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§
28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
(1) Fertigteile sind industriell
in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder
Gegenstände im Bauwesen.
(2) Zu den Fertigteilen
gehören insbesondere:
- tragende Konstruktionen wie
Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
- Decken- und Dachkonstruktionen
sowie Fassadenelemente,
- Ausbaufertigteile, wie nichttragende
Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
- Einrichtungsfertigteile, wie
Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.
(3)
Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen
bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird
ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
§6 zu berechnen. Die Berechnung
eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen,
wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§15) erbracht werden.
§
29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen
(1)
Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind
zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende
technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer
wirtschaftlichen Planung oder über den allgemeinen
Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch
zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts
führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellte
Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten
werden.
(2)
Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen
dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar
nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen
Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden.
§
30 (weggefallen)
§
31 Projektsteuerung
(1)
Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern
erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei
der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen
übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:
-
Klärung der Aufgabenstellung,
Erstellung und Koordinierung des Programms für das
Gesamtprojekt,
-
Klärung der Voraussetzungen für
den Einsatz von Planern und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
-
Aufstellung und Überwachung von
Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen
auf Projekt und Projektbeteiligte,
-
Koordinierung und Kontrolle der
Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden
Firmen,
-
Vorbereitung und Betreuung der
Beteiligung von Planungsbetroffenen,
-
Fortschreibung der Planungsziele
und Klärung von Zielkonflikten,
-
laufende Information des Auftraggebers
über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen
von Entscheidungen des Auftraggebers,
-
Koordinierung und Kontrolle der
Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und
Genehmigungsverfahren.
(2)
Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen
nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei
vereinbart werden.
§
32 Winterbau
(1)
Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer
zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher
Witterung.
(2)
Hierzu rechnen insbesondere:
- Untersuchungen über Wirtschaftlichkeit
der Bauausführung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel
in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,
- Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrungen,
- Untersuchungen über die für eine
Bauausführung im Winter am besten geeigneten Baustoffe,
Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
- Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung
bei der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrungen.
(3)
Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als
Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
(4)
Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz
2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach
§15 übertragen worden
sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden,
da die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren
Kosten nach §10 zugerechnet werden.
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