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LB TA - §55 - Anlage 15 - Lph. 2 + 3 - Grund - Teilleistung (e) und Lph. 4 für Anlagengruppe 2, 4, 5, 6, 7 + 8

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(@heinz-guenther-ketter)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Liebe Kollegen, wer hat Erfahrung mit der honorarmäßigen Anerkenntnis der Honorarprozente LB TA-§55 -  der Grund-Teilleistung(e) in der Lph. 2+3 und der gesamten Lph. 4 für die Anlagengruppen 2, 4, 5, 6, 7 + 8. Gibt es hierzu eine Kommentierung bzw. hat jemand Erfahrung welche Leistungen hierfür notwendig sind und welche Dokumente als Grundlage zur Anerkenntnis hierfür notwendig sind.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 249
 

Guten Tag,

der Inhalt Ihrer Fragen ist nicht ganz klar.

honorarmäßigen Anerkenntnis der Honorarprozente – Kommentierung

Was meinen Sie mit Anerkenntnis? Geht es um eine Bewertung einzelner Grundleistungen? Die können Sie anhand von Teilleistungstabellen bestimmen, z.B. meine hier https://shop.wolterskluwer-online.de/privates-baurecht-werkvertragsrecht/08253275/ oder die bei anderen Autoren.

hat jemand Erfahrung welche Leistungen hierfür notwendig sind 

Was ist damit gemeint? Geht es darum, welche Leistungen üblicherweise in den Leistungsphasen zu erbringen sind bzw. was sich hinter der Beschreibung der Grundleistungen verbirgt? Dazu gibt es relativ wenig Literatur. Ich habe mal zusammengefasst, was ich dazu bekommen konnte und dies mit eigenen Erläuterungen versehen. Ist veröffentlicht hier: https://www.forum-verlag.com/alle-produkte/bau-immobilien/bau-und-architektenrecht/27437/sichere-honorarvereinbarung-und-abrechnung-nach-neuer-hoai-2021 (unter "übliche Arbeitsergebnisse").

Wenn Sie zu einzelnen Grundleistungen Fragen haben, können Sie die aber auch hier im Forum stellen. 

welche Dokumente als Grundlage zur Anerkenntnis hierfür notwendig sind

Was ist hier mit Anerkenntnis gemeint? Geht es darum, was Sie abliefern müssen, um die Erbringung einer Grundleistung zu belegen? Wenn ja, kann Ihnen meine Ausarbeitung zu üblichen Arbeitsergebnissen helfen.

Es gibt auch die VDI 6026 (neue Fassung Aug. 2022), die zu "Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung" etwas aussagt, so heißt die nämlich, wobei sie aber eigentlich beschreibt, was in den Anlagengruppen 1, 2, 3 (getrennt nach Lüftung und Klima), 4, 5, 6 und 8 nach § 53 Abs. 2 HOAI in den Leistungsphasen 1 bis 5 zu produzieren ist.

Aber Obacht! In der Fassung von 2022 wird durch Kursiv- und Normalschrift unterschieden, was Grund- und was Besondere Leistung im Sinne der HOAI sein soll, wobei ich dieser Unterscheidung als Sachverständiger nicht in allen Punkten zustimmen kann, denn es ist manches als Grundleistung beschrieben, was m.E. Besonders Leistung ist und zusätzlich vergütet werden muss. Mit diesen Listen hätten Sie aber eine (über-) vollständige Auflistung, was alles in den Leistungsphasen als Ergebnis enthalten sein soll.

(Als Fachbüro für TA-Planungen sollten Sie die aber eigentlich lange haben und in- und auswendig kennen.)

Die HOAI-Grundleistugen beinhalten aber nicht nur Schemata, Pläne, Berechnungen. Listen, Berichte usw., sondern auch prozeßhafte Leistungen wie Abstimmungen, Koordinierungen, Absprachen usw. (vgl. Anlage 15.1 zur HOAI). Die müssen Sie am besten durch Aktenvermerke, Protokolle, Erläuterungsberichte und Aufnahme in die Dokumentation in den Leistungsphasen 1c, 2g und 3h belegen. 

Wenn Sie etwas anderes fragen wollten, schreiben Sie hier am besten noch einmal.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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