An
dieser Stelle möchten
wir Ihnen Beiträge
zum Thema Haftung
von Architekten und
Ingenieuren
vorstellen.
Die
Haftung des Planers
bei der Verwendung zugelassener
Bauteile/Systeme
Der Planer haftet -
im Gegensatz zum Bauunternehmer
- nicht für jeden
Mangel des Bauwerks,
sondern grundsätzlich
nur für die Mängel
seines (Planer-) Werkes.
Mängel, die am
Bauwerk entstehen, sind
nur dann zugleich auch
vom Planer zu vertretende
Mängel, wenn sie
durch eine objektiv
mangelhafte Erfüllung
seiner Aufgaben verursacht
worden sind.
Entsteht also ein Mangel
am Bauwerk, hat der
Planer nur dann dafür
einzustehen, wenn dieser
Mangel auf seine Leistungen
zurückzuführen
ist. Dabei kann sich
die Haftung aus einer
fehlerhaften Planung
und/oder aus einer fehlerhaften
Bauüberwachung
ergeben.
Die grundsätzliche
Dauer der Haftung des
Planers für die
Verletzung von Hauptpflichten
aus seinem Vertrag mit
dem Bauherrn beträgt
5 Jahre. Dies gilt jedoch
nicht bei der Haftung
für sogenannte
"entferntere Mangelfolgeschäden",
zu denen man - jedenfalls
weitestgehend - auch
den durch einen Brand
entstandenen Schaden
rechnen muß. Hier
beträgt die Haftungsdauer
für den Planer
nämlich 30 Jahre.
Ebenfalls haftet der
Planer für die
Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten 30 Jahre.
Zu diesen vertraglichen
Nebenpflichten gehört
neben den Beratungspflichten,
der Treuepflicht, der
Verschwiegenheitspflicht
und der Auskunftspflicht
auch die Fortbildungspflicht,
die den Planer verpflichtet,
sich regelmäßig
fortzubilden.
Ein weiteres Problem
für den Planer
im Hinblick auf die
Gewährleistungsdauer
entsteht insbesondere
dann, wenn er einen
Vollauftrag, das heißt
einen Auftrag für
die Leistungsphasen
1 bis 9, erhalten hat.
Denn dann umfaßt
die Gewährleistungszeit
zunächst die gesamt
Bauzeit, dann die Laufzeit
der Leistungsphase 9
- die regelmäßig
5 Jahre betragen wird
- und zusätzlich
nochmals eine (mindestens)
5-jährige Frist
nach Beendigung der
Leistungsphase 9.
In diesem Zusammenhang
ist auch eine neuere
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erwähnenswert,
nach der der Planer
vor der Abnahme seines
Werkes 30 Jahre lang
haftet (BGH, NZBau 2000,
22 f.) .
In der
Praxis ist die zunehmende
Tendenz erkennbar, daß
beim Auftreten von Mängeln
an Bauwerken neben oder
anstelle der ausführenden
Bauunternehmer gerne
auch die Planer in Anspruch
genommen werden. Dies
geschieht im wesentlichen
aus zwei Beweggründen:
1. Weil durch die im
Hintergrund stehende
Haftpflichtversicherung
das Risiko, nach einem
erfolgreichen Prozeß
leer auszugehen, so
gut wie ausgeschlossen
wird. Gelingt es also,
im Prozeß nachzuweisen,
daß der Planer
seine Aufgaben objektiv
nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat, so
haftet er auch für
die aufgetretenen Bauschäden.
2. Weil der Planer im
Regelfall länger
haftet, als der ausführende
Unternehmer. Die längere
Haftung ergibt sich
selbst im Rahmen der
5-jährigen Gewährleistung
bereits daraus, daß
das Architektenwerk
- selbst bei einem Auftrag,
der bei der Leistungspghase
8 endet - später
fertiggestellt ist,
als das des ausführenden
Unternehmers, der sein
Gewerk unter Umständen
lange vor Beendigung
des gesamten Bauwerks
fertiggestellt und abgenommen
bekommen hat.
Dem Grunde
nach kommt eine Haftung
des Planers unter anderem
dann in Frage, wenn
seine Leistungen mit
technischen Fehlern
behaftet sind, das heißt,
wenn seine Leistungen
nicht den anerkannten
Regeln der Technik/Baukunst
entsprechen.
Was Stand der Technik
im Sinne der anerkannten
Regeln der Technik/Baukunst
ist, ergibt sich aus
der Summe der technischen
und handwerklichen Erkenntnisse,
die von Theorie und
Praxis als richtig und
notwendig anerkannt
sind. Dabei sind die
schriftlich normierten
Regeln der Technik/Baukunst,
insbesondere die DIN-Normen,
ein Unterfall hiervon.
Diese begründen
allerdings nur die (widerlegbare)
Vermutung, daß
sie dem Stand der Technik
entsprechen.
Entspricht eine Planung
den DIN-Normen, so ist
hierdurch noch nicht
sichergestellt, daß
diese Planung auch den
Stand der Technik wiedergibt.
Als Beispiel aus der
Rechtsprechung kann
hierfür die Schallschutznorm
(DIN 4109) herangezogen
werden. Die DIN-Normen
können nämlich
durch die Praxis schon
überholt sein,
obwohl sie noch in Kraft
sind, mit der Folge,
daß eine Planung
mangelhaft ist, obwohl
die einschlägige
und derzeit gültige
DIN-Norm eingehalten
wurde.
Gleiches
gilt für die Verwendung
von Bauteilen, die eine
Zulassung, beispielsweise
durch das Institut für
Bautechnik in Berlin,
besitzen. Allein der
bauordnungsrechtlichen
Zulassung eines Baustoffes
oder Bauteils kann nämlich
noch keine Gewähr
für die tatsächliche
Brauchbarkeit entnommen
werden. Insbesondere
kann der Zulassung -
anders als den DIN-Normen,
die immerhin eine widerlegbare
Vermutung beinhalten
- noch keine Aussage
darüber entnommen
werden, ob die zugelassenen
Baustoffe oder Bauteile
im Rahmen der konkreten
Verwendung überhaupt
dem Stand der Technik,
zu dessen Einhaltung
der Planer verpflichtet
ist, entsprechen.
Dem mit
einer bestimmten Planungsaufgabe
befaßten Planer
ist daher anzuraten,
sich im konkreten Einzelfall
über den jeweiligen
aktuellen Stand der
Technik und über
die Brauchbarkeit des
von ihm vorgesehenen
Baustoffes bzw. Bauteils
ausreichend zu informieren.
Im Rahmen seiner Fortbildungsverpflichtung
ist er hierzu ohnehin
verpflichtet. Informiert
sich der Planer nicht
ausreichend, so kann
dieser Umstand allein
bereits dazu führen,
daß er für
anschließend daraus
resultierende Schäden
haftbar gemacht wird.
Bestehen Anlaß
zu Bedenken bei der
Verwendung bestimmter
Bauteile, so ist dringend
anzuraten, den Bauherrn
entsprechend - möglichst
schriftlich - aufzuklären.
(Matthias
Hilka, Rechtsanwalt
in Frankfurt am Main,
Kanzlei Heiermann Franke
Knipp)