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Reduzierung der täglichen Verfüllmenge betrifft nicht den Bauinhalt – keine Anordnung nach § 650b BGB

Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

OLG Celle

Aktenzeichen

14 U 238/24

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

§ 650b Abs. 1 BGB; § 650c Abs. 3 BGB; § 650d BGB; § 1 Abs. 3 VOB/B

schlagworte

Anordnungsrecht, Bauzeit, Bauumstände, Bauinhalt

Leitsätze

Amtliche Leitsätze
1. § 650c Abs. 3 BGB ist – ebenso wie § 650d BGB – auf Bauverträge anwendbar, in die die VOB/B einbezogen ist. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12.03.2024 – 9 U 3791/23).

 

2. Das Vorliegen eines Nachtragsangebotes nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB setzt – über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus – voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.

 

3. Leistungsänderungen, die sich nicht auf die bautechnische Leistung (den sog. Bauinhalt), sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, werden von § 650b Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfasst.

 

4. Der gesetzlich vermutete Verfügungsgrund des § 650d BGB entfällt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragssteller von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes unangemessen lange keinen Gebrauch macht. Wie lange ein Antragssteller mit dem Verfügungsantrag zuwarten darf, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

 

5. Die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB ist auf Streitigkeiten über Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/Bund die Berechnung von Nachtragsvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie über auf andere Anspruchsgrundlagen als § 650c BGB gestützte Vergütungsansprüche nicht anwendbar.

 

Link zur Entscheidung im Volltext

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer wird auf Grundlage der VOB/B mit Sicherungsmaßnahmen in einem unterirdischen Stollensystem beauftragt. Der Auftraggeber ordnet an, die arbeitstägliche Verfüllmenge zu reduzieren. Dadurch verlängert sich die Bauzeit deutlich. Das führt auf Seiten des Auftragnehmers zu weniger Effizienz und zu höheren Kosten. Er legt ein Nachtragsangebot vor, das der Auftraggeber jedoch nicht akzeptiert. Der Unternehmer beantragt daraufhin eine einstweilige Verfügung nach § 650d BGB.

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