Gemäß
§ 5a HOAI sind die Honorarsätze
für Zwischenstufen der
in den Honorartafeln enthaltenen
anrechenbaren Kosten, Werte
und Verrechnungseinheiten
durch lineare Interpolation
zu ermitteln.
Diese Interpolation
sollte in jeder Honorarschlußrechnung
dargestellt werden, da sie
nach weit verbreiteter Meinung
eine Voraussetzung der Prüffähigkeit
einer Rechnung ist und ohne
prüffähige Schlußrechnung
der Honoraranspruch nicht
fällig wird.
Die Formel
zu § 5a HOAI lautet:
b x c
a + _________ = 100% Honorar
d
Bei einer
Honorartafel mit Baukosten
bedeuten:
a = Tabellenhonorar bei unteren
Tabellenbaukosten
b = Differenz zwischen den
tatsächlichen anrechenbaren Kosten und den unteren Tabellenbaukosten
c = Differenz zwischen den
Tabellenhonoraren
d = Differenz zwischen den
Tabellenbaukosten
Beispiel:
Honorartafel zu § 16 Abs. 1 (
Objektplanung Gebäude)
Anrechenbare Kosten: 325.000,00 EUR
Honorarzone III
Mindestsatz
a = 30.650
b = 25.000 (325.000 – 300.0000)
c = 3.911 (34.561 – 30.650)
d = 50.000 (350.000 – 300.000)
25.000 x 3.911
30.650 + ----------------------- = 32.605,50 EUR
50.0000
Zur
Erleichterung der Honorarberechnung
gibt es Tabellen mit geringeren
Abständen zwischen
den Tabellenwerten. Hierzu
ist festzuhalten, daß
diese zum einen inoffiziell
und damit nicht Bestandteil
der HOAI sind. Zum anderen
kann deren Verwendung allenfalls
ein Hilfsmittel zur Kontrolle
der eigenen Honorarberechnung
sein, wenn als Merkmal der
Prüffähigkeit
die Aufnahme der Interpolation
in die Schlußrechnung
verlangt wird und hierbei
stets die offiziellen Tabellenwerte
zugrundegelegt werden müssen.