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Anwendbarkeit HOAI bei Aufdach-PV-Anlage

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 TP
(@tpib-joedicke-hm-de)
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Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo HOAI-Experten,

wir sind ein kleines Ingenieurbüro für Elektrotechnik und arbeiten demnach hauptsächlich in den Anlagengruppen 4 und 5 der HOAI.

Neulich gab es eine kleine "Diskussion" innerhalb der Geschäftsführung, als ich ein Honorarangebot erstellt habe. Der Architekt hatte in seiner Kostenschätzung die PV-Anlage separat ausgewiesen und ich habe die ausgewiesenen Kosten für die PV-Anlage für die Honorarermittlung kurzerhand zur KG 440 addiert und das Honorar daraufhin berechnet.

Mein Kollege sagte mir das wäre falsch, denn die HOAI wäre nicht auf PV-Anlagen anwendbar. Hintergrund war die Aussage eines öffentlichen Auftraggebers, der vor kurzem ein Honorar auf Stundenbasis für die Planung einer PV-Anlage von uns verlangt hat. Besagter Auftraggeber wäre intern im Amt zu der Erkenntnis gekommen, dass die Grundleistungen gemäß Anlage 15 HOAI nicht die für PV-Anlagen erforderlichen Planungsleistungen enthalten und deshalb nicht nach HOAI vergütet werden können.

Ich bin der Auffassung, dass die PV-Anlage von der HOAI abgedeckt ist, denn sie ist in der Kostengruppe 442 nach DIN 276 zu verorten und demnach in der Anlagengruppe 4 enthalten. Ferner sehe ich die in Anlage 15 genanten Grundleistungen auch auf PV-Anlagen anwendbar.

 

Wie ist Ihre Meinung dazu?

 

Mit freundlichen Grüßen aus dem Norden


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 23 Jahren
Beiträge: 335
 

Die HOAI unterscheidet bei den Objekten, für die ein Honorar verordnet ist, zwischen Eigenstromversorgungsanlagen und Kraftwerken (Fremdstromversorgungsanlagen).

Anlagen für den Eigenbedarf des Gebäudes oder Hofes, deren Schaltungen also bspw. mit denen des Netzbezuges und der Verteilung im Bauwerk  gekoppelt sind, gehören zur technischen Ausrüstung des Objekts. Eine Einspeisung von Überschußstrom dürfte an dieser Einordnung nichts ändern. In diesem Fall sind auch die zu erbringenden Grundleistungen vergleichbar mit denen anderer Starkstromanlagen des Bauwerks. Wer meint, dass für PV-Anlagen andere als Grundleistungen zu erbringen wären, müsste dies einmal näher darlegen. 

Kraftwerke, also Anlagen für die reine Netzeinspeisung, waren noch nie in der HOAI verordnet (auch wenn 1977 niemand dabei an PV-Anlagen dachte). Wenn also z.B. eine Aufdachanlage oder eine im freien Feld nur zum Zweck der Stromernte und Netzeinspeisung gebaut wird, ist das Honorar dafür nicht in der HOAI verordnet und kann frei vereinbart werden. Ob das dann pauschal oder nach Zeitaufwand vergütet wird oder noch anders (auch eine Abrechnung analog Technischen Anlagen der HOAI ist im Prinzip natürlich möglich), ist den Vertragsparteien überlassen. 

In Anlage 15.1 HOAI sind PV-Anlagen derzeit noch in Hz II eingeordnet, der Entwurf der HOAI 202x sieht dies aufgrund der Komplexität zukünftig in Hz III (als Regelzuordnung). Dies nur zur Info, noch ist ja nichts Neues verordnet...

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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