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§
77 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische
Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden
erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen
auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen,
Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu
erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik
rechnen insbesondere:
-
Entwurf, Bemessung und Nachweis
des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung
und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
-
Leistungen zum Begrenzen der
Wärmeverluste und Kühllasten,
-
Leistungen zum Ermitteln der
wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere
durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
-
Leistungen zum Planen von Maßnahmen
für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
-
Leistungen zum Begrenzen der
dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation
auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
-
Leistungen zum Begrenzen von
thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch
Wärmeströme,
-
Leistungen zum Regulieren des
Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden-
und Dachkonstruktionen.
(3)
Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können
zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und
Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen,
Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit,
Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau
oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten, anfallen.
§
78 Wärmeschutz
(1)
Leistungen für den Wärmeschutz nach §77Abs.2Nr.
1 umfassen folgende Leistungen:
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Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
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| 1. Erarbeiten
des Planungskonzepts für den Wärmeschutz |
20 |
| 2. Erarbeiten
des Entwurfs einschließlich der überschlägigen
Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten
konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen |
40 |
| 3. Aufstellen
des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes |
25 |
| 4. Abstimmen
des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung
und der Vergabe |
15 |
| 5. Mitwirken
bei der Ausführungsüberwachung |
- |
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(2)
Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach
§ 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach §§ 11 und 12
zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz
3.
(3)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(4)
§ 5 Abs.
1 und 2, §
16 Abs. 2 und 3 sowie §
22 gelten sinngemäß.
§
79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Für
Leistungen nach §77Abs.2Nr.2
bis7 und Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart
werden; dabei kann bei den Leistungen nach §77Abs.2Nr.2bis7 der §78Abs.1
sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
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