Übergabe Bauzeitenplan = Anordnung? – Kein Nachtrag bei bloßer Koordination
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Leitsätze
Leitsätze
a) Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. April 1992 – VII ZR 129/91).
b) Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.
Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor.
Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.
c) Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – VII ZR 190/02; Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98; Urteil vom 16. Oktober 1997 – VII ZR 64/96).
BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24
Sachverhalt
Die Klägerin – ein Unternehmen für Starkstromanlagen – wurde im Jahr 2018 für eine umfangreiche Museumsbaumaßnahme beauftragt. Vertraglich war ein Baubeginn Mitte Juni und eine Fertigstellung Anfang Januar 2019 vereinbart. Doch bereits Anfang Juli meldete die Klägerin eine erste Baubehinderung wegen fehlender Ausführungsplanung. Die Planung wurde nachgeliefert, die Arbeiten begannen in Teilbereichen, doch ein geordneter Ablauf war nicht möglich. Der Auftraggeber übergab mehrere neue Bauablaufpläne, mit denen die Ausführung in Etappen organisiert wurde. Die Abnahme verschob sich schließlich auf Oktober 2019.
Die Klägerin stellte später rund 57.000 Euro für verlängerte Vorhaltekosten – etwa für Personal und Baucontainer – sowie gestiegene Löhne in Rechnung. Der Auftraggeber zahlte nicht, und der Fall ging durch die Instanzen.
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