|
§ 43 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische
Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der
für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen,
das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische
Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten
für folgende Pläne:
-
Landschafts- und Grünordnungspläne
auf der Ebene der Bauleitpläne,
-
Landschaftsrahmenpläne,
-
Umweltverträglichkeitsstudien,
landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben,
die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder
den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können,
Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige
landschaftsplanerische Leistungen.
§
44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und
V
Die
§§ 20 , 36
, 38 Abs.8 und
§39 gelten sinngemäß.
§
45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die
Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- wenig bewegte topographische Verhältnisse,
- einheitliche Flächennutzung,
- wenig gegliedertes Landschaftsbild,
- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und
Umweltschutz,
- einfache ökologische Verhältnisse,
- geringe Bevölkerungsdichte.
2. Honorarzone
II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- bewegte topographische Verhältnisse,
- differenzierte Flächennutzung,
- gegliedertes Landschaftsbild,
- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung
und Umweltschutz,
- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
- durchschnittliche Bevölkerungsdichte.
3. Honorarzone
III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark bewegte topographische Verhältnisse,
- sehr differenzierte Flächennutzung,
- stark gegliedertes Landschaftsbild,
- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- schwierige ökologische Verhältnisse,
- hohe Bevölkerungsdichte.
(2)
Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist
nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone
II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen
die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse,
Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte
mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische
Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz
mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§
45a Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die
Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in
Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des §45 b bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe |
1
bis 3 |
| 2.
Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende
Darstellung |
20
bis 37 |
| 3.
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung
der Planungsaufgabe |
50 |
| 4.
Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
10 |
| 5. Genehmigungsfähige
Planfassung |
- |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der
vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen
und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit
notwendig
Ortsbesichtigungen |
Antragsverfahren
für Planungszuschüsse |
|
2. Ermitteln
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer
Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen, insbesondere
- der größeren naturräumlichen Zusammenhänge
und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer
Erschließung sowie Bedarfssituation
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen auf Grund
städtebaulicher Planungen, Fachplanungen
und anderer Eingriffe in Natur und
Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der
Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der
Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren
und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere
hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten
nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz
und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext
und Karten |
Einzeluntersuchungen
natürlicher Grundlagen
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
|
|
3. Vorläufige
Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit
sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen
in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere
in bezug auf die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen,
das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge,
den Biotop- und Artenschutz, den Boden-,
Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung
von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur
und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten
Flächenfunktionen einschließlich notwendiger
Nutzungsänderungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel-
und Erholungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau-
und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige
Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug
auf die oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme
in andere Planungen, insbesondere in die
Bauleitplanung, geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen
und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigung von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde
Abstimmung des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
|
|
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der
vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
mit Erläuterungsbericht |
|
|
5. Genehmigungsfähige
Planfassung |
|
|
(3)
Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann
als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein
Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach
§ 6 zu berechnen.
(4)
Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase
3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §45b
vereinbart werden.
(5)
Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase
1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20
vom Hundert der Honorare nach §45b zu bewerten.
(6)
Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von
Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet
wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher
Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich
wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor,
wenn
- die Daten aus vorhandenen Unterlagen
im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen
oder
- örtliche Erhebungen erforderlich
werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der
aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7)
Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen
Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der
Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz
2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach
§45b abgegolten.
§
45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§45a aufgeführten Grundleistungen
bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
(2)
Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets
in Hektar zu berechnen.
(3)
Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter
1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar
nach §6 berechnet werden,
höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach
Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen.
Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs.
2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz
1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(4)
Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche
des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
Zeithonorar nach §6
zu berechnen.
§
46 Leistungsbild Grünordnungsplan
(1)
Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den
in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen
der Honorare des §46a bewertet.
|
|
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der Planungsaufgabe |
1
bis 3 |
|
2.
Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs |
20 bis 37 |
|
3.
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung
der Planungsaufgabe |
50 |
|
4.
Endgültige Planfassung (Entwurf)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
10 |
|
5. Genehmigungsfähige
Planfassung |
- |
|
(2)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen
bestehenden und laufenden örtlichen und
überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit
notwendig
Ortsbesichtigungen |
|
|
2. Ermitteln
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher
Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen
eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen,
insbesondere
- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge
der Naturfaktoren
- der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes
und des Orts-/Landschaftsbildes
- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
- der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden
Objekte
- der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung
der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten
oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung
von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen
für Freizeit- und Erholungsanlagen
- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
sowie an sonstigen Grünflächen
- der voraussichtlichen Änderungen auf Grund
städtebaulicher Planungen, Fachplanungen
und anderer Eingriffe in Natur und
Landschaft
- der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen
- der Eigentümer
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der
Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der
Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren
und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere
hinsichtlich
- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems
für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen
Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme,
der Beziehungen zum Außenraum sowie
der Ausstattung und Beeinträchtigung der
Grün- und Freiflächen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der Bewertung des Planungsbereichs in
Erläuterungstext und Karten |
|
|
3. Vorläufige
Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen
Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden
Lösungen nach gleichen Anforderungen in
Text und Karten mit Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen
Strukturen nach ökologischen und gestalterischen
Gesichtspunkten, insbesondere
- Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich
notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung
oder Verbesserung des Naturhaushalts oder
des Landschafts-/Ortsbildes
- landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-
und Gestaltungsmaßnahmen
- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Schutzgebiete und -objekte
- Freiräume
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
in Verbindung mit sonstigen Nutzungen
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-,
Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere
für
- Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Fußwegsysteme
- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher
Anlagen in die Umgebung
- Ortseingänge und Siedlungsränder
- pflanzliche Einbindungen von öffentlichen
Straßen und Plätzen
- klimatisch wichtige Freiflächen
- Immissionsschutzmaßnahmen
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen
Selbstreinigungskraft von Gewässern
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen
Bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell
natürlichen Vegetation, für Leitarten bei
Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei
Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen,
für Versickerungsflächen
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz
und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme
in andere Planungen, insbesondere in die
Bauleitplanung, geeignet sind
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs
mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber |
|
|
4.
Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in
der vorgeschriebenen Fassung in Text und
Karte mit Begründung |
|
|
5. Genehmigungsfähige
Planfassung |
|
|
(3)
Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase
3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können
hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §46a
vereinbart werden.
(4)
§45a Abs.3, 5 und 6
gilt sinngemäß.
§
46a Honorartafel für Grundleistungen
bei Grünordnungsplänen
(1) Die
Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §46
aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die
Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes
3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für
die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen
auszugehen:
1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen
einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar Fläche
400 VE,
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit
Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten
je Hektar Fläche
1.150 VE,
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des
Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand
je Hektar Fläche
1.000 VE,
4. für sonstige Grünflächen
je Hektar Fläche
400 VE,
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, die nicht
bereits unter Nummer 2 angesetzt
sind
je Hektar Fläche
1.200 VE,
6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen
je Hektar Fläche
400 VE,
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem
Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar Fläche
400 VE,
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen
für Naturschutz und
Landschaftspflege oder flurbereinigte
Flächen von Landwirtschaft und Wald
je Hektar Fläche
100 VE,
9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar Fläche
400 VE,
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz
und Landschaftspflege
je Hektar Fläche
100 VE,
11. sonstige Flächen
je Hektar Fläche
100 VE.
(4)
Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher
als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart
werden.
(4
a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen
Planfassung nach Leistungsphase 4 von §46
zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung,
so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit
dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(5)
Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der
Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet
werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige
ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr
differenzierte Flächennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen
auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz,
Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten
vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich
oder in einem Sanierungsgebiet.
§
47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne
umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege.
(2) Die
Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in
den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.
|
|
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Landschaftsanalyse |
20 |
|
2. Landschaftsdiagnose |
20 |
|
3. Entwurf |
50 |
|
4. Endgültige
Planfassung |
10 |
|
(3) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1.
Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und
Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- ökologische Raumeinheiten
c) Flächennutzung
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile
der Natur |
|
|
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten
und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden
an Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme bzw. einzelner
Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege einerseits und
raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits |
|
|
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege in Text und Karten
mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach
Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher
Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher
Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer
Landschaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten
und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich des Arten-
und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden-
und Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden
Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien
Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche
Planungen erforderlich sind:
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
|
|
4. Endgültige Planfassung
|
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen
der Landschaftsentwicklung in Programme
und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
|
|
(4)
Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes
ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des
Absatzes 2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach §47a.
(5)
Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von
Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird,
wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher
Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird.
Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen
ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht
überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenene
Daten dienen.
§
47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§ 47
aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) §
45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3)
Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht
der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet
werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart
worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
1. schwierige ökologische Verhältnisse,
2. Verdichtungsräume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger
Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen
der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
§
48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1)
Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone
I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen
Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
- mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen
und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller
Beeinträchtigungsintensität.
2. Honorarzone
II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen
Strukturen,
- mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen
und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher
potentieller Beeinträchtigungsintensität.
3. Honorarzone
III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere bei einem Untersuchungsraum
- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung
an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen
und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller
Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind
für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorartafeln anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln, die Umweltverträglichkeitsstudie
ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone
II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone
III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung
an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild,
Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis
zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen
mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je
bis zu neun Punkten.
§
48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1)
Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §
48b bewertet.
|
|
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs |
3 |
|
2. Ermitteln
und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme,
Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung |
30 |
|
3. Konfliktanalyse
und Alternativen |
20 |
|
4. Vorläufige
Fassung der Studie |
40 |
|
5. Endgültige
Fassung der Studie |
7 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundleistungen |
Besondere
Leistungen
|
| 1.
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und
Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige
Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Ortsbesichtigungen |
|
| 2. Ermitteln
und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und
örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch Landschaftsfaktoren
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen
und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der
Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren
Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie
Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur
und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der -bewertung in Text und Karte |
Einzeluntersuchungen
zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung
und zu sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb
des Untersuchungsgebiets |
| 3. Konfliktanalyse
und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen
Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeiten des Untersuchungsgebiets
mit den projektbedingten umwelterheblichen
Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen
zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen
der vertieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und
Karte |
|
| 4. Vorläufige
Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung
der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text
und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für
jede sich wesentlich unterscheidende Lösung
unter Berücksichtigung des Vermeidungs-
und/oder Ausgleichsgebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die
Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das
kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des
Untersuchungsbereichs ohne das geplante
Vorhaben (Status-quo-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich
nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich
unterscheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie
mit dem Auftraggeber |
Erstellen
zusätzlicher Hilfsmitel der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
|
| 5. Endgültige
Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie
in der vorgeschriebenen Fassung in Text
und Karte in der Regel im Maßstab 1:5000
einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung |
|
|
§
48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§48a
aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2)
Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes
in Hektar zu berechnen
(3)
§45bAbs.3
und 4 gilt sinngemäß.
§
49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplänen
Für die
Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen
Begleitplänen gilt §48
sinngemäß.
§
49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1)
Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatz
3 bewertet.
| |
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
| 1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des
Leistungsumfangs |
1
bis 3 |
| 2. Ermitteln
und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme,
Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung |
15
bis 22 |
| 3. Ermitteln
und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse
und -minderung der Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts und Landschaftsbildes |
25 |
| 4. Vorläufige
Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe |
40 |
| 5. Endgültige
Planfassung |
10 |
|
(2) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
|
1. Klären
der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und
Untersuchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige
Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen |
|
|
2. Ermitteln
und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen,
insbesondere durch Landschaftsfaktoren
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden,
oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile
und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund
vorhandener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme
und der -bewertung in Text und Karte |
|
|
3. Ermitteln
und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben
zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang,
Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder
Verminderung von Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
in Abstimmung mit den an der Planung fachlich
Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
von Konfliktanalyse und Konfliktminderung
sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
in Text und Karte |
|
|
4. Vorläufige
Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung
der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text
und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge
einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-,
Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen
und Ausgleich einschließlich Darstellen
verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit
dem Auftraggeber und der für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörde |
|
|
5. Endgültige
Planfassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung
in Text und Karte |
|
|
(3)
Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans
nach §45b,
bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach
§46a zu berechnen. Anstelle
eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach
§6
vereinbart werden.
§
49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1)
Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- gute fachliche Vorgaben,
- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars
oder der Pflanzengesellschaften,
- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt
und Landschaftsbild,
- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen
sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen.
2. Honorarzone
II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen
Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen
Inventars,
- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von
Zielaussagen sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen.
3. Honorarzone
III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- geringe fachliche Vorgaben,
- starke Differenziertheit des floristischen Inventars
oder der Pflanzengesellschaften,
- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen
sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2)
Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege-
und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgender Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone
I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
2. Honorarzone
II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
3. Honorarzone
III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3)
Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans
in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche
Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt
und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von
Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der
Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen
Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§
49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1)
Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren
Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement)
von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2)
Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen
1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden
Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §49d
bewertet.
|
|
Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
|
|
1. Zusammenstellen
der Ausgangsbedingungen |
1 bis 5 |
|
2. Ermitteln
der Planungsgrundlagen |
20 bis 50 |
|
3. Konzept
der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
20
bis 40 |
|
4. Endgültige
Planfassung |
5 |
|
(3) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundleistungen
|
Besondere
Leistungen
|
| 1. Zusammenstellen
der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen,
insbesondere
- ökologische und wissenschaftliche Bedeutung
des Planungsbereichs
- Schutzzweck
- Schutzverordnungen
- Eigentümer |
|
| 2. Ermitteln
der Planungsgrundlagen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen
Grundlagen
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
|
Flächendeckende
detaillierte Vegetationskartierung
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner
Arten oder Artengruppen
|
| 3. Konzept
der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter
betrieben werden soll
- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen
durchzuführen sind
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen
Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter
Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen
Vorschriften
- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber |
|
| 4. Endgültige
Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans
in der vorgeschriebenen Fassung in Text
und Karte |
|
|
(4)
Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase
1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und
3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49 d
zu bewerten.
§
49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplänen
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§49c
aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die
Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs
in Hektar zu berechnen.
(3) §45bAbs.3
und 4 gilt sinngemäß.
§
50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1)
Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen
rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische
Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
2. Beratung bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen
mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen
nach
Fertigstellung der Planung,
5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes-
oder Regionalplanung.
(2)
Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen
können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs
frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar
nach §6
zu berechnen. |