|
§
10 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts,
nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach
der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen
nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare
Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276)
zu ermitteln.
- für die Leistungsphasen 1 bis
4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt,
nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis
7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt,
nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und
9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als
anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen
Preise, wenn der Auftraggeber
- selbst Lieferungen oder Leistungen
übernimmt,
- von bauausführenden Unternehmen
oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen
erhält,
- Lieferungen oder Leistungen in
Gegenrechnung ausführt oder
- vorhandene oder vorbeschaffte
Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a)
Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch
mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten
angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4)
Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen,
zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten
(DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),
die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren
Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
- vollständig bis zu 25 v.H. der
sonstigen anrechenbaren Kosten
- zur Hälfte mit dem 25 v.H. der
sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Plant
der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände
fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung,
so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar
nach Satz 1 vereinbart werden.
(4a)
Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei
Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für
folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer
plant oder ihre Ausführung überwacht:
-
Einzelgewässer mit überwiegend
ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen
-
Teiche oder Dämme
-
flächenhafter Erdbau zur
Geländegestaltung
-
einfache Durchlässe und
Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,
soweit keine Leistungen ach Teil VIII erforderlich
sind
-
Lärmschutzwälle als Mittel
zur Geländegestaltung
-
Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung las Mittel zur Geländegestaltung,
soweit keine Leistungen nach §
63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HOAI erforderlich
sind
-
Stege und Brücken, soweit
keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind
-
Wege ohne Eignung für den
regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen
sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als
Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden
und für die Leistungen nach Teil VII nicht
erforderlich sind.
(5) Nicht
anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
-
das Baugrundstück einschließlich
der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN
276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3)
-
das Herrichten des Grundstücks
(DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer
es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
-
die öffentliche Erschließung
und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen
2.1 und 2.3)
-
die nichtöffentliche Erschließung
(DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser-
und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN
276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer
sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
-
die Außenanlagen (DIN 276,
Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
-
Anlagen und Einrichtungen
aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder
5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276
aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder
plant noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt,
noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
-
Geräte und Wirtschaftsgegenstände,
die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt
sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung
des Auftragnehmers beschafft,
-
Kunstwerke, soweit sie
nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
-
künstlerisch gestaltete
Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant
noch ihre Ausführung überwacht,
-
die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen
und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276,
Kostengruppe 6; § 32 Abs.
4 bleibt unberührt,
-
Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
-
die Baunebenkosten (DIN
276, Kostengruppe 7),
-
fernmeldetechnische Einrichtungen
und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik
für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik,
die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des
Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der
Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre
Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt
unberührt.
(6) Nicht
anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen
die Kosten für:
-
das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe
3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13
genannten Kosten,
-
den Unter- und Oberbau
von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr.
4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§
11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden
(1)
Die Honorarzone wird bei Gebäuden
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone
I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das
heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- keinem oder einfachem Ausbau.
2. Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt
mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in
die Umgebung,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachen Konstruktionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringem Ausbau.
3. Honorarzone
III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlicher normalen Ausbau.
4. Honorarzone
IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die
Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen
Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- überdurchschnittlichem Ausbau.
5. Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt
mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in
die Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden
Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit
hohen technischen Ansprüchen,
- umfangreichen qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2)
Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,
welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann,
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3
zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Gebäude
mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III: Gebäude mit
19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV: Gebäude mit
27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V: Gebäude
mit 35 bis 42 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische
Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu
bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche
und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun
Punkten.
§
12 Objektliste für Gebäude
Nachstehende
Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11
genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone
I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten
für vorübergehende Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen,
Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere
einfache landwirtschaftliche Gebäude;
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.
2. Honorarzone
II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär-
und Kücheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als
selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser,
einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons.
3. Honorarzone
III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher
Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,
Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,
Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie,
Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche
Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt,
Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten,
Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen,
Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen,
Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne
medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht
in Honorarzone II oder IV erwähnt.
4. Honorarzone
IV:
Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser
mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger
verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken,
Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der
Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren,
Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten,
Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken
und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung,
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher
Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,
Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige
Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher
Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser,
Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie-
und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung,
Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen
für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder,
Sportleistungszentren, Großsportstätten.
5. Honorarzone
V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude,
Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche
Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
§
13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
(1)
Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone
I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
2. Honorarzone
II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das
heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung
von Natur und Landschaft,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung.
3. Honorarzone
III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung.
4. Honorarzone
IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver-
und Entsorgung.
5. Honorarzone
V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das
heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die
Umgebung,
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung
von Natur und Landschaft,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden
Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung
auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten.
(2)
Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,
welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden
kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach
Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe
der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone
I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung
von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen
mit je bis acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl
der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.
§
14 Objektliste für Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der
in § 13 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen.
2. Honorarzone
II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen,
bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone
I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere
Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und
Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze
ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische
Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für
Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in
der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I
erwähnt; Ortsrandeingrünungen.
3. Honorarzone
III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,
soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen
an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht
in Honorarzone IV oder V erwähnt;
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder,
Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen.
4. Honorarzone
IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen
Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und
Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten
Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien,
Freibäder, Golfplätze;
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten,
naturkundliche Lehrpfade und -gebiete.
5. Honorarzone
V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche,
Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen;
historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;
botanische und zoologische Gärten;
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche,
Garten- und Hallenschauen.
§
14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1)
Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten auf
Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone
I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
2. Honorarzone
II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
3. Honorarzone
III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
4. Honorarzone
IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsforderungen,
das heißt mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische
Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Farb- und
Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
5. Honorarzone
V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- mit einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden
Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und
Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen
technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2)
Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende
Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone
I: Raumbildende Ausbauten mit bis
zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Raumbildende Ausbauten
mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten
mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV: Raumbildende Ausbauten
mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V: Raumbildende Ausbauten
mit 35 bis 42 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl
der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung,
Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum- Proportionen
sowie Anforderungen an die technischen Ausrüstung mit
je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive
Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§
14 b Objektliste für raumbildende Ausbauten
Nachstehende
raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in §14a
genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen,
einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung.
2. Honorarzone
II:
Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache
Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten
Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität
gestaltet werden.
3. Honorarzone
III:
Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-,
Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen
sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit
durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung
oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum
überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet
werden.
4. Honorarzone
IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-,
Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,
Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände,
Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III
erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem
Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen
technischen Einrichtungen, z.B. in Krankenhäusern, Hotels,
Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse,
kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter
Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität.
5. Honorarzone
V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk,
Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem
Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen
Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem
Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen
Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
§
15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen
und raumbildende Ausbauten
(1)
Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen
der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,
Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende
Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen.
Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in
der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare
des §17 bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| |
Gebäude |
Freianlagen |
raumbildende
Ausbauten |
|
1.
Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Bauaufgabe durch die Planung |
3 |
3 |
3 |
|
2.
Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe |
7 |
10 |
7 |
|
3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe |
11 |
15 |
14 |
|
4.
Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen
für die erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen |
6 |
6 |
2 |
|
5.
Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen
Planungslösung |
25 |
24 |
30 |
|
6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen |
10 |
7 |
7 |
|
7. Mitwirkung
bei der Vergabe
Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei
der Auftragsvergabe |
4 |
3 |
3 |
|
8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Überwachung der Ausführung des Objekts |
31 |
29 |
31 |
|
9. Objektbetreuung
und Dokumentation
Überwachung der Beseitigung von Mängeln
und Dokumentation des Gesamtergebnisses |
3 |
3 |
3 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen |
Besondere
Leistungen
|
|
1.
Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen für
die Auswahl anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse |
Bestandsaufnahme
Standortanlayse
Betriebsplanung
Aufstellung eines Raumprogramms
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
|
|
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen,
Zielkonflikte)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs
(Programmziele)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten
nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung, zum Beispiel
versuchsweise zeichnerische Darstellungen,
Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden
Angaben
Integrieren der Leistungen anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,
gestalterischen, funktionalen, technischen,
bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen
(z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und der Verwendung erneuerbarer Energien)
und landschaftsökologischen Zusammenhänge,
Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung
und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen
an der Planung fachlich Beteiligten über
die Genehmigungsfähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und
Erläutern der ökosystemaren Strukturen und
Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser,
Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie
Darstellen der räumlichen und gestalterischen
Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere
zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung
und -vernetzung, vorhandenen Vegetation,
Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-,
Verkehrs, Wasser-, Spiel- und Sportflächen;
ferner Klären der Randgestaltung und
der Anbindung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem
wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
Untersuchen
von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich
verschiedenen Anforderungen
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund
besonderer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
Anfertigen von Darstellungen durch besondere
Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven,
Muster, Modelle
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich
besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung,
die über das übliche Maß der Planungsleistungen
hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs
sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen
und zur Nutzung erneuerbarer Energien in
Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich
Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen
zur Energieeinsparung durch die Erfüllung
der Anforderungen gegeben, die sich
aus Rechtsvorschriften und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik ergeben
|
|
3.
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung)
unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer,
bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich
rationeller Energieverwendung und der Verwendung
erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
bis zum vollständigen Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
z.B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs-
und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach
Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen
im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere
mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion,
zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei
raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50
bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten
der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und
Materialgestaltung), gegebenenfalls auch
Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;
Verhandlungen mit Behörden und anderen an
der Planung fachlich Beteiligten über
die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach
dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung
mit der Kostenschätzung |
Analyse
der Alternativen/Varianten und deren Wertung
mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten
oder Bauelementkatalog
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude-
und Bauteiloptimierungen, die über das übliche
Maß der Planungsleistungen hinausgehen,
zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie
der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur
Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung
mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter.
Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung
durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben,
die sich aus Rechtsvorschriften und
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ergeben |
|
4.
Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich
der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen
unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter sowie
noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten:
Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen
von Zustimmungen und Genehmigungen |
Mitwirken
bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
Erarbeiten von Unterlagen für besondere
Prüfverfahren
Fachliche und organisatorische Unterstützung
des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
oder ähnliches
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge
von Umständen, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat |
|
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen
3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung
der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher,
gestalterischer, funktionaler, technischer,
bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich
rationeller Energieverwendung und der Verwendung
erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer
Anforderungen unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
bis zur ausführungsreifen Lösung
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit
allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben,
z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-,
Detail- und Konstruktionszeichnungen im
Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je
nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200
bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne
mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte
Darstellung der Räume und Raumfolgen im
Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen
textlichen Ausführungen; Materialbestimmung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen
an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während
der Objektausführung
|
Aufstellen
einer detaillierten Objektbeschreibung als
Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm*
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung
als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm*
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen
auf Grund der Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne
auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*
Erarbeiten von Detailmodellen
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter,
nicht an der Planung fachlich Beteiligter
auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen
(zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen,
Aufstellungs- und Fundamentpläne von
Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen
Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren
Kosten nicht erfaßt sind
*Diese
Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Falle entfallen
die entsprechenden Grundleistungen dieser
Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm angewandt wird. |
|
6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen
als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen
unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit
Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen
der an der Planung fachlich Beteiligten
|
Aufstellen
der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm
unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen
für geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten
unter Auswertung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter
*Diese
Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Falle entfallen
die entsprechenden Grundleistungen dieser
Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm angewandt wird. |
|
7. Mitwirken
bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen
für alle Leistungsbereiche
Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich
Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen
6 und 7 fachlich Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe
mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-
oder Pauschalpreisen der Angebote
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags
mit der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
|
Prüfen
und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln
nach besonderen Anforderungen
*Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Falle entfallen
die entsprechenden Grundleistungen dieser
Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm angewandt wird.
|
|
8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts
auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung
oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und
den Leistungsbeschreibungen sowie mit den
anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften
Überwachen der Ausführung von Tragwerken
nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung
mit dem Standsicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Objektüberwachung
fachlich Beteiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes
(Balkendiagramm)
Führen eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden
Unternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung
anderer an der Planung und Objektüberwachung
fachlich Beteiligter unter Feststellung
von Mängeln
Rechnungsprüfung
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem
wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme
daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung
und Übergabe der erforderlichen Unterlagen,
zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
Auflisten der Gewährungsfristen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
der Bauleistungen festgestellten Mängel
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung
der bauausführenden Unternehmen im Vergleich
zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
Aufstellen,
Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben
von differenzierten Zeit-, Kosten- oder
Kapazitätsplänen
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter,
soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht
über die Grundleistungen der Leistungsphase
8 hinausgeht
|
|
9. Objektbetreuung
und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung
vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den bauausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln,
die innerhalb der Verjährungsfristen der
Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch
bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme
der Bauleistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse
des Objekts
|
Erstellen
von Bestandsplänen
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Objektbeobachtung
Objektverwaltung
Baubegehungen nach Übergabe
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine
Objektdatei
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse |
|
(3)
Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich
der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer
in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen
1 und 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase
8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein
besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
(4)
Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen
Leistungen insbesondere die nachstehenden Besondere
Leistungen vereinbart werden:
maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener
Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und
andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere
Planungsbetroffene
Wirkungskontrolle von Planungsansatz und Maßnahmen im
Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.
§
16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§15 aufgeführten Grundleistungen bei
Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2)
Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden
Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro
liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar
nach §6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu
den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare
Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als
Mindestsätze gelten die Stundensätze nach §6Abs.2, höchstens jedoch die in der Honorartafel
nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro
festgesetzten Mindestsätze.
(3)
Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten,
deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen,
kann frei vereinbart werden.
§
17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§15 aufgeführten Grundleistungen bei
Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2)
§ 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3)
Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb
von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch
in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei
Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar
für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden.
Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.
§
18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
Honorare
für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen
für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt
nicht, wenn die getrenne Berechnung weniger als 7.500
Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte;
§10Abs.5 Nr. 5 und Abs. 6 finden insoweit
keine Anwendung.
§
19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung
als Einzelleistung
(1)
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase
2 des §15) oder die Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
hierfür anstelle der in §15Abs.1 festgesetzten
Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare
nach §16 vereinbart werden:
-
für die Vorplanung bis
zu 10 v.H.,
-
für die Entwurfsplanung
bis zu 18 v.H.
(2)
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase
2 des §15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
hierfür anstelle der in §15Abs.1 festgesetzten
Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare
nach §17 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 15
v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu
25 v.H.
(3)
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase
2 des §15) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden
Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
so können hierfür anstelle der in §15
Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach §16 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 10
v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu
21 v.H.
(4)
Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des §15)
bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den
§§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze
der anrechenbaren Kosten nach §10
berechnet werden:
- 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
2,
- 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
3,
- 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
4,
- 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone
5.
§
20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden
für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers
mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich
verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für
die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die
vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach §15,
außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die
Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz
1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende
Ausbauten.
§
21 Zeitliche Trennung der Ausführung
Wird
ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht
einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in
größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das
ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden,
zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige
Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren
Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen
ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der
einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende
Ausbauten.
§
22 Auftrag für mehrere Gebäude
(1)
Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude
getrennt zu berechnen.
(2)
Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder
im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen
oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen
Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude
nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die
1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen
1 bis 7 in §15 um 50 vom Hundert,
von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf
ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude,
die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt
werden.
(3)
Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge
über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen
gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen
Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen
errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer
die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber
verteilt.
(4)
Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand
eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichen
oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien
waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende
Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder
örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§
23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
(1)
Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis
5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren
Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen
und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen. §25Abs.1
bleibt unberührt.
(2)
Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch
die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz
1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars
entsprechend zu berücksichtigen.
§
24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
(1)
Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des §3Nr.5 und 6
sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10,
der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung
bei sinngemäßer Anwendung des §11
zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §15
und der Honorartafel des §16 mit der
Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare
um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere
der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein
Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2)
Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des
§3Nr.5 und 6 erhöhte Anforderungen
in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen
und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase
2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre
Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase
8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle
der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich
vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen
höher bewertet werden, als in §15 Abs.1
vorgeschrieben ist.
§
25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1)
Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden,
die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut
werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen
für diese Gebäude nach §15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des
raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet
werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des
Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen
der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und
Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2)
Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden
Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einem Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der
Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag
von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 25 vom Hundert als vereinbart.
§
26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
Honorare
für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände und integrierten
Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart
werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach §6 zu berechnen.
§
27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare
für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen
sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10,
der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den
Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des §16
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des
Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase
8 des §15) um bis zu 50 vom Hundert
vereinbart werden kann.
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