Zielfindungsphase trotz Planungswettbewerb – Kein Honorar über § 650p BGB hinaus bei fehlender Zielklärung
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Leitsätze
Leitsätze der Entscheidung
- Die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele kann auch dann fehlen, wenn dem Vertragsschluss ein Planungswettbewerb vorausgegangen ist.
- Der Architekt muss zum Schutz des Auftraggebers kenntlich machen, dass er die Zielfindungsphase abschließen will. Er muss mit der Vorlage der Unterlagen deutlich machen, dass er zu diesem Zeitpunkt seine Leistungen aus der Zielfindungsphase für fertig gestellt hält und die Zustimmung des Auftraggebers zu den Unterlagen erwartet. Unterbleibt dies, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.
Sachverhalt
Ausgangspunkt war ein Realisierungswettbewerb für ein Bürogebäude. Einer der Wettbewerbsteilnehmer – der spätere Kläger – erhielt den zweiten Preis. In den Wettbewerbsunterlagen war angekündigt, dass einer der Preisträger mindestens bis zur abgeschlossenen Leistungsphase 5 beauftragt werden solle.
Der Kläger wurde vom Auslober – dem späteren Beklagten – zur Überarbeitung seines Entwurfs aufgefordert. Dabei ging es insbesondere um die Fassadengestaltung. Es folgten mehrere Monate intensiver Planungs- und Abstimmungsgespräche. Eine Einigung über die Planung konnte jedoch nicht erzielt werden. Schließlich forderte der Auftraggeber per E-Mail dazu auf, alle Arbeiten einzustellen. Ein anderes Büro übernahm die weitere Planung.
Der Architekt forderte daraufhin rund 1,5 Millionen Euro – für erbrachte sowie nicht mehr erbrachte Leistungen bis zur Leistungsphase 5. Seine Argumentation: Der Auftraggeber habe den Vertrag frei gekündigt, woraus sich ein voller Vergütungsanspruch nach § 648 BGB ergebe.
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