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§ 80 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz
werden erbracht, um
- in Gebäuden und Innenräumen einen
angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz
gegen von außen eindringende Geräusche und gegen
Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung
nach §68
und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen
zu erreichen (baulicher Schallschutz),
- die Umgebung geräuscherzeugender
Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz)
(2) Zu
den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
-
Leistungen zur Planung und zum
Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen,
soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen
oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
-
schalltechnische Messungen, zum
Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung,
der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung
und von Außengeräuschen.
(3) Zu
den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen
insbesondere:
- schalltechnische Bestandsaufnahme,
- Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
- Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
- Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
- Abschlußmessungen.
§
81 Bauakustik
(1) Leistungen
für Bauakustik nach §
80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Erarbeiten
des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen |
10 |
| 2. Erarbeiten
des Entwurfs einschließlich Aufstellen der
Nachweise des Schallschutzes |
35 |
| 3. Mitwirken
bei der Ausführungsplanung |
30 |
| 4. Mitwirken
bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der
Vergabe |
5 |
| 5. Mitwirken
bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger
Ausführungsarbeiten |
20 |
|
(2)
Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen
3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach §82
zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §83.
(3)
Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen,
Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche
Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) §10Abs.2,
3 und 3a gilt sinngemäß.
(5)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten
für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe
3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten
gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter
Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden
nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen,
so gilt §5Abs.1
und 2 sinngemäß.
(7) §22
gilt sinngemäß.
§
82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die
Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik,
insbesondere
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und
Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung
und entsprechendem Ausbau.
2. Honorarzone
II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen
an die Bauakustik, insbesondere
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher
Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Universitäten und Hochschulen,
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III
erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.
3.
Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen
an die Bauakustik, insbesondere
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen
Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
- Tonstudios und akustische Meßräume.
(2)
§ 63 Abs.
2 gilt sinngemäß.
§
83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§ 81
aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) §16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
§
84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
Für
Leistungen nach §80Abs.2,
soweit sie nicht in §81
erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §80Abs.3 kann ein Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach
§6 zu berechnen.
§
85 Raumakustik
(1)
Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume
mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch
Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung
ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu
den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:
- raumakustische Planung und Überwachung,
- akustische Messungen,
- Modelluntersuchungen,
- Beraten bei der Planung elektroakustischer
Anlagen.
§
86 Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die
raumakustische Planung und Überwachung nach §85Abs.2Nr.1
umfaßt folgende Leistungen:
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Erarbeiten
des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen
der raumakustischen Anforderungen |
20 |
|
2. Erarbeiten
des raumakustischen Entwurfs |
35 |
|
3. Mitwirken
bei der Ausführungsplanung |
25 |
| 4. Mitwirken
bei der Vorbereitung der Vergabe und bei
der Vergabe |
5 |
| 5. Mitwirken
bei der Überwachung raumakustisch wichtiger
Ausführungsarbeiten |
15 |
|
(2)
Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen
nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der
Honorarzone, der der Innenraum nach Entwurf §§ 87 und 88
zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in
§89.
§22 bleibt unberührt.
(3)
Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen
(DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt
des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des
betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für
betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276,
Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraums.
(4)
§10Abs.2,
3 und 3a gilt sinngemäß.
(5)
Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach
Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1
und 2 sinngemäß.
(6)
Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.
§
87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen
Planung und Überwachung
(1)
Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und
Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone
II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone
III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone
IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
5. Honorarzone
V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale
sind:
- Anforderungen an die Einhaltung
der Nachhallzeit,
- Einhalten eines bestimmten Frequenzganges
der Nachhallzeit,
- Anforderungen an die räumliche
und zeitliche Schallverteilung,
- akustische Nutzungsart des Innenraums,
- Veränderbarkeit der akustischen
Eigenschaften des Innenraums.
(3) §
63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§
88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende
Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und
Überwachung nach Maßgabe der in §
87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
2. Honorarzone
II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³,
nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen
bis 1000 m³, Großraumbüros;
3. Honorarzone
III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis
1500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis 3000
m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m³;
4. Honorarzone
IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500
m³, Mehrzweckhallen bis 3000 m³, Filmtheater und Kirchen
über 3000 m³;
5. Honorarzone
V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über
3000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen
akustischen Eigenschaften, akustische Meß räume.
§
89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen
Planung und Überwachung
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§86
aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und
Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2)
§16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
§
90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
Für Leistungen
nach §85Abs.2,
soweit sie nicht in §86
erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
§6
zu berechnen.
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