|
§
35 Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen
umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die
Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen
und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie
sonstige städtebauliche Leistungen nach §42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten
für folgende Planarten:
- Flächennutzungspläne nach den
§§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
- Bebauungspläne nach den §§ 8
bis 13 des Baugesetzbuchs.
§
36 Kosten von EDV-Leistungen
Kosten
von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen
als Nebenkosten im Sinne des §7Abs.3
berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den
Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist
dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
§
36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
(1)
Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund
folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen aus den topographischen
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- sehr geringen Anforderungen aus der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung,
sehr geringe Dichte,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
- sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
2. Honorarzone
II:
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen
und geologischen Gegebenheiten,
- geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen
Umgebung und Denkmalpflege,
- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
- geringen gestalterischen Anforderungen
- geringen Anforderungen an die Erschließung,
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie
an die ökologischen Bedingungen.
3. Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche
Dichte,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
4. Honorarzone
IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
das hei t mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen
und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung,
überdurchschnittliche Dichte,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge,
sowie an die ökologischen Bedingungen.
5. Honorarzone
V:
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen,
das heißt, mit
- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen
und geologischen Gegebenheiten,
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen
Umgebung und Denkmalpflege,
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe
Dichte,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen
- sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie
an die ökologischen Bedingungen.
(2)
Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan
ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten
Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten.
§
37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1)
Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in
den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in
Vomhundertsätzen der Honorare des §38 bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe |
1
bis 3 |
| 2.
Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose
der voraussichtlichen Entwicklung |
10
bis 20 |
| 3.
Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung
der Planungsaufgabe |
40 |
| 4.
Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde |
30 |
| 5.
Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen
für die erforderliche Genehmigung |
7 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundleistungen |
Besondere
Leistungen |
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der
vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen
und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
einschließlich solcher benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und
Formulieren von Entscheidungshilfen für
die Auswahl anderer an der Planung fachlich
Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
und der materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs
Ortsbesichtigungen |
Ausarbeiten
eines Leistungskatalogs
|
| 2.
Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung
und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen
und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger
öffentlicher Belange
Darstellen des Zustands unter Verwendung
hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere
im Hinblick auf Topographie, vorhandene
Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und
ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und
Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse,
wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten,
Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land-
und forstwirtschaftliche Struktur
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten
nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung
aller Gegebenheiten, die auf die Planung
von Einfluß sind
Beschreiben des Zustands mit statistischen
Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen
oder graphischen Darstellungen, die den
letzen Stand der Entwicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der
Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden
Fachprognosen über die voraussichtliche
Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen
und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen
Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft,
des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und
des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem
Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung
von Auswirkungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen
und Zwecken der Planung |
Geländemodelle
Geodätische Feldarbeit
Kartentechnische Ergänzungen
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem
Kartenmaterial
Auswerten von Luftaufnahmen
Befragungsaktion für Primärstatistik unter
Auswerten von sekundärstatistischem Material
Strukturanalysen
Statistische und örtliche Erhebungen sowie
Bedarfsermittlungen, z.B. Versorgung, Wirtschafts-,
Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle
Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen
erfaßt
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands |
| 3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen
Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung
mit textlichen Erläuterungen zur Begründung
der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung
von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
nach gleichen Anforderungen
Darlegen der Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind und von der Planung berührt werden
können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung
der Bürger einschließlich Erörterung der
Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich
unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung
als Entwurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
Mitwirken
an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers
einschließlich Mitwirken an Informationsschriften
und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen
der dazu notwendigen Planungsunterlagen
und Schriftsätze
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der
Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der
Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften
und anderen Unterlagen
Durchführen der Beteiligung von Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind und von der Planung berührt werden
können |
| 4.
Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für
die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen
Fassung mit Erläuterungsbericht
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme
der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
|
Anfertigen
von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr,
Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung
sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten
und Gütekarten unter Berücksichtigung der
Pläne anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung
des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken
und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung |
| 5.
Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in
der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten
Fassung für die Vorlage zur Genehmigung
durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer
farbigen oder vervielfältigungsfähigen
Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen
|
Leistungen
für die Drucklegung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen
des Flächennutzungsplans
Überarbeiten von Planzeichnungen und von
dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung
|
|
(3)
Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen
Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1
anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach
§ 38 abgegolten.
(4)
Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase
3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach §38 vereinbart werden:
- für den Vorentwurf bis zu 47
v.H.,
- für den Entwurf bis zu 36 v.H.
(5)
Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der
Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom
Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert
der Honorare nach §38
zu bewerten.
§
38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§37 aufgeführten Grundleistungen
bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
(2)
Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz
3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern
1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt
zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des
Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach
Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach §36a
zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer
Honorarzone zuzuordnen.
(3)
Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen
auszugehen:
1. nach der für den
Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung
und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner
je Einwohner 10 VE,
2. für die darzustellenden Bauflächen
je Hektar Fläche 1.800 VE,
3. für
die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des
Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10
des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
nur nachrichtlich übernommen werden sollen
je Hektar Fläche 1.400 VE,
4. für
darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern
2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen
für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des
Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche 35 VE.
(4)
Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere
Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz
nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
(5)
Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert
zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr.
3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr.
10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese
Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6)
Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen
1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen
ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien
können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung
ein Zeithonorar nach §6
schriftlich vereinbaren.
(7)
Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1
bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach §6
zu berechnen.
(8)
Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des §37
nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen
einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann
für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar
frei vereinbart werden.
(9)
Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3
Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung
in baulicher, verkehrlicher, sozio-ökonomischer oder
ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag
zum Honorar frei vereinbart werden.
(10)
§20 gilt sinngemäß
§
39 Planausschnitte
Werden
Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne
geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind
bei der Berechnung das Honorars nur die Ansätze des
zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle
eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach
§6 vereinbart werden.
§
39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
Für
die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt
§36a sinngemäß mit
der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone
zuzurechnen ist.
§
40 Leistungsbild Bebauungsplan
(1)
Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den
in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des §41 bewertet. §37Abs.3
bis 5 gilt sinngemäß.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe |
1
bis 3 |
| 2.
Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose
der voraussichtlichen Entwicklung |
10
bis 20 |
| 3.
Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung
der Planungsaufgabe |
40 |
| 4.
Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde |
30 |
| 5. Planfassung
für die Anzeige oder Genehmigung Erarbeiten
der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige
oder Genehmigung |
7 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs
und Zusammenstellen einer Übersicht der
vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen
und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen
Leistungsumfangs
Festlegen ergänzender Fachleistungen und
Formulieren von Entscheidungshilfen für
die Auswahl anderer an der Planung fachlich
Beteiligter, soweit notwendig
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan
aus einem Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann
Ortsbesichtigungen |
Feststellen
der Art und des Umfangs weiterer notwendiger
Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten,
die bereits überwiegend bebaut sind
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während
der Planaufstellung
|
| 2.
Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die
bestehenden Planungen und Maßnahmen der
Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind
Ermitteln des Zustands des Planbereichs,
wie Topographie, vorhandene Bebauung und
Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich
Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen,
Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche
Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte,
Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen,
Eigentümer, durch Begehungen, zeichnerische
Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung
von Beiträgen anderer an der Planung
fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen
sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan
und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen
beziehungsweise darauf aufbauen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der
Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustands
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung,
insbesondere unter Berücksichtigung von
Auswirkungen übergeordneter Planungen unter
Verwendung von Beiträgen anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen
und Zwecken der Planung |
Geodätische
Einmessung
Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem
Flächennutzungsplan
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten
durch öffentliche Mittel
Stadtbildanalyse
|
| 3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen
Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung
mit textlichen Erläuterungen zur Begründung
der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung
von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der
Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange
sind und von der Planung berührt werden
können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung
der Bürger einschließlich Erörterung der
Planung
Überschlägige Kostenschätzung
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
und den Gremien der Gemeinden |
Modelle |
| 4.
Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche
Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung
mit Begründung
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung
der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise
auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen,
für die der Bebauungsplan die Grundlage
bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme
der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
Berechnen
und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen |
| 5.
Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in
der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten
Fassung und seiner Begründung für die Anzeige
oder Genehmigung in einer farbigen oder
vervielfältigungsfähigen Schwarzweiß-ausfertigung
nach den Landesregelungen |
Herstellen
von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen
des Bebauungsplans
|
|
§
41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§40 aufgeführten Grundleistungen
bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs
in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2)
Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen,
die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die
Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert,
so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die
bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht
erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs
zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3)
Für Bebauungspläne,
- für die eine umfassende Umstrukturierung
in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und
ökologischer Sicht vorgesehen ist,
- für die Erhaltung des Bestands
bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern
ist,
- deren Planbereich insgesamt
oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet
nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden
soll,
kann
ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4)
Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen
1 bis 5 beträgt mindestens 4.500 Deutsche Mark. Die
Vertragsparteien können, abweichend von Satz 1, bei
Auftragserteilung ein Zeithonorar nach §6 vereinbaren.
(5)
Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche
des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6)
Die §§ 20 , 38
Abs. 8 und §39
gelten sinngemäß.
§
42 Sonstige städtebauliche Leistungen
(1)
Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen
insbesondere:
- Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials
für städtebauliche Pläne und Leistungen;
- informelle Planungen, zum Beispiel
Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne,
die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen
dienen, die durch die formellen Planarten nicht
oder nur unzureichend geklärt werden können.
Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden
erstrecken;
- Mitwirken bei der Durchführung des
genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in §41
erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen,
Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen,
städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten
Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
- städtebauliche Sonderleistungen,
zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung,
besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen
sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse,
Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme
an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der
Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
- städtebaulichen Untersuchungen und
Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder
Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
- Ausarbeiten von sonstigen städtbaulichen
Satzungsentwürfen.
(2)
Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen
können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach §6
zu berechnen.
|