| §
33 Gutachten
Das Honorar für Gutachten
über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind,
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes
bestimmt ist.
§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken,
Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet
sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen
Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung
zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird;
bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert
ma gebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere
der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist
das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der
einzelnen Objekte zu berechnen.
(3) §16 Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wertermittlungen können
nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz
6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz
1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe
können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten
werden.
(5) Schwierigkeiten können
insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie
sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder
Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen
bei der Durchführung des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen,
zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
muß, zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch-
und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen
der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche
Begründung erfordern.
(6) Die nach den Absätzen
1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von
Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des
Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen
auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.
(7) Wird eine Wertermittlung
um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge
oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge
zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden
Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang
nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung
nach Satz 1 hinausgeht.
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