|
§ 61 a Honorar für
verkehrsplanerische Leistungen
(1) Verkehrsplanerische
Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für
nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen
und Planfassungen:
- Bearbeiten aller Verkehrssektoren
im Gesamtverkehrsplan,
- Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren
im Teilverkehrsplan
sowie
sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
(2)
Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr.
1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
- Erarbeiten eines Zielkonzepts,
- Analyse des Zustandes und Feststellen
von Mängeln,
- Ausarbeiten eines Konzepts
für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und
Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
- Beschreiben der zukünftigen
Entwicklung,
- Ausarbeiten von Planfällen,
- Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
- Abschätzen der Auswirkungen
und Bewerten,
- Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3)
Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann
frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach §6 zu berechnen.
|