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§ 10 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach
der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16
und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange
diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser
nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange
diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten
die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
- selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
- von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche
Vergünstigungen erhält,
- Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
- vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder
gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen
zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale
Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4
und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren
Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
- vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
- zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden
Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten
Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann
für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen
bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und
Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen
Elementen
- Teiche oder Dämme
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,
soweit keine Leistungen ach Teil VIII erforderlich sind
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung las Mittel
zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach §
63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HOAI erforderlich sind
- Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich
sind
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen
geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich
sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens
(DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3)
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit
der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
- die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276,
Kostengruppen 2.1 und 2.3)
- die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie
die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen
5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung
überwacht,
- die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer
4 erfaßt,
- Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen
4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit
der Auftragnehmer sie weder plant noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt,
noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
- Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen
4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers
beschafft,
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts
sind,
- künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder
plant noch ihre Ausführung überwacht,
- die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche
Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32
Abs. 4 bleibt unberührt,
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
- fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen
der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik,
die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen
bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre
Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei Freianlagen die Kosten für:
- das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1
bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach §
14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§ 11 Honorarzonen für Leistungen
bei Gebäuden
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- keinem oder einfachem Ausbau.
2. Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachen Konstruktionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringem Ausbau.
3. Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlicher normalen Ausbau.
4. Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- überdurchschnittlichem Ausbau.
5. Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- umfangreichen qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive
Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten
zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische
Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
§ 12 Objektliste für Gebäude
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der
in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende
Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge,
Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.
2. Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe;
Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons.
3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten
und andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht
in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren
Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren,
Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude,
Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische
Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
erwähnt.
4. Honorarzone IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser,
planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen
in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken,
Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen,
Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken
und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in
Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen,
Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie
sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser
besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude
für Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse,
kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren,
Großsportstätten.
5. Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten,
Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle
Fachrichtungen).
§ 13 Honorarzonen für Leistungen
bei Freianlagen
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf
Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
2. Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung.
3. Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung.
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung.
5. Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung auf Grund besonderer technischer
Gegebenheiten.
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die
Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz,
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen
Anforderungen mit je bis acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche
sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu
bewerten.
§ 14 Objektliste für Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe
der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden
Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen.
2. Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken
und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;
Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski-
und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen
oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen
für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft,
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen.
3. Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen
II, IV oder V erwähnt;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder
V erwähnt;
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen
Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen.
4. Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei
privaten und öffentlichen Bauwerken;
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;
extensive Dachbegrünungen;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen
oder mit Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze;
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade
und -gebiete.
5. Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen-
und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen,
Gärten und Plätze;
botanische und zoologische Gärten;
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten-
und Hallenschauen.
§ 14a Honorarzonen für
Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt
mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsforderungen, das heißt
mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mit einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Raumbildende Ausbauten mit bis
zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV: Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V: Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die
Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum- Proportionen
sowie Anforderungen an die technischen Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten
zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie
konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§ 14 b Objektliste für
raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach
Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume
für vorübergehende Nutzung.
2. Honorarzone II:
Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume
in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
einfacher Qualität gestaltet werden.
3. Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs-
und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder
mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher
technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter
Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
gestaltet werden.
4. Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-,
Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände,
Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung
oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B. in Krankenhäusern,
Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder
sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität.
5. Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung
oder sehr hohen technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger
Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
§ 15 Leistungsbild Objektplanung
für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt
die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten,
Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind
in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt.
Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare
des § 17 bewertet.
|
|
Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
__________________________
|
|
|
Gebäude
|
Freianlagen
|
raumbildende Ausbauten
|
|
1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch
die Planung
|
3
|
3
|
3
|
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
|
7
|
10
|
7
|
|
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
|
11
|
15
|
14
|
|
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen
|
6
|
6
|
2
|
|
5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung
|
25
|
24
|
30
|
|
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
|
10
|
7
|
7
|
|
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
|
4
|
3
|
3
|
|
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachung der Ausführung des Objekts
|
31
|
29
|
31
|
|
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachung der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses
|
3
|
3
|
3
|
|
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
______________________________________
|
Besondere Leistungen
_______________________________________
|
|
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
|
Bestandsaufnahme
Standortanlayse
Betriebsplanung
Aufstellung eines Raumprogramms
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
|
|
2. Vorplanung (Projekt-
und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der
alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit
zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise
zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls
mit erläuternden Angaben
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen,
funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen,
energiewirtschaftlichen (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und
Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren
Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima,
Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und
gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere
zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen
Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs,
Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung
und der Anbindung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
|
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten
nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum
Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen
zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der
Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs
sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer
Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten.
Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die
Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften
und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben
|
|
3. Entwurfsplanung (System- und
Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung
einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, z.B. durchgearbeitete,
vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab
nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen im Maßstab
1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung
der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten:
im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der
Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls
auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen; Verhandlungen
mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen
Berechnungsrecht
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
|
Analyse der Alternativen/Varianten
und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierungen,
die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur
Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen
und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen
an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen
zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben,
die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik ergeben
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4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich
der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger
Verhandlungen mit Behörden
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen
und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige
Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
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Mitwirken bei der Beschaffung der
nachbarlichen Zustimmung
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren,
Klageverfahren oder ähnliches
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
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5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise
Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer,
wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller
Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und
landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen
Lösung
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung
notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-,
Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei
Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200
bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen
textlichen Ausführungen
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume
und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen
Ausführungen; Materialbestimmung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich
Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
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Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung
als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur
Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung
mit der Entwurfsplanung*
Erarbeiten von Detailmodellen
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich
Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel
Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne
von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen,
die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind
*Diese Besondere Leistung wird
bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen
dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm angewandt wird.
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6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen
nach Leistungsbereichen
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der
Planung fachlich Beteiligten
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Aufstellen der Leistungsbeschreibungen
mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene
Leistungsbereiche
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
*Diese Besondere Leistung wird
bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen
dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm angewandt wird.
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7. Mitwirken bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels
nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen
6 und 7 fachlich Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten,
die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der
Angebote
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
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Prüfen und Werten der Angebote aus
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen
Anforderungen
*Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die
entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
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8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit
der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den
Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik
und den einschlägigen Vorschriften
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Führen eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung
und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von
Mängeln
Rechnungsprüfung
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe
der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen,
Prüfprotokolle
Auflisten der Gewährungsfristen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen
festgestellten Mängel
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden
Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
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Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben
eines Zahlungsplanes
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-,
Kosten- oder Kapazitätsplänen
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit
nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase
8 hinausgeht
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9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen
der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen
der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von
fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen
und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
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Erstellen von Bestandsplänen
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Objektbeobachtung
Objektverwaltung
Baubegehungen nach Übergabe
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
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(3) Wird das Überwachen der Herstellung des
Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer
in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 7, jedoch
nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese
Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne
des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen
insbesondere die nachstehenden Besondere Leistungen vereinbart werden:
maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrolle von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer,
zum Beispiel durch Befragen.
§ 16 Honorartafel für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden
und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei
Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter
25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach
§ 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu
den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565
Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze
nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel
nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende
Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann
frei vereinbart werden.
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen
bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt
sinngemäß.
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in
die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind,
so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden.
Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.
§ 18 Auftrag über Gebäude
und Freianlagen
Honorare für Grundleistungen für Gebäude
und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies
gilt nicht, wenn die getrenne Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare
Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und
Abs. 6 finden insoweit keine Anwendung.
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung
und Objektüberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder die Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der
Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der
Honorare nach § 17 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung
(Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle
der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende
Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase
8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag
gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze
der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
- 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung
des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich
verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste
Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen
nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung
die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend
für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 21 Zeitliche Trennung
der Ausführung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude
umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren
Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben
betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar
zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar
für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten
der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 22 Auftrag für mehrere
Gebäude
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind
die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt
zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche
oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen
Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden
sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind
für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen
1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung
an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem
gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die
nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer
Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig
sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen
Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle
Auftraggeber verteilt.
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits
Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichen oder spiegelgleichem
Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang
erbracht werden sollen.
§ 23 Verschiedene Leistungen
an einem Gebäude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig
durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung
festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen. §
25 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung
durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist
dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.
§ 24 Umbauten und Modernisierungen
von Gebäuden
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten
und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und
6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10,
der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen
des § 15 und der Honorartafel des § 16
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen
Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der
Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen
in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der
Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen
Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase
8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines
Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen
für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in §
15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.
§ 25 Leistungen des raumbildenden
Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus
in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden,
einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude
nach § 15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des
raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese
Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen
für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-
und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus
in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einem Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist
insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von
25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 25 vom Hundert als vereinbart.
§ 26 Einrichtungsgegenstände
und integrierte Werbeanlagen
Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände
und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart
werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
§ 27 Instandhaltungen und
Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen
und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für
die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis
zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
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