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Verzögerte Baufertigstellung – Keine Haftung von Architekt und Fachplaner ohne klare Terminvereinbarung

Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

OLG Stuttgart

Aktenzeichen

12 U 158/23

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

§§ 133, 157, 241, 271, 280 Abs. 1, 286, 633, 634 Nr. 4 BGB; § 650p BGB; § 34 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2013

schlagworte

Fertigstellungstermin, Planerhaftung, Terminverzug, Termingarantie

Leitsätze

Leitsätze der Entscheidung:

  1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen. Voraussetzung ist, dass sich der Architekt verschuldensunabhängig zum Ersatz der durch die Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten will.
  2. Voraussetzung für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung ist der erkennbare Wille des Architekten, ohne Nacherfüllungsmöglichkeit und ohne zusätzliche Verzugsanforderungen für die termingerechte Fertigstellung einzustehen.
  3. Eine Terminangabe kann als Willensmitteilung zur verbindlichen Konkretisierung der Leistungsfälligkeit zu qualifizieren sein und Bedeutung für eine Verzugshaftung erlangen.
  4. Eine Pflichtverletzung (z. B. bei der Koordination) muss konkret dargelegt werden; bloße Projektverzögerung reicht nicht aus.
  5. Der Umfang der Überwachungspflicht in LP 8 umfasst nicht automatisch eine vollständige Steuerung aller Ausführenden.

Link zur Entscheidung im Volltext

Sachverhalt

Der Fall betrifft ein größeres Hochhausprojekt mit Hotelnutzung in den unteren Geschossen. Der Bauherr hatte zwei Planer beauftragt – einen Objektplaner und einen Fachplaner – und zwar auf Basis der HOAI 2009. In einem der Verträge waren Termine zur Fertigstellung der Planungsleistungen ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden. Später gab es dann eine Nachtragsvereinbarung, in der die Termine neu gefasst und als „voraussichtliche“ Zeitpunkte formuliert wurden. Gleichzeitig wurde dort auch ein Termin für die Baufertigstellung genannt.

Das Projekt verzögerte sich erheblich. Der Hotelbetrieb konnte nicht wie geplant starten. Für den Bauherrn war das nicht nur ärgerlich, sondern teuer: Er musste gegenüber dem Hotelbetreiber eine Vertragsstrafe zahlen – rund zwei Millionen Euro – und verlangte diesen Betrag nun von seinem Architekten und seinem TGA-Fachplaner, die er beide in Anspruch nahm, zurück.

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