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HOAI 2009 Volltext

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in der Fassung vom 30.04.2009, der der Bundesrat am 12.06.2009 zugestimmt hat. Diese Fassung der HOAI gilt für alle Verträge, die ab dem 18.06.2009 bis zum 16.07.2013 abgeschlossen wurden. 

Inhaltsverzeichnis
   
 

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen
§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Planausschnitte
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1: Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

Teil3 Objektplanung

Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
§ 35 Leistungen im Bestand
§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Abschnitt 2: Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1: Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung 3
§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich
§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 zu § 3 Absatz 1: Beratungsleistungen

Anlage 2 zu § 3 Absatz 3: Besondere Leistungen

Anlage 3 zu § 5 Absatz 4 Satz 2: Objektlisten

Anlage 4 zu § 18: Leistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Anlage 5 zu § 19 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Anlage 6 zu § 23 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlage 7 zu § 24 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Anlage 8 zu § 25 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Anlage 9 zu § 26 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage 10 zu § 27: Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2: Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

Anlage 13 zu § 49 Absatz 1: Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

Anlage 14 zu § 53 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

 
   

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;

2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;

4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;

5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;

6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;

7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;

8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;

9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;

10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;

11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;

12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;

13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008- 12) *) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar.

*) zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e.V. unter www.din.de

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1) D ie Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.

(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:

1. Grundlagenermittlung,

2. Vorplanung,

3. Entwurfsplanung,

4. Genehmigungsplanung,

5. Ausführungsplanung,

6. Vorbereitung der Vergabe,

7. Mitwirkung bei der Vergabe,

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),

9. Objektbetreuung und Dokumentation.

(5) Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst.: Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(7) Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.

(8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276- 1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

§ 5 Honorarzonen

(1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV: überdurchschnittliche Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: durchschnittliche Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: hohe Planungsanforderungen.

(4) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,

2. nach dem Leistungsbild,

3. nach der Honorarzone,

4. nach der dazugehörigen Honorartafel,

5. bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.

(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§ 7 Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.

(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.

(2) Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase

1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und

2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase

betragen.

(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung

1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und

2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:

a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,

b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,

c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,

d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.

(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.

§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.

§ 12 Planausschnitte

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.

§ 13 Interpolation

Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 14 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,

3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 16 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

 

Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 1: Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und

5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

§ 20 Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 4 aufgeführten Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 20 Absatz 1 – Flächennutzungsplan

Ansätze
VE
Zone IZone IIZone IIIZone IVZone V
 vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
5.0001.0411.1691.1691.3051.3051.4341.4341.5701.5701.698
10.0002.0872.3452.3452.6042.6042.8692.8693.1273.1273.386
20.0003.3353.7513.7514.1684.1684.5894.5895.0055.0055.422
40.0005.8386.5696.5697.3017.3018.0268.0268.7578.7579.488
60.0007.9248.9148.9149.9049.90410.88910.88911.87811.87812.868
80.0009.78611.01211.01212.23312.23313.45913.45914.68014.68015.905
100.00011.38912.81212.81214.24114.24115.66315.66317.09217.09218.515
150.00015.00516.88416.88418.75718.75720.63520.63522.50822.50824.387
200.00018.06520.32620.32622.58122.58124.84224.84227.09727.09729.358
250.00020.84323.44823.44826.05726.05728.66128.66131.27131.27133.875
300.00023.76226.73226.73229.70129.70132.67132.67135.64135.64138.610
350.00026.74930.09530.09533.43633.43636.78236.78240.12440.12443.470
400.00028.90332.51432.51436.12436.12439.74139.74143.35143.35146.962
450.00030.63534.46534.46538.29538.29542.13142.13145.96145.96149.792
500.00032.64836.73136.73140.81440.81444.89244.89248.97548.97553.059
600.00035.84940.33240.33244.81444.81449.29149.29153.77453.77458.256
700.00037.93642.67742.67747.41847.41852.16452.16456.90656.90661.647
800.00040.02245.02245.02250.02150.02155.02855.02860.02760.02765.028
900.00041.26446.42246.42251.58651.58656.74256.74261.90661.90667.063
1.000.00043.07648.45848.45853.84653.84659.22859.22864.61664.61669.999
1.500.00047.93553.92553.92559.92059.92065.91065.91071.90671.90677.895
2.000.00050.02156.27656.27662.53062.53068.77968.77975.03275.03281.287
3.000.00054.18960.96160.96167.73867.73874.51074.51081.28781.28788.058

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummer 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 Verrechnungseinheiten,

2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

(7) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,

2. bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,

3. Nutzungen und Dichte,

4. Gestaltung,

5. Erschließung,

6. Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.

(8) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(9) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

§ 21 Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan

Fläche(ha)Zone IZone IIZone IIIZone IVZone V
 vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
0,54721.5921.5923.5163.5165.4385.4387.3627.3628.481
19542.9072.9076.2666.2669.6289.62812.98712.98714.944
21.8955.0685.06810.51210.51215.95015.95021.39521.39524.566
32.8407.0367.03614.23014.23021.42821.42828.62228.62232.817
43.7918.8138.81317.41917.41926.02326.02334.62834.62839.651
54.73610.57910.57920.60220.60230.62430.62440.64640.64646.489
65.68612.12012.12023.15523.15534.18934.18945.22445.22451.658
76.52413.46413.46425.35925.35937.26037.26049.15649.15656.096
87.14914.64514.64527.50227.50240.35940.35953.21653.21660.713
97.77815.78715.78729.51629.51643.23943.23956.96856.96864.977
108.40316.91816.91831.51831.51846.12446.12460.72460.72469.240
119.02118.00918.00933.41433.41448.81848.81864.22264.22273.211
129.65119.02119.02135.08335.08351.15251.15267.21467.21476.585
1310.28120.03320.03336.75436.75453.48153.48170.20170.20179.954
1410.83221.10821.10838.72238.72256.33856.33873.95373.95384.228
1511.35022.21022.21040.83240.83259.45959.45978.08178.08188.942
1611.87223.32323.32342.95242.95262.57562.57582.20382.20393.654
1712.39624.43224.43245.06245.06265.68565.68586.31586.31598.351
1812.91825.54025.54047.17647.17668.81368.81390.44990.449103.069
1913.44226.64826.64849.28649.28671.92871.92894.56694.566107.771
2013.95927.75527.75551.40051.40075.04475.04498.68898.688112.484
2114.48328.80728.80753.36853.36877.93577.935102.496102.496116.820
2215.00529.87129.87155.35355.35380.83180.831106.315106.315121.179
2315.51130.91730.91757.32257.32283.73383.733110.139110.139125.544
2416.03531.97431.97459.30259.30286.62486.624113.952113.952129.891
2516.56933.04233.04261.28761.28789.52689.526117.772117.772134.244
3018.79638.13338.13371.28771.287104.436104.436137.590137.590156.927
3520.82143.03143.03181.10681.106119.188119.188157.264157.264179.474
4022.86247.77747.77790.49490.494133.216133.216175.931175.931200.846
4524.89952.27152.27199.19599.195146.112146.112193.035193.035220.407
5026.94056.60256.602107.450107.450158.293158.293209.142209.142238.805
6030.12464.09964.099122.343122.343180.583180.583238.827238.827272.802
7032.89670.63470.634135.324135.324200.014200.014264.704264.704302.442
8035.61877.13177.131148.288148.288219.446219.446290.604290.604332.115
9038.20083.64883.648161.561161.561239.468239.468317.380317.380362.830
10040.73690.45490.454175.689175.689260.924260.924346.159346.159395.877

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.

(4) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.

Abschnitt 2: Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

1. Landschafts- und Grünordnungspläne,

2. Landschaftsrahmenpläne,

3. Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf -) 50 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.

(2) Die Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen von politischen Gremien des Auftrag­gebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Anlage 6 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 28 abgegolten.

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und

5. für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans entsprechend § 28, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans entsprechend § 29 zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann das Honorar frei vereinbart werden.

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.

§ 28 Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan

Fläche(ha)Zone IZone IIZone III
 vonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
1.00012.63215.15715.15717.68817.68820.214
1.30015.32118.38518.38521.45121.45124.516
1.60018.25721.90721.90725.55125.55129.201
1.90020.76524.92124.92129.07229.07233.228
2.20023.10427.72827.72832.34432.34436.968
2.50025.26430.31530.31535.37135.37140.422
3.00028.59334.31334.31340.02840.02845.747
3.50031.78238.13838.13844.49344.49350.849
4.00034.83641.80441.80448.77348.77355.741
4.50037.76145.31545.31552.86252.86260.415
5.00040.55048.66148.66156.76656.76664.876
5.50043.19451.83351.83360.47160.47169.111
6.00045.71454.85854.85863.99863.99873.143
6.50048.09957.72157.72167.33967.33976.962
7.00050.35460.42160.42170.48870.48880.555
7.50052.50763.00863.00873.50973.50984.009
8.00054.57265.48965.48976.39976.39987.316
8.50056.55167.86167.86179.17379.17390.483
9.00058.44170.12870.12881.81081.81093.497
9.50060.23572.28272.28284.32984.32996.377
10.00061.94574.33574.33586.72086.72099.110
11.00065.17978.21678.21691.25391.253104.290
12.00068.33481.99581.99595.66395.663109.324
13.00071.38285.66385.66399.93699.936114.216
14.00074.35289.22289.222104.093104.093118.963
15.00077.22692.67192.671108.120108.120123.564

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. topographische Verhältnisse,

2. Flächennutzung,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 29 Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan

Ansätze (VE)NormalstufeSchwierigkeitsstufe
 vonbisvonbis
 
Euro
Euro
1.5001.8952.3682.3682.840
5.0006.3167.8977.8979.477
10.00010.48313.11013.11015.731
20.00017.43521.79421.79426.147
40.00028.29535.37135.37142.440
60.00035.61844.52744.52753.430
80.00042.44053.05353.05363.666
100.00048.00360.00560.00572.002
150.00066.32182.90082.90099.475
200.00083.368104.211104.211125.055
250.000101.056126.320126.320151.578
300.000117.473146.848146.848176.218
350.000132.630165.791165.791198.950
400.000146.528183.163183.163219.794
450.000159.159198.950198.950238.736
500.000170.526213.164213.164255.795
600.000193.265241.582241.582289.900
700.000216.640270.795270.795324.950
800.000242.527303.162303.162363.791
900.000267.161333.955333.955400.742
1.000.000290.530363.161363.161435.793

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,

3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,

4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche1200 Verrechnungseinheiten,

6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,

10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,

11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,

2. sehr differenzierte Flächennutzungen,

3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,

4. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie

5. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem
Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

§ 30 Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan

 NormalstufeSchwierigkeitsstufe
Fläche (ha)vonbisvonbis
 
Euro
Euro
5.00032.40240.50040.50048.599
6.00037.24946.56346.56355.877
7.00041.82252.27852.27862.732
8.00046.13057.66557.66569.194
9.00050.02162.53062.53075.032
10.00053.52666.91166.91180.297
12.00060.00575.00575.00589.999
14.00065.69682.12582.12598.548
16.00071.14088.93088.930106.714
18.00076.16895.21395.213114.256
20.00081.534101.922101.922122.305
25.00094.897118.626118.626142.349
30.000106.106132.636132.636159.159
35.000115.611144.520144.520173.423
40.000123.789154.739154.739185.683
45.000130.419163.029163.029195.633
50.000138.002172.505172.505207.005
60.000151.894189.868189.868227.842
70.000164.463205.582205.582246.695
80.000174.317217.899217.899261.476
90.000184.171230.216230.216276.255
100.000194.531243.163243.163291.789

(2) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungs­merkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische Verhältnisse,

2. Verdichtungsräume,

3. Erholungsgebiete,

4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan

 Zone IZone IIZone III
Fläche (ha)vonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
52.5765.1465.1467.7227.72210.293
103.2406.4746.4749.7029.70212.936
153.7137.4247.42411.13611.13614.848
204.0838.1618.16112.23912.23916.316
304.7369.4779.47714.22414.22418.965
405.32610.65810.65815.98415.98421.316
505.84311.68811.68817.52517.52523.368
756.94013.88613.88620.83720.83727.784
1007.86815.73115.73123.59923.59931.462
1509.34218.67318.67328.00828.00837.340
20010.43220.87120.87131.31031.31041.748
30011.90623.81323.81335.71935.71947.626
40013.00926.01726.01739.03239.03252.041
50013.89727.78927.78941.67641.67655.568
1.00017.57035.13435.13452.70452.70470.269
2.50026.38952.77352.77379.16079.160105.544
5.00037.41274.82474.824112.231112.231149.643
10.00052.114104.222104.222156.336156.336208.445

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. fachliche Vorgaben,

2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie

5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

Teil3 Objektplanung

Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
25.5652.1822.6542.6543.2903.2904.2414.2414.8764.8765.348
30.0002.5583.1093.1093.8473.8474.9484.9485.6865.6866.237
35.0002.9913.6293.6294.4834.4835.7605.7606.6136.6137.252
40.0003.4114.1384.1385.1125.1126.5656.5657.5387.5388.264
45.0003.8434.6574.6575.7435.7437.3727.3728.4588.4589.272
50.0004.2695.1675.1676.3586.3588.1548.1549.3469.34610.243
100.0008.53110.20610.20612.44212.44215.79615.79618.03218.03219.708
150.00012.79915.12815.12818.23618.23622.90022.90026.00826.00828.337
200.00017.06119.92719.92723.74523.74529.47129.47133.28933.28936.155
250.00021.32424.62224.62229.01829.01835.61035.61040.00640.00643.305
300.00024.73228.58128.58133.71533.71541.40741.40746.54046.54050.389
350.00027.56632.04432.04438.01738.01746.97046.97052.94452.94457.421
400.00029.99935.11435.11441.94041.94052.17552.17559.00159.00164.116
450.00032.05837.82037.82045.49845.49857.02457.02464.70264.70270.465
500.00033.73840.13740.13748.66748.66761.46461.46469.99469.99476.392
1.000.00060.82272.08972.08987.11287.112109.650109.650124.674124.674135.940
1.500.00088.184104.284104.284125.749125.749157.951157.951179.416179.416195.516
2.000.000115.506136.436136.436164.341164.341206.201206.201234.105234.105255.036
2.500.000142.830168.598168.598202.953202.953254.487254.487288.842288.842314.607
3.000.000171.226200.401200.401239.295239.295297.639297.639336.534336.534365.708
3.500.000199.766232.158232.158275.353275.353340.143340.143383.337383.337415.731
4.000.000228.305263.920263.920311.411311.411382.642382.642430.133430.133465.748
4.500.000256.840295.678295.678347.465347.465425.145425.145476.931476.931515.769
5.000.000
285.379
327.439
327.439
383.522
383.522
467.649
467.649
523.731
523.731
565.792
10.000.000
570.757
648.805
648.805
752.869
752.869
908.967
908.967
1.013.031
1.013.031
1.091.079
15.000.000
856.136
964.745
964.745
1.109.559
1.109.559
1.326.782
1.326.782
1.471.595
1.471.595
1.580.205
20.000.000
1.141.514
1.275.044
1.275.044
1.453.088
1.453.088
1.720.148
1.720.148
1.898.192
1.898.192
2.031.722
25.000.000
1.426.893
1.586.268
1.586.268
1.798.766
1.798.766
2.117.513
2.117.513
2.330.011
2.330.011
2.489.383
25.564.594
1.459.117
1.621.426
1.621.426
1.837.835
1.837.835
2.162.447
2.162.447
2.378.856
2.378.856
2.541.160

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anzahl der Funktionsbereiche,

3. gestalterische Anforderungen,

4. konstruktive Anforderungen,

5. technische Ausrüstung,

6. Ausbau.

(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Funktionsbereich,

2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,

4. Technische Ausrüstung,

5. Farb- und Materialgestaltung,

6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten

2. Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten

3. Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten

4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten

5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten

(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 35 Leistungen im Bestand

(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.

(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.

§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Abschnitt 2: Freianlagen

§ 37 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2. Teiche ohne Dämme,

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:

1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechen­bare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungs­phasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

§ 39 Honorare für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen

Anrechenbare
Kosten
Euro
Zone IZone IIZone IIIZone IVZone V
 vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
20.4522.6163.2053.2053.9883.9885.1635.1635.9445.9446.535
25.0003.1863.9023.9024.8534.8536.2796.2797.2307.2307.946
30.0003.7984.6514.6515.7855.7857.4867.4868.6208.6209.468
35.0004.4095.3945.3946.7106.7108.6768.6769.9919.99110.977
40.0005.0156.1336.1337.6247.6249.8559.85511.34811.34812.465
45.0005.6106.8616.8618.5248.52411.01911.01912.68212.68213.932
50.0006.2007.5787.5789.4129.41212.16212.16213.99513.99515.373
100.00011.73014.27614.27617.66517.66522.75622.75626.14526.14528.690
150.00016.59020.10320.10324.78524.78531.81031.81036.49136.49140.004
200.00020.81425.08925.08930.78130.78139.32939.32945.02245.02249.297
250.00024.36429.19629.19635.63835.63845.30845.30851.75051.75056.582
300.00029.05134.47134.47141.69341.69352.53452.53459.75559.75565.175
350.00033.89739.80639.80647.68547.68559.50559.50567.38467.38473.293
400.00038.73745.02645.02653.41153.41165.99065.99074.37374.37380.663
450.000
43.581
50.122
50.122
58.839
58.839
71.915
71.915
80.633
80.633
87.173
500.000
48.418
55.091
55.091
63.989
63.989
77.340
77.340
86.238
86.238
92.912
1.000.000
96.839
107.026
107.026
120.607
120.607
140.982
140.982
154.563
154.563
164.750
1.500.000
145.255
159.689
159.689
178.937
178.937
207.811
207.811
227.058
227.058
241.492
1.533.876
148.535
163.260
163.260
182.894
182.894
212.347
212.347
231.982
231.982
246.706

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3. Anzahl der Funktionsbereiche,

4. gestalterische Anforderungen,

5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,

2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,

3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,

5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.

Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke

§ 40 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1. das Herrichten des Grundstücks,

2. die öffentliche Erschließung,

3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

5. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 43 Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 42 aufgeführten Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 40 festgesetzt:

Honorartabelle zu § 43 Absatz 1 – Ingenieurbauwerke (Anwendungsbereich des § 40)

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
25.5652.6163.2903.2903.9593.9594.6344.6345.3035.3035.979
30.0002.9813.7353.7354.4874.4875.2445.2445.9965.9966.750
35.0003.3754.2154.2155.0615.0615.9045.9046.7496.7497.590
40.0003.7514.6814.6815.6105.6106.5346.5347.4657.4658.393
45.0004.1255.1345.1346.1466.1467.1527.1528.1658.1659.173
50.0004.4955.5855.5856.6756.6757.7597.7598.8518.8519.940
75.0006.2337.6877.6879.1419.14110.59110.59112.04512.04513.499
100.0007.8639.6499.64911.43611.43613.21813.21815.00415.00416.790
150.00010.90213.28613.28615.67115.67118.05318.05320.43720.43722.821
200.00013.75316.68016.68019.60619.60622.52822.52825.45425.45428.381
250.00016.46719.89219.89223.32223.32226.74826.74830.17730.17733.603
300.00019.07022.97022.97026.87726.87730.77830.77834.68434.68438.586
350.00021.59325.94825.94830.30430.30434.65434.65439.01039.01043.365
400.00024.05628.83928.83933.62633.62638.40838.40843.19643.19647.979
450.00026.45131.65331.65336.85636.85642.05242.05247.25547.25552.457
500.00028.79334.39934.39940.00240.00245.60745.60751.20951.20956.816
750.00039.90647.36347.36354.81954.81962.27562.27569.73269.73277.188
1.000.00050.33859.46859.46868.60368.60377.73377.73386.86886.86895.998
1.500.00069.79881.93081.93094.06294.062106.198106.198118.330118.330130.462
2.000.00088.043102.884102.884117.725117.725132.572132.572147.413147.413162.254
2.500.000105.403122.755122.755140.099140.099157.451157.451174.797174.797192.147
3.000.000122.104141.804141.804161.504161.504181.210181.210200.910200.910220.611
3.500.000138.269160.202160.202182.135182.135204.063204.063225.996225.996247.929
4.000.000154.001178.067178.067202.128202.128226.193226.193250.254250.254274.320
4.500.000169.349195.466195.466221.580221.580247.691247.691273.807273.807299.922
5.000.000184.370212.464212.464240.558240.558268.655268.655296.748296.748324.842
7.500.000255.540292.695292.695329.850329.850367.006367.006404.161404.161441.316
10.000.000322.325367.629367.629412.932412.932458.236458.236503.540503.540548.844
15.000.000446.895506.699506.699566.498566.498626.302626.302686.100686.100745.903
20.000.000563.691636.474636.474709.258709.258782.047782.047854.831854.831927.615
25.000.000674.891759.620759.620844.344844.344929.073929.0731.013.7971.013.7971.098.526
25.564.594687.391773.458773.458859.520859.520945.588945.5881.031.6491.031.6491.117.717

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,

3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,

4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,

5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs­merkmale wie folgt zu bewerten:

1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

Abschnitt 4: Verkehrsanlagen

§ 44 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen umfassen:

1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

2. Anlagen des Schienenverkehrs,

3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen90 Prozent.

§ 46 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Leistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 44 festgesetzt:

Honorartafel zu § 47 Absatz 1 – Verkehrsanlagen (Anwendungsbereich des § 44)

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
25.5652.8743.6103.6104.3474.3475.0905.0905.8275.8276.564
30.0003.2694.0944.0944.9184.9185.7445.7446.5686.5687.393
35.0003.7004.6244.6245.5435.5436.4676.4677.3857.3858.309
40.0004.1115.1245.1246.1416.1417.1547.1548.1728.1729.185
45.0004.5185.6195.6196.7276.7277.8287.8288.9348.93410.035
50.0004.9126.1016.1017.2927.2928.4818.4819.6719.67110.861
75.0006.7758.3578.3579.9409.94011.52711.52713.10913.10914.691
100.0008.51610.45210.45212.38912.38914.32114.32116.25816.25818.195
150.00011.71814.28014.28016.83716.83719.39919.39921.95521.95524.517
200.00014.64217.75817.75820.87520.87523.99723.99727.11327.11330.230
250.00017.38121.00221.00224.62524.62528.24128.24131.86431.86435.485
300.00019.96224.04524.04528.13328.13332.21632.21636.30336.30340.387
350.00022.41026.92726.92731.44431.44435.95535.95540.47140.47144.987
400.00024.73529.65729.65734.57934.57939.49439.49444.41744.41749.338
450.00026.95432.25432.25437.55537.55542.85542.85548.15648.15653.457
500.00029.08434.74634.74640.40740.40746.06546.06551.72551.72557.387
750.00038.44645.63445.63452.81452.81460.00160.00167.18167.18174.368
1.000.00046.19354.57554.57562.95562.95571.33271.33279.71379.71388.094
1.500.00063.82074.91174.91186.00486.00497.10097.100108.192108.192119.283
2.000.00080.49694.06494.064107.633107.633121.207121.207134.775134.775148.344
2.500.00096.370112.231112.231128.093128.093143.956143.956159.818159.818175.680
3.000.000111.639129.652129.652147.663147.663165.675165.675183.687183.687201.699
3.500.000126.423146.474146.474166.525166.525186.575186.575206.626206.626226.677
4.000.000140.808162.808162.808184.809184.809206.806206.806228.806228.806250.807
4.500.000154.832178.710178.710202.588202.588226.461226.461250.339250.339274.218
5.000.000168.563194.249194.249219.935219.935245.623245.623271.310271.310296.996
7.500.000233.640267.609267.609301.577301.577335.551335.551369.519369.519403.487
10.000.000294.697336.115336.115377.533377.533418.957418.957460.375460.375501.794
15.000.000408.590463.264463.264517.937517.937572.617572.617627.292627.292681.965
20.000.000515.368581.913581.913648.458648.458715.009715.009781.553781.553848.098
25.000.000617.043694.507694.507771.967771.967849.433849.433926.893926.8931.004.357
25.564.594628.472707.160707.160785.843785.843864.531864.531943.214943.2141.021.902

(2) § 43 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1: Tragwerksplanung

§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk –Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.

(3) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

1. Erdarbeiten,

2. Mauerarbeiten,

3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,

4. Naturwerksteinarbeiten,

5. Betonwerksteinarbeiten,

6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,

7. Stahlbauarbeiten,

8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

9. Abdichtungsarbeiten,

10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

11. Klempnerarbeiten,

12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

14. Verbauarbeiten für Baugruben,

15. Rammarbeiten,

16. Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:

1. das Herrichten des Baugrundstücks,

2. Oberbodenauftrag,

3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

5. nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,

6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

7. Mehrkosten für Sonderausführungen,

8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,

9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

10. die Baunebenkosten.

(5) Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstell­kosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. Bei mehr­fach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(6) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.

§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungs­zeichnungen nach Anlage 13 Leistungsphase 5 überprüft,

3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerksplanung

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
10.2261.1191.3051.3051.7601.7602.3062.3062.7682.7682.947
15.0001.5391.7831.7832.3852.3853.1103.1103.7133.7133.956
20.0001.9482.2472.2472.9992.9993.8943.8944.6464.6464.945
25.0002.3352.6902.6903.5743.5744.6354.6355.5215.5215.874
30.0002.7163.1203.1204.1324.1325.3485.3486.3606.3606.764
35.0003.0863.5393.5394.6734.6736.0296.0297.1637.1637.616
40.0003.4353.9383.9385.1895.1896.6976.6977.9467.9468.449
45.0003.7924.3404.3405.7055.7057.3447.3448.7108.7109.258
50.0004.1324.7234.7236.2006.2007.9707.9709.4479.44710.039
75.0005.7626.5576.5578.5478.54710.93510.93512.92512.92513.721
100.0007.2928.2768.27610.73710.73713.69513.69516.15516.15517.139
150.00010.16611.49311.49314.80914.80918.79518.79522.11122.11123.439
200.00012.87214.51514.51518.61218.61223.53323.53327.63127.63129.273
250.00015.45217.38817.38822.22122.22128.01728.01732.84932.84934.785
300.00017.95220.16520.16525.69125.69132.31632.31637.84137.84140.054
350.00020.36822.84622.84629.03029.03036.45736.45742.64742.64745.120
400.00022.72925.45725.45732.28332.28340.47040.47047.29747.29750.024
450.00025.03828.01428.01435.45035.45044.37744.37751.81351.81354.789
500.00027.29830.51230.51238.54838.54848.19248.19256.22456.22459.439
750.00038.04142.36442.36453.16753.16766.13866.13876.94076.94081.264
1.000.00048.16653.50353.50366.83666.83682.83482.83496.17396.173101.504
1.500.00067.16474.32974.32992.23792.237113.733113.733131.643131.643138.807
2.000.00085.03993.87693.876115.959115.959142.467142.467164.555164.555173.386
2.500.000102.126112.520112.520138.494138.494169.668169.668195.644195.644206.037
3.000.000118.606130.468130.468160.118160.118195.700195.700225.352225.352237.212
3.500.000134.591147.857147.857181.013181.013220.805220.805253.966253.966267.227
4.000.000150.174164.787164.787201.308201.308245.143245.143281.665281.665296.276
4.500.000165.403181.315181.315221.086221.086268.819268.819308.594308.594324.502
5.000.000180.330197.500197.500240.424240.424291.932291.932334.859334.859352.028
7.500.000251.338274.330274.330331.806331.806400.777400.777458.253458.253481.246
10.000.000318.266346.554346.554417.271417.271502.132502.132572.849572.849601.137
15.000.000443.713481.549481.549576.137576.137689.642689.642784.230784.230822.066
15.338.756452.187490.667490.667586.864586.864702.301702.301798.498798.498836.978

(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

c) Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

d) Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,

3. Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige

a) statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

b) einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

c) Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

d) ausgesteifte Skelettbauten,

e) ebene Pfahlrostgründungen,

f) einfache Gewölbe,

g) einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

h) einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

i) einfache verankerte Stützwände;

4. Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

b) vielfach statisch unbestimmte Systeme,

c) statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

d) einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

e) statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

f) einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

g) Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

h) Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

i) einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

j) Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

k) schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

l) schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

m) schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

n) schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

o) Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

p) schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

q) schwierige, verankerte Stützwände,

r) Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),

5. Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

a) statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

b) schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

c) räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

d) schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

e) Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

f) Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

g) statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

h) Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

i) Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

j) seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

k) schiefwinklige Mehrfeldplatten,

l) schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitäts­untersuchungen,

n) sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

o) Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

Abschnitt 2: Technische Ausrüstung

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. Wärmeversorgungsanlagen,

3. Lufttechnische Anlagen,

4. Starkstromanlagen,

5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. Förderanlagen,

7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8. Gebäudeautomation.

§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.

(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.

(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.

(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhal­tungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.

(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend.

§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung

AnrechenbareZone IZone IIZone III
Kostenvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
5.1131.6262.1092.1092.5932.5933.077
7.5002.2342.8862.8863.5383.5384.190
10.0002.8123.6183.6184.4214.4215.227
15.0003.9034.9814.9816.0536.0537.132
20.0004.9206.2626.2627.6057.6058.947
25.0005.8827.4897.4899.1009.10010.707
30.0006.7958.6708.67010.55210.55212.428
35.0007.6749.8049.80411.93211.93214.062
40.0008.50610.89110.89113.26913.26915.653
45.0009.33611.94211.94214.54114.54117.147
50.00010.15712.99112.99115.81815.81818.652
75.00013.82517.64517.64521.47021.47025.290
100.00017.18421.83921.83926.49026.49031.145
150.00023.21629.25229.25235.29035.29041.328
200.00029.05736.11036.11043.15943.15950.212
250.00035.15243.17543.17551.20351.20359.226
300.00041.26350.24550.24559.22759.22768.209
350.00047.49357.47457.47467.45567.45577.437
400.00053.70064.75764.75775.81975.81986.876
450.00059.96172.03072.03084.09784.09796.166
500.00066.25479.30179.30192.35392.353105.400
750.00096.686113.598113.598130.516130.516147.428
1.000.000125.694144.936144.936164.174164.174183.415
1.500.000180.748200.873200.873220.993220.993241.119
2.000.000233.881254.373254.373274.869274.869295.361
2.500.000285.744308.367308.367330.998330.998353.621
3.000.000335.147359.125359.125383.098383.098407.076
3.500.000380.361405.518405.518430.680430.680455.838
3.750.000401.625427.295427.295452.971452.971478.641
3.834.689408.667434.499434.499460.336460.336486.168

(2) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungs­merkmale ermittelt:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Integrationsansprüche ,

3. technische Ausgestaltung,

4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

(3) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1
Beratungsleistungen – zu § 3 Absatz 1

1.1 Leistung Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2. bewertet werden:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

3

2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung

30

3. Konfliktanalyse und Alternativen

20

4. Vorläufige Fassung der Studie

40

5. Endgültige Fassung der Studie

7

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

Ortsbesichtigungen

 

 

2 . Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme

Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

– der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben

– des Landschaftsbildes und der -struktur

– der Sachgüter und des kulturellen Erbes

b) Bestandsbewertung

Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren

Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen

Sonderkartierungen

Prognosen

Ausbreitungsberechnungen

Beweissicherung

Aktualisierung der Planungsgrundlagen

Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets

3. Konfliktanalyse und Alternativen

Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber

Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

 

4. Vorläufige Fassung der Studie

 

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots

– des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt

– der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

– der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Statusquo-Prognose)

b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

Vorstellen der Planung vor Dritten

Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben

5. Endgültige Fassung der Studie

 

Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung

 

1.1.2. Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung

– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen

– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen

– mit stark gegliedertem Landschaftsbild

– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen;

1. Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3. Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

(4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1. aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten:

Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

FlächeZone IZone IIZone III
havonbisvonbisvonbis
 
Euro
Euro
Euro
507.5819.2589.25810.92710.92712.604
10010.10712.34012.34014.56614.56616.799
25016.42320.29820.29824.16724.16728.042
50025.42131.81131.81138.20038.20044.589
75033.23941.95641.95650.68050.68059.398
1.00040.42251.41151.41162.40162.40173.390
1.25046.97360.00060.00073.02573.02586.051
1.50053.05368.21068.21083.36883.36898.525
1.75059.68476.63676.63693.58193.581110.532
2.00065.68584.21284.212102.738102.738121.264
2.50076.58098.16098.160119.739119.739141.319
3.00087.159110.842110.842134.526134.526158.209
3.50096.158121.944121.944147.737147.737173.524
4.000104.841132.208132.208159.581159.581186.948
4.500112.265141.635141.635171.004171.004200.374
5.000120.003151.055151.055182.112182.112213.164
5.500128.531160.369160.369192.213192.213224.051
6.000136.421169.266169.266202.106202.106234.951
6.500143.688177.900177.900212.106212.106246.318
7.000150.318186.319186.319222.320222.320258.320
7.500158.687196.583196.583234.479234.479272.375
8.000166.741206.318206.318245.896245.896285.474
8.500174.474216.526216.526258.585258.585300.637
9.000181.898226.425226.425270.952270.952315.479
9.500189.002236.503236.503284.000284.000331.503
10.000195.790246.318246.318296.846296.846347.373

1.2. Leistungen für Thermische Bauphysik

1.2.1. Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören:

1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

1.2.2 Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz

20

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

40

Nachweises des Wärmeschutzes

25

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe

15

5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.

(3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
255.6465966866868108109909901.1131.1131.203
500.0007689129121.1111.1111.3981.3981.5971.5971.741
2.500.0002.0832.4162.4162.8532.8533.5123.5123.9493.9494.281
5.000.0003.1363.6363.6364.3004.3005.2975.2975.9625.9626.460
25.000.00012.98914.43614.43616.36916.36919.26819.26821.20021.20022.648
25.564.59413.26714.74114.74116.70916.70919.66319.66321.63021.63023.104

1.3 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

1.3.1 Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und

2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

3. Aufstellen des prüffähigen

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:

1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und

2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:

1. schalltechnische Bestandsaufnahme,

2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung und

5. Abschlussmessungen.

1.3.2 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1. Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen

10

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

30

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten

20

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3. zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3. richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

1.3.3 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2. Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils über­durchschnittlicher technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau, Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen, Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Universitäten und Hochschulen, Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3. Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen, Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,

Tonstudios und akustische Messräume.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik

AnrechenbareZone IZone IIZone III
Kostenvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
255.6461.7662.0252.0252.3292.3292.683
300.0001.9422.2302.2302.5672.5672.961
350.0002.1352.4512.4512.8232.8233.255
400.0002.3232.6622.6623.0713.0713.538
450.0002.5062.8712.8713.3103.3103.809
500.0002.6703.0623.0623.5333.5334.074
750.0003.4623.9713.9714.5804.5805.279
1.000.0004.1714.7824.7825.5125.5126.355
1.500.0005.4336.2296.2297.1877.1878.284
2.000.0006.5647.5277.5278.6858.68510.009
2.500.0007.6058.7248.72410.06510.06511.604
3.000.0008.5819.8449.84411.35111.35113.086
3.500.0009.50110.89810.89812.57012.57014.487
4.000.00010.38211.90511.90513.73413.73415.828
4.500.00011.22412.87612.87614.84814.84817.114
5.000.00012.03413.80313.80315.92315.92318.355
7.500.00015.74018.05318.05320.82220.82224.000
10.000.00019.06121.86421.86425.21325.21329.068
15.000.00024.95728.62828.62833.01733.01738.060
20.000.00030.23034.67634.67639.99339.99346.107
25.000.00035.08040.23740.23746.40746.40753.496
25.564.59435.62440.86040.86047.12547.12554.325

1.3.4 Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:

1. raumakustische Planung und Überwachung,

2. akustische Messungen,

3. Modelluntersuchungen,

4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

1.3.5 Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen

20

2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

25

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

15

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten.

(3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein.

(4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

1.3.6 Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

Drucksache 395/09 68

1. Honorarzone I:

Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2. Honorarzone II:

Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3. Honorarzone III:

Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4. Honorarzone IV:

Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5. Honorarzone V:

Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale können sein:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten:

Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
51.1291.0841.4111.4111.7381.7382.0612.0612.3882.3882.715
100.0001.2451.6211.6211.9931.9932.3682.3682.7402.7403.116
150.0001.4051.8271.8272.2482.2482.6642.6643.0853.0853.507
200.0001.5562.0222.0222.4932.4932.9592.9593.4303.4303.897
250.0001.7062.2172.2172.7342.7343.2453.2453.7623.7624.273
300.0001.8612.4172.4172.9742.9743.5303.5304.0874.0874.644
350.0001.9982.6002.6003.2013.2013.8023.8024.4044.4045.005
400.0002.1422.7842.7843.4263.4264.0724.0724.7144.7145.356
450.0002.2872.9692.9693.6553.6554.3384.3385.0245.0245.706
500.0002.4203.1463.1463.8733.8734.6034.6035.3305.3306.056
750.0003.0944.0214.0214.9434.9435.8715.8716.7936.7937.721
1.000.0003.7314.8494.8495.9675.9677.0897.0898.2078.2079.325
1.500.0004.9586.4426.4427.9267.9269.4149.41410.89810.89812.381
2.000.0006.1327.9717.9719.8069.80611.64611.64613.48013.48015.319
2.500.0007.2709.4519.45111.63111.63113.81213.81215.99215.99218.172
3.000.0008.38710.90410.90413.42013.42015.93215.93218.44818.44820.964
3.500.0009.48512.32812.32815.17515.17518.01618.01620.86320.86323.706
4.000.00010.56813.73513.73516.90416.90420.07520.07523.24423.24426.411
4.500.00011.63515.12415.12418.61218.61222.10622.10625.59425.59429.083
5.000.00012.69216.50116.50120.30520.30524.11524.11527.91927.91931.728
7.500.00017.85823.21323.21328.56928.56933.92533.92539.28139.28144.636
7.669.37818.20723.66823.66829.12829.12834.58934.58940.04940.04945.510

1.3.7 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und

Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

(1) Honorarzone I:

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

(2) Honorarzone II:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare
Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m3, Großraumbüros;

(3) Honorarzone III:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m3;

(4) Honorarzone IV:

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500 m3, Mehrzweckhallen bis 3000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3000 m3;

(5) Honorarzone V:

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

1.4. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:

1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,

3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind.

6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

7. Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,

8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

1.4.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nr.1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen;

15

2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte;

35

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.

50

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten.

(3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

(6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

1.4.3 Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit
bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(3) Honorare für die in Punkt 1.4.1. aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden.

Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
51.1295249459451.3611.3611.7831.7832.1992.1992.621
75.0006441.1401.1401.6291.6292.1242.1242.6142.6143.110
100.0007501.3071.3071.8631.8632.4162.4162.9712.9713.529
150.0009221.5841.5842.2412.2412.9032.9033.5603.5604.222
200.0001.0771.8241.8242.5702.5703.3103.3104.0564.0564.802
250.0001.2072.0252.0252.8442.8443.6663.6664.4864.4865.304
300.0001.3332.2182.2183.1033.1033.9843.9844.8704.8705.755
350.0001.4452.3872.3873.3293.3294.2754.2755.2165.2166.158
400.0001.5502.5482.5483.5443.5444.5384.5385.5345.5346.531
450.0001.6462.6932.6933.7403.7404.7864.7865.8335.8336.882
500.0001.7392.8312.8313.9283.9285.0205.0206.1186.1187.211
750.0002.1493.4453.4454.7434.7436.0356.0357.3327.3328.627
1.000.0002.5103.9693.9695.4295.4296.8876.8878.3468.3469.805
1.500.0003.0994.8254.8256.5516.5518.2818.28110.00710.00711.733
2.000.0003.6105.5545.5547.5027.5029.4469.44611.39511.39513.339
2.500.0004.0566.1896.1898.3238.32310.46110.46112.59412.59414.727
3.000.0004.4626.7636.7639.0639.06311.36411.36413.66413.66415.964
3.500.0004.8407.2917.2919.7429.74212.19412.19414.64414.64417.095
4.000.0005.1917.7807.78010.36610.36612.95712.95715.54315.54318.134
4.500.0005.5198.2388.23810.95610.95613.67013.67016.38816.38819.107
5.000.0005.8348.6768.67611.51311.51314.35214.35217.18917.18920.030
7.500.0007.22410.57010.57013.91613.91617.26217.26220.60720.60723.954
10.000.0008.40412.16912.16915.93415.93419.69819.69823.46323.46327.227
15.000.00010.39514.83214.83219.27019.27023.70723.70728.14528.14532.582
20.000.00012.09817.08317.08322.06722.06727.05827.05832.04332.04337.027
25.000.00013.60619.06019.06024.51824.51829.97329.97335.43235.43240.886
25.564.59413.77419.28019.28024.79224.79230.29730.29735.80935.80941.316

1.5. Vermessungstechnische Leistungen

1.5.1 Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen können Leistungen rechnen:

1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

1.5.2 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.

(2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und

1. bei Gebäuden nach § 32,

2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41,

3. bei Verkehrsanlagen nach § 45.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 511292 Euro 40 Prozent,

2. über 511292 bis zu 1022584 Euro 35 Prozent,

3. über 1022584 bis zu 2556459 Euro 30 Prozent,

4. über 2556459 Euro 25 Prozent.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3. und 1.5.4. gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

(6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.

1.5.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

– sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

– sehr geringer Topographiedichte;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

– guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– geringer Behinderung durch Verkehr,

– geringer Topographiedichte;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

– durchschnittlicher Topographiedichte;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes, – überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs, – überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

– überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

– mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

– mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

– sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der

Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.4 Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8. bewertet werden:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent. der Honorare

1. Grundlagenermittlung

3

2. Geodätisches Festpunktfeld

15

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

52

4. Absteckungsunterlagen

15

5. Absteckung für Entwurf

5

6. Geländeschnitte

10

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

 

Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

Ortsbesichtigung

Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätisches Festpunktfeld

 

Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

Vermarken bei besonderen Anforderungen

Bau von Festpunkten und Signalen

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

 

Topographische/Morphologische Geländeaufnahme

(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

Auswerten der Messungen/Luftbilder

Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der

Katasterinformation

Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

Erstellen eines digitalen Geländemodells

Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Liefern aller Messdaten in digitaler Form

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder

bei Nacht

Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige

Verkehrssicherung

Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden

Eintragen von Eigentümerangaben

Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen

Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen

 

Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)

5. Absteckung für Entwurf

 

Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

 

6. Geländeschnitte

 

Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

 

1.5.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8. richten.

(2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen -, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.

1.5.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

– sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

– sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts, – sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

– geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– geringer Behinderung durch den Verkehr,

– geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

– geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

– durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,

– durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

– überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

– überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

– sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

– sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

– sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

– sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

– sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

– sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.

1.5.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8. bewertet werden:

 

Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare

 

1. Baugeometrische Beratung

2

2. Absteckung für die Bauausführung

14

3. Bauausführungsvermessung

66

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

18

(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

 

Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2. Absteckung für die Bauausführung

 

Übertragen der Projektgeometrie

(Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der

Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das

bauausführende Unternehmen

 

3. Bauausführungsvermessung

 

Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden

Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere

Vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

 

Kontrollieren der Bauausführung

durch stichprobenartige

Messungen an Schalungen und

entstehenden Bauteilen

Fertigen von Messprotokollen

Stichprobenartige Bewegungsund

Deformationsmessungen an

konstruktiv bedeutsamen Punkten

des zu erstellenden Objekts

Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführen von langfristigen

Vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.

1.5.8 Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung

Honorare für die unter den Punkten 1.5.4. und 1.5.7. aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden:

Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung

AnrechenbareZone IZone IIZone IIIZone IVZone V
Kostenvonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
51.1292.2502.6432.6433.0373.0373.4313.4313.8253.8254.219
100.0003.3253.8263.8264.3274.3274.8294.8295.3305.3305.831
150.0004.3204.9314.9315.5425.5426.1536.1536.7656.7657.376
200.0005.1565.8265.8266.5476.5477.2177.2177.9397.9398.609
250.0005.8816.6566.6567.4377.4378.2128.2128.9948.9949.768
300.0006.5477.3837.3838.2198.2199.0559.0559.8929.89210.728
350.0007.2078.0988.0989.0379.0379.9299.92910.86710.86711.758
400.0007.8678.8598.8599.8159.81510.80910.80911.76511.76512.757
450.0008.5279.5849.58410.63010.63011.64411.64412.69012.69013.747
500.0009.18710.29910.29911.41311.41312.51312.51313.62513.62514.737
750.00011.33212.66712.66714.00214.00215.33615.33616.67216.67218.006
1.000.00013.52514.97714.97716.53216.53218.08618.08619.64219.64221.196
1.500.00017.71419.59719.59721.59221.59223.58623.58625.58225.58227.576
2.000.00021.89424.21724.21726.65226.65229.08629.08631.52231.52233.956
2.500.00026.07428.83728.83731.71231.71234.58634.58637.46237.46240.336
3.000.00030.25433.45733.45736.77236.77240.08640.08643.40243.40246.716
3.500.00034.43438.07738.07741.83241.83245.58645.58649.34249.34253.096
4.000.00038.61442.69742.69746.89246.89251.08651.08655.28255.28259.476
4.500.00042.79447.31747.31751.95251.95256.58656.58661.22261.22265.856
5.000.00046.97451.93751.93757.01257.01262.08662.08667.16267.16272.236
7.500.00067.87475.03775.03782.31282.31289.58689.58696.86296.862104.136
10.000.00088.67298.13798.137107.612107.612117.086117.086126.562126.562136.036
10.225.83890.550100.223100.223109.897109.897119.571119.571129.245129.245138.918



Anlage 2 Zu § 3 Absatz 3
Besondere Leistungen

2.1 Leistungsbild Flächennutzungsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen: 2.1.1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;

2.1.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

– Geländemodelle,

– Geodätische Feldarbeit,

– Kartentechnische Ergänzungen,

– Erstellen von pausfähigen Bestandskarten,

– Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen,

– Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material,

– Strukturanalysen,

– Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst,

– Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;

2.1.3 Vorentwurf

– Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze,

– Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs,

– Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs,

– Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;

2.1.4 Entwurf

– Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

– Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen,

– Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

– Differenzierte Darstellung der Nutzung;

2.1.5 Genehmigunsfähige Planfassung

– Leistungen für die Drucklegung,

– Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.

2.2 Leistungsbild Bebauungsplan

– Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.2.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

– Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind,

– Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;

2.2.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

– Geodätische Einmessung,

– Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme),

– Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan,

– Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse;

2.2.3 Vorentwurf

– Modelle;

2.2.4 Entwurf

– Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;

2.2.5 Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

– Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.

2.3 Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.3.1 Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

– Antragsverfahren für Planungszuschüsse;

2.3.2 Ermitteln der Planungsvorgaben

– Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen,

– Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen,

– Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

– Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

2.4 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.4.1 Landschaftsanalyse

– Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten,

– Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;

2.4.2 Endgültige Planfassung

– Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.

2.5 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen:

– Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung,

– Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.

2.6 Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.6.1 Grundlagenermittlung

– Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung,

– Aufstellung eines Raumprogramms,

– Aufstellen eines Funktionsprogramms,

– Prüfen der Umwelterheblichkeit,

– Prüfen der Umweltverträglichkeit;

2.6.2 Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)

– Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen,

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes,

– Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung,

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage),

– Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle,

– Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes,

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungs­leistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung),

– Wirtschaftlichkeitsberechnung,

– Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog,

– Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;

2.6.4 Genehmigungsplanung

– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches,

– Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;

2.6.5 Ausführungsplanung

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,

– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*, Erarbeiten von Detailmodellen,

– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;

2.6.6 Vorbereitung der Vergabe

– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*,

– Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche,

– Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;

2.6.7 Mitwirkung bei der Vergabe

– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungs­programm einschließlich Preisspiegel*,

– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;

2.6.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes,

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen,

– Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;

2.6.9 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erstellen von Bestandsplänen,

– Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen,

– Objektbeobachtung,

– Objektverwaltung,

– Baubegehungen nach Übergabe,

– Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen,

– Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;

2.6.10 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

– Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmass,

– Schadenskartierung,

– Ermitteln von Schadensursachen,

– Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz,

– Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene,

– Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.

2.7 Leistungsbild Freianlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

2.8.1 Grundlagenermittlung

– Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

– Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

2.8.2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

– Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

– Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

– Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;

2.8.3 Entwurfsplanung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

– Signaltechnische Berechnung,

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

2.8.4 Genehmigungsplanung

– Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

2.8.5 Ausführungsplanung

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen;

– Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt; Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;

2.8.6 Mitwirkung bei der Vergabe

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;

2.8.7 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erstellen eines Bauwerksbuchs;

2.8.8 Örtliche Bauüberwachung

– Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen;

– Führen eines Bautagebuchs;

– Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen;

– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen;

– Rechnungsprüfung;

– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen;

– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage;

– Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel; bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;

2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

2.9 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8. aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.

2.10 Leistungsbild Tragwerksplanung

Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:

2.10.1 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

– Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen,

– Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung,

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile,

– Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;

2.10.2 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile,

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung,

Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,

– Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird,

– Nachweise der Erdbebensicherung;

2.10.3 Genehmigungsplanung

– Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz,

– Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadens­sicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen,

– Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen,

– Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;

2.10.4 Ausführungsplanung

– Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau,

– Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden,

– Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;

2.10.5. Vorbereitung der Vergabe

– Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners` Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;

2.10.6 Mitwirkung bei der Vergabe

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm,

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

– Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;

2.10.7 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Überein­stimmung mit den geprüften statischen Unterlagen,

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen,

– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen,

– Betontechnologische Beratung;

2.10.8 Objektbetreuung und Dokumentation

– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;

2.10.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe;

2.11 Leistungsbild technische Ausrüstung

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung . In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

2.11.1 Grundlagenermittlung

– Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;

2.11.2 Vorplanung

– Durchführen von Versuchen und Modellversuchen,

– Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energie­verbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx),

– Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;

2.11.3 Entwurfsplanung

– Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik,

– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis,

– Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen,

– Betriebskostenberechnungen,

– Schadstoffemissionsberechnungen,

– Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungs­beschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;

2.11.4 Ausführungsplanung

– Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen,

– Anfertigen von Stromlaufplänen;

2.11.5 Vorbereitung der Vergabe

– Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;

2.11.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

– Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen,

– Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal,

– Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller,

– Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);

2.11.7 Objektbetreuung und Dokumentation

– Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation,

– Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission.

2.11.8 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen

– Durchführen von Verbrauchsmessungen;

– Endoskopische Untersuchungen;

 

* diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

Anlage 3 zu § 5 Absatz 4 Satz 2
Objektlisten

3.1. Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.1.1 Honorarzone I:

Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

3.1.2 Honorarzone II:

Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe;

Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;

3.1.3 Honorarzone III:

Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

3.1.4 Honorarzone IV:

Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen;

Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

3.1.5 Honorarzone V:

Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

3.2 Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.2.1 Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;

Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

3.2.2 Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung;

Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;

Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;

3.2.3 Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale;

Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und anderen Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

3.2.4 Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;

extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

3.2.5 Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten,

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

3.3 Raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.3.1 Honorarzone I:

Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

3.3.2 Honorarzone II:

Einfache Wohn- Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3.3.3 Honorarzone III:

Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

3.3.4 Honorarzone IV:

Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;

Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenstände gehobener Qualität;

3.3.5 Honorarzone V:

Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater; Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

3.4 Ingenieurbauwerke

Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.4.1 Honorarzone I:

– Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,

– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,

– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausge­nommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern,

einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter

Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne

Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für

Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,

– Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und

Drucksache 395/09 104

Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 erforderlich sind,

– einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;

3.4.2 Honorarzone II:

– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen,
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken,
Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,

– industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,

– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke,
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, – lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt, Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen,
einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe einfache Bauschutt­aufbereitungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,

– gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände,
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4. erforderlich sind,

– einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt,
Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten,
flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten,
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.

3.4.3 Honorarzone III:

– Tiefbrunnen, Speicherbehälter,
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,

– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen,
Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

– Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Kleinwasserkraftanlagen,
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt,
einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, – lösch- und -ladestellen,
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten,
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,
Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Ver­knüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt,
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen,
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht Honorarzone IV erwähnt,

– Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen,
Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige
Uferspundwände und Ufermauern,
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, einfache Tunnel- und Trogbauwerke,

– Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme
Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen,
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten,
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt,
einfache Docks,
einfache, selbständige Tiefgaragen,
einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;

3.4.4 Honorarzone IV:

– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;

– Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt,
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,

– schwierige Pump- und Schöpfwerke,
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100000 m3 und weniger als 5000000 m3 Speicherraum,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung,
besonders schwierige Deich- und Dammbauten,
Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen,
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,

– Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,

– mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,

– schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken,
schwierige Kaimauern und Piers,
Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4. erforderlich sind, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

– schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss,
Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,
schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.

3.4.5 Honorarzone V:

– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,

– schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehr­stufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,

– schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke,
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraum,

– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,

– besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,

– besonders schwierige Schornsteine,
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und
Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.

3.5 Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.5.1 Honorarzone I:

– Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;

– Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

3.5.2 Honorarzone II:

– Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungs­verhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind,
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegtem Gelände,
Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art,
Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,

– Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,

– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.

3.5.3 Honorarzone III:

– Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände,
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen,
innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt,
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4
schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,

– innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände,
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen, – schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.

3.5.4 Honorarzone IV:

– außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4
sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,

– schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,

– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.

3.5.5 Honorarzone V:

– schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation,
sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,

– sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.

3.6 Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

3.6.1 Honorarzone I:

– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,

– Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäude­heizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,

– einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,

– Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,

– chemische Reinigungsanlagen,

– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.

3.6.2 Honorarzone II:

– Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

– Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),

– Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,

– Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,

– Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,

– medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.

3.6.3 Honorarzone III:

– Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,

– Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,

– Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigen­stromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,

– Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,

– Großküchen und Großwäschereien,

– medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

Anlage 4 zu § 18:
Leistungen im Leistu n gsbild Flächennutzungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

b) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

e) Ermitteln des Leistungsumfangs

f) Ortsbesichtigungen

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

– Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange

– Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen;

– kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind

– Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen

– Örtlichen Erhebungen

– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

Leistungsphase 3: Vorentwurf

– grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

– Darlegen der Auswirkungen der Planung – Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung

– Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen



Anlage 5 zu § 19 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs

c) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

d) Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann

e) Ortsbesichtigungen

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

a) Bestandsaufnahme

– Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

– Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen

– Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen;

– Örtlicher Erhebungen

– Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

Leistungsphase 3: Vorentwurf

– Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

– Berücksichtigen von Fachplanungen

– Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

– Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

– Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung

– Überschlägige Kostenschätzung

– Abstimmen des Vorentwurfs dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde

Leistungsphase 4: Entwurf

– Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung

– Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll

– Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

– Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen



Anlage 6 zu § 23 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Abgrenzung des Planungsgebiets

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

g) Ortsbesichtigungen

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere

– der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen

– des Naturhaushalts

– der landschaftsökologischen Einheiten

– des Landschaftsbildes

– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile

– der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation

– von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern

– der Flächennutzung

– voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

– der Empfindlichkeit

– besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen – nachteiliger Nutzungsauswirkungen

– geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte

a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft

b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für

– landschaftspflegerische Sanierungsgebiete

– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen

– Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen

– Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge

– Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ers a tzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe

c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Entwurf

Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

Anlage 7 zu § 24 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

b) Abgrenzen des Planungsbereichs

c) Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

d) Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

e) Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale

f) Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig

g) Ortsbesichtigungen

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen

Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere

– des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren

– der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes

– der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung

– der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte

– der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen Freizeit- und Erholungsanlagen

– des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen

– der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft

– der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen

– der Eigentümer

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich

– der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen

– nachteiliger Nutzungsauswirkungen

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbe­reichs in Erläuterungstext und Karten

Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung

a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere

– Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes

– landschaftspflegerische Sanierungsbereiche

– Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen

– Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

– Schutzgebiete und -objekte – Freiräume

– Flächen landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen

b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für

– Grünflächen

– Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen

– Sport-, Spiel- und Erholungsflächen – Fußwegesystem

– Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung

– Ortseingänge und Siedlungsränder

– pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen

– klimatisch wichtige Freiflächen – Immissionsschutzmaßnahmen – Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

– Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern

– Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen

– bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag

– Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen

– Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen

– Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen

c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege

Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind

Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)

Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung



Anlage 8 zu § 25 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung

– Naturräume

– Ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose

Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt

b) Landschaftsbild

– naturbedingt

– anthropogen

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, oder einzelner Landschaftsfaktoren

e) Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

Leistungsphase 3: Entwurf

Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung

– Bereiche mit extensiver Nutzung

– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung

– Bereiche städtisch industrieller Nutzung

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

– Sicherung überörtlicher Grünzüge

– Grünordnung im Siedlungsbereich

– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes

– Sanierung von Landschaftsschäden

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

– Landschaftspläne

– Grünordnungspläne

– Landschaftspflegerische Begleitpläne

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leitungsphase 3.



Anlage 9 zu § 26 Absatz 1:
Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Abgrenzen des Planungsbereichs

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

– örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen

– thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

c) Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

d) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers

e) Ortsbesichtigungen

Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

– des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume

– der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume

– der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben

– des Landschaftsbildes und der -struktur

– der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte

Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen

b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte

Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

e) Abstimmen mit dem Auftraggeber

f) Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte

Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs-und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes

b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

c) Kostenschätzung

Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte



Anlage 10 zu § 27: Leistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen

a) Abgrenzen des Planungsbereichs

b) Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

– ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs

– Schutzzweck

– Schutzverordnungen

– Eigentümer

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen

b) Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs

Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

a) Erfassen und Darstellen von

– Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll

– Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind

– Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse

– Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

b) Vorschläge für

– gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten

– Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs

– Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften

– die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

c) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen

d) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

e) Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte

Anlage 11 zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Zusammenfassen der Ergebnisse

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)

c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben

e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

h) bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flähenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung

i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht

j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur diffe­renzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen

e) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh­migungsfähigkeit

f) Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Geneh­migungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

b) Einreichen dieser Unterlagen

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen

c) Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung

d) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

c) Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

e) Verhandlung mit Bietern

f) Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote

g) Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen

e) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

f) Führen eines Bautagebuches

g) Gemeinsames Aufmass mit den bauausführenden Unternehmen

h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln

i) Rechnungsprüfung

j) Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

k) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

l) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

n) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelan­sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Anlage 12 zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2:
Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild Verkehrsanlagen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen

c) Bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

d) Ortsbesichtigung

e) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

f) Zusammenstellen und Werten von Unterlagen

g) Erläutern von Planungsdaten

h) Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz

i) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

j) Zusammenfassen der Ergebnisse

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind

c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein
Raumordnungsverfahren

k) Kostenschätzung

l) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

b) Erläuterungsbericht

c) Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks

d) Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs

e) Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläu­figen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenberechnung

h) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung

i) bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit

j) Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwen­dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen dieser Unterlagen

c) Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis

d) bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen

e) Verhandlungen mit Behörden

f) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

g) Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern

h) Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels

d) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern

f) Fortschreiben der Kostenberechnung

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter

b) Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)

c) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

d) Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Nieder­schrift über das Ergebnis der Abnahme

e) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

f) Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle

g) Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt

h) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

i) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

j) Kostenfeststellung

k) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungs­ansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts



Anlage 13 zu § 49 Absatz 1:
Leistungen und besondere Leistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungs­möglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

d) Mitwirken bei der Objektbeschreibung

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten­schätzung

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Beson­derheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung

e) Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)

d) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

c) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grund­lage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks



Anlage 14 zu § 53 Absatz 1: Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen

b) Zusammenfassen der Ergebnisse

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen

e) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

c) Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung

d) Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)

e) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

f) Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

g) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Geneh­migungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

b) Zusammenstellen dieser Unterlagen

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstim­mung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

a) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen

b) Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages

c) Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

d) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberech­nung

e) Mitwirken bei der Auftragserteilung

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

b) Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeit-planes (Balkendiagramm)

c) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches

d) Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen

e) Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel

f) Rechnungsprüfung

g) Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

h) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

i) Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle

j) Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

k) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

l) Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

a) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

b) Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelan­sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

d) Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

 

 

 

Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.

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