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§ 62 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk
angehört, sowie nach der Honorartafel in §
65.
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen
unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:
1. bei Anwendung von Absatz 4
a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese
nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese
nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben
a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung,
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie
§§ 21 und 32
gelten sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen
55 v.H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen
(DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
20 v.H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN
276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).
(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten
der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2)
sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis
12 ermittelt werden.
(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten
für:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten
Leistungen
enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für
1. das Herrichten des Baugrundstücks,
2. Oberbodenauftrag,
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
5. nichttragendes Mauerwerk <11,5 cm,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau
(bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe
6)
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten,
die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks
ausgeführt werden,
10. die Baunebenkosten.
(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren,
daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie
die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten
Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer
wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.
§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven
Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Tragwerksplanung mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem
Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann-
und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen
Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne
Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in
gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses
von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden
Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände.
4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und
Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu
ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfach Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie
II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,
bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche
Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).
5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnliche schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung
der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie
II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer
Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden
können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung
zu berücksichtigen ist.
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet
werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen
Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung
im Einzelfall maßgebend.
§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige
bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1
bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7
in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie
sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
__________________________
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1. Grundlagenermittlung*)
Klären der Aufgabenstellung
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3
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2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks
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10
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3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer
Berechnung
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12
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4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit
Positionsplänen für die Prüfung
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30
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5. Ausführungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen
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42
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6. Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis
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3
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7. Mitwirkung bei der Vergabe
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-
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8. Objektüberwachung
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-
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9. Objektbetreuung
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-
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*) die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der
Honorare des § 65 zu bewerten:
- im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnung nicht
auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen
nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
- im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet
ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
______________________________________
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Besondere Leistungen
_______________________________________
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1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung
im Benehmen mit dem Objektplaner
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2. Vorplanung (Projekt-
und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach §
51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase
1 von § 55 Abs. 2
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung
der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der
Wirtschaftlichkeit
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen
Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe
der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen
für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren,
Konstruktionsraster und Gründungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderer an der Planung
fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken einschließlich der Kostenschätzung nach DIN 276
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Aufstellen von Vergleichsberechnungen
für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die
Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung
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3. Entwurfsplanung (System-
und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die
Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf
mit zeichnerischer Darstellung
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen
des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte,
Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte
sowie der Verbindungsmittel
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen
baulichen Anlagen: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung
mit der Kostenschätzung
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Vorgezogene, prüfbare und für die
Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung
der Gründung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel
Klären von Konstruktionsdetails
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der
kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die
ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
Nachweise der Erdbebensicherung
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4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk
unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der
statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten,
der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen
in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel
in Transparentpausen)
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen
Genehmigung
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne
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Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen
und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen
Bauzuständen hinausgehen
Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen,
den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und
Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage
bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische
System von dem des Endzustands abweicht
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5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne
des Objektplaners
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen,
zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne
(keine Werkstattzeichnungen)
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur
zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
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Werkstattzeichnungen im Stahl- und
Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile
einschließlich Stahl- und Stücklisten
Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen
der Spannprotokolle im Spannbetonbau
Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die
vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht
der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen
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6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen
im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur
Mengenermittlung des Objektplaners
Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile
und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel
im Ingenieurholzbau
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen
als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks
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Beitrag zur Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm des Objektplaners*)
Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des
Objektplaners
Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
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7. Mitwirkung bei der Vergabe
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Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
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8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
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Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
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9. Objektbetreuung und Dokumentation
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Baubegehung zur Feststellung und
Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
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*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen
dieser Leistungsphase.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne
des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben
den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere
Leistung vereinbart werden:
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
§ 65 Honorartafel für Grundleistungen
bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 64 aufgeführten
Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
(2) §
16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 66 Auftrag über mehrere
Tragwerke und bei Umbauten
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare
für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben
Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone
zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der
Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige
Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand
verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der
Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64
um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder
Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung
der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen
Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung
- bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6
des § 64,
- bei Ingenieurbauwerken nach §
51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6
des § 64
um 90 vom Hundert zu mindern.
(5) Bei Umbauten nach §
3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach §
65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren.
Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der
Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann
ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach
Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN
276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach §
62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
(6) §
24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 67 Tragwerksplanung für
Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung
für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten
nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind,
nach den Leistungsphasen des §
64 und der Honorartafel des §
65.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
der Traggerüste. Bei mehrfach vewendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils
der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.
(3) Die §§ 21
und 66 gelten sinngemäß.
(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung
für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
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