spalte dargestellt. Demgegenüber enthält die rechte Spalte Beispiele für Besondere Leistungen, deren Aufzählung ausdrücklich nicht abschließend ist.
Dies stellt § 34 Abs. 4 HOAI klar:
„Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.“
Die HOAI macht damit deutlich, dass Besondere Leistungen auch außerhalb der beispielhaften Nennungen vereinbart werden können, sofern sie nicht bereits zum Pflichtumfang der jeweiligen Grundleistungen gehören.
Entwicklung der Grundleistungen: HOAI 2013 als Wendepunkt
Die heute geltenden Grundleistungen gehen im Wesentlichen auf die HOAI-Novelle 2013 zurück. Gegenüber den früheren Fassungen der HOAI (1996/2002 und 2009) wurden die Grundleistungen damals inhaltlich deutlich erweitert und präzisiert.
Mit der HOAI 2013 wurden unter anderem folgende Leistungen erstmals ausdrücklich als Grundleistungen aufgenommen:
- die Ortsbesichtigung in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung),
- das Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Bauablaufs in der Leistungsphase 2 (Vorplanung),
- die Koordination der Leistungen anderer fachlich an der Planung Beteiligter in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung),
- die Fortschreibung des Terminplans in der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung),
- die Ermittlung der Kosten auf Grundlage bepreister Leistungsverzeichnisse sowie die Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung nach DIN 276 in der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe),
- die Koordination der Vergaben der Fachplaner sowie das Führen von Bietergesprächen in der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe),
- die Dokumentation des Bauablaufs, die Organisation der Abnahme und die Abgabe einer Abnahmeempfehlung in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung und Dokumentation),
- sowie die fachliche Bewertung der innerhalb der Mängelanspruchsfrist festgestellten Mängel in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung).
Diese Erweiterungen führten bereits mit der HOAI 2013 zu erheblichen inhaltlichen Änderungen gegenüber den früheren Fassungen der HOAI.
Bedeutung für die HOAI 2021 und die heutige Praxis
Auch wenn die HOAI 2021 den Schwerpunkt ihrer Reform auf das Preisrecht gelegt hat und die Honorartafeln nur noch Orientierungscharakter besitzen, bleibt die Systematik der Grundleistungen und Leistungsphasen für die Praxis von zentraler Bedeutung.
Gerade bei Fragen der Zusatzvergütung, der Abgrenzung Besonderer Leistungen, der Teilbeauftragung einzelner Leistungsphasen oder bei Honorarstreitigkeiten kommt den Grundleistungen weiterhin eine entscheidende Rolle zu.
Die vorstehend dargestellten Grundleistungen bilden daher auch nach der HOAI 2021 den maßgeblichen Referenzrahmen für Leistungsumfang, Honorarermittlung und die rechtliche Bewertung von Architekten- und Ingenieurverträgen.
- Rechtliche Grundlagen der HOAI
- Grundlagen des neuen Architekten- und Ingenieurvertragrechts im BGB
- Auswirkungen des EuGH-Urteils
- Honorarvereinbarungen und Honorarabrechnung nach der HOAI
