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§ 101 (Aufhebung
von Vorschriften)
§ 102 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 103 Inkrafttreten
und Überleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt
am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen
von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die
vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit
bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien
können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung
von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet
werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens
noch nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der
am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser
Verordnung auf vor diesen Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(4) Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der
am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser
Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge.
(5) Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der
am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser
Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge.
(6) Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der
am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser
Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge.
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