|
§
96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische
Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über
Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das
Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in
die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische
Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen
mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen
Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen
von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen
Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen
Leistungen rechnen:
- Entwurfsvermessung für die
Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen,
- Bauvermessungen für den Bau
und die abschließende Bestandsdokumentation von
Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- Vermessung an Objekten außerhalb
der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht
objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und
geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere
sonstige vermessungstechnische Leistungen.
§
97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts,
nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört,
sowie nach der Honorartafel in §99.
(2)
Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln,
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien
dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare
Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie
sind zu ermitteln:
- bei Gebäuden nach §10Abs.3,
4 und 5,
- bei Ingenieurbauwerken nach §52Abs.6bis8
und sinngemäß nach §10Abs.4,
- bei Verkehrsanlagen nach §52Abs.4bis8
und sinngemäß nach §10Abs.4.
(4)
Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken
nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten
anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren
sind:
- bis zu 511.292 Euro 40 v.H.
- über 511.292 bis zu 1.022.584
Euro 35 v.H.
- über 1.022.584 bis zu 2.556.459
Euro 30 v.H.
- über 2.556.459 Euro 25 v.H.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a
und 97b
gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei
ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen
mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen
Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach §6 zu berechnen.
(6) §
21 gilt sinngemäß.
(7) Umfaßt
ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare für
die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen.
§23Abs.2
gilt sinngemäß.
§
97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1)
Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf
Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt
mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte.
2. Honorarzone
II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte.
3. Honorarzone
III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das
heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und
Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicher Topographiedichte.
4. Honorarzone
IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen,
das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage-
und Höhenfestpunktfeldes,
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung
und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- überdurchschnittlicher Topographiedichte.
5. Honorarzone
V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt
mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.
(2)
Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37
Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen
an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der
vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an
die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale
Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung
und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis
zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte
mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§
97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1)
Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen
und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die
Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrslagen. Die Grundleistungen sind in
den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle
in Vomhundertsätzen der Honorare des §99
bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Grundlagenermittlung |
3 |
| 2. Geodätisches
Festpunktfeld |
15 |
| 3. Vermessungstechnische
Lage- und Höhenpläne |
52 |
| 4. Absteckungsunterlagen |
15 |
| 5. Absteckung
für Entwurf |
5 |
| 6. Geländeschnitte |
10 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen
von Unterlagen über die Örtlichkeit und
das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit
von den Genauigkeitsanforderungen und dem
Schwierigkeitsgrad |
Schriftliches
Einholen von Genehmigungen zum Betreten
von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern
und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
|
|
2. Geodätisches
Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und
Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
|
Netzanalyse
und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
|
|
3. Vermessungstechnische
Lage- und Höhenpläne
Topographische/morphologische Geländeaufnahme
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich
Erfassen von Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der
Situation im Planungsbereich einschlie lich
der Einarbeitung der Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster-
oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen,
Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus
vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen
Festsetzungen
Liefern aller Meßdaten in digitaler Form
|
Orten
und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser
oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige
Verkehrssicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte
und Anlagen außerhalb normaler topographischer
Aufnahmen wie z.B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der
rechtlichen Bedingungen für behördliche
Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen |
|
4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand
des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen
|
Durchführen
von Optimierungsberechnungen im Rahmen der
Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen,
Fahrbahndecken) |
|
5. Absteckung
für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter
Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit
für Erörterungsverfahren |
|
|
6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs-
und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen
Aufnahmen |
|
|
§
98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts,
nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört
sowie nach der Honorartafel in §99.
(2)
Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln,
solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien
dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
nach der Kostenberechnung.
(3)
Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert,
bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der
nach §97Abs.3
ermittelten Kosten.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a
und 98b
gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei
ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen-
und Kavernenbauwerken; innerörtlichen Verkehrsanlagen
mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen
Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und
Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten
Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.
(5)
Die §§ 21
und 97Abs.3
und 7 gelten sinngemäß.
§
98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1)
Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt
mit
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- sehr geringer Anforderung an die Genauigkeit,
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des
Objekts,
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb.
2. Honorarzone
II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringer Anforderung an die Genauigkeit,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb.
3. Honorarzone
III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das
heißt mit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und
Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- durchschnittlichen Anforderung an die Genauigkeit,
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie
des Objekts,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.
4. Honorarzone
IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen,
das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung
und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie
des Objekts,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.
5. Honorarzone
V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt
mit
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2)
§97aAbs.2
gilt sinngemäß.
(3)
Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen
ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen
an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen
durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen
durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den
Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen
durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu
10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch
den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§
98b Leistungsbild Bauvermessung
(1)
Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen
und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den
Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von
Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die
Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in
der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare
des §99 bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Baugeometrische
Beratung |
2 |
| 2. Absteckung
für die Bauausführung |
14 |
| 3. Bauausführungsvermessung |
66 |
|
4. Vermessungstechnische
Überwachung der Bauausführung |
18 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
| 1. Baugeometrische
Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere
im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen
Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs-
und Deformationsmessungen, einschließlich
Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
Erstellen
von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organitionsvorschlägen über
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und
Schnittstellen der Objektvermessung |
| 2. Abstecken
für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte)
in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte,
der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen
an das bauausführende Unternehmen |
|
| 3. Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage-
und Höhenfestpunktfeldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung
von Fest- und Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden
Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und
Deformationen des zu erstellenden Objekts
an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei
Wasserstraßen keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der
Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
|
Absteckungen
unter Berücksichtigung von belastungs- und
fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Leistungen gegeben
sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während
der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne
nach Abschluß der Grundleistungen
|
| 4. Vermessungstechnische
Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch
stichprobenartige Messungen an Schalungen
und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Meßprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen
an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu
erstellenden Objekts
|
Prüfen
der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von langfristigen
vermessungstechnischen Objektüberwachungen
im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher
Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,
soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen
gegeben sind |
|
(3) Die
Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden
mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§
99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§§ 97b
und 98b
aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2) §16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
§
100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
(1) Zu
den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen
-
Vermessungen an Objekten außerhalb
der Entwurfs- oder Bauphase,
-
nicht objektgebundene Flächenvermessungen,
die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum
Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung
eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen
für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen
oder landschaftsplanerischen Leistungen,
-
Fernerkundungen, die das Aufnehmen,
Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und
anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch
Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind,
als Grundlage insbesondere für Zwecke der
Raumordnung und des Umweltschutzes,
-
vermessungstechnische Leistungen
zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen
für raumbezogene Informationssysteme,
-
Leistungen nach §96,
soweit sie nicht in den §§ 97b
und 98b
erfaßt sind.
(2)
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein
Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |