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Pauschalhonorar im Planungsvertrag: Anspruch auf Mehrhonorar bei Bauzeitverlängerung nur bei konkret nachgewiesenem Mehraufwand

Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

OLG Köln

Aktenzeichen

7 U 96/22

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

BGB § 307; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 3, §§ 139, 540 Abs. 1

schlagworte

Pauschalhonorar, Bauzeitverlängerung, Bauüberwachung, Mehrhonorar

Leitsätze

Leitsätze

 

1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen (hier: Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung).

 

2. Die schlüssige Darlegung setzt insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und der Nachtragsleistungen, für die eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, voraus.

 

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023 – 7 U 96/22
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 – VII ZR 107/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln ging um ein größeres Brückenbauprojekt. Ein Ingenieurbüro war zunächst mit Planungsleistungen beauftragt worden. In § 2 des Vertrags war außerdem eine optionale Leistung vorgesehen: die Bauüberwachung für die Fachgebiete Fahrbahn und konstruktiver Ingenieurbau. Diese Bauüberwachung wurde dann vom Auftraggeber mit Schreiben vom 24.01.2013 beauftragt. Für diese Leistung galten feste Termine: Beginn am 01.02.2013, Baustart am 01.04.2013, geplante Fertigstellung am 31.10.2017.

Wie so oft kam es natürlich anders als geplant: Während der Bauausführung stellte sich heraus, dass nicht nur kleinere Instandsetzungsarbeiten nötig waren. Es mussten unter anderem die komplette Fahrbahnbrücke und die gesamte Verkehrsanlage erneuert werden. Es kamen Festhaltungen hinzu, eine Stützwand am Ankerpfeiler musste gebaut werden – also durchaus erhebliche Zusatzarbeiten.

All diese zusätzlichen Leistungen fasste das Ingenieurbüro später im Nachtrag Nr. 19 zusammen. Für diese erweiterte Bauüberwachung einigten sich die Parteien auf ein Pauschalhonorar von 962.686,00 Euro – bezogen auf eine Ausführung bis Juni 2019, plus einer vereinbarten Nachlauffrist für die Überwachung. Wichtig: Im Auftragsschreiben stand ausdrücklich, dass die Bestimmungen des Hauptvertrags weiter gelten.

So weit, so klar – aber dann war Juni 2019 da, und die Baustelle war immer noch nicht fertig. Es folgten weitere Sanierungsarbeiten, und das Ingenieurbüro stellte im Nachtrag Nr. 27 zusätzliche Bauüberwachungsleistungen ab Juli 2019 bis Juni 2020 in Rechnung – rund 295.000 Euro brutto. Die Berechnung beruhte auf Einsatzzeiten und Mann-Monats-Sätzen aus einem fortgeschriebenen Personaleinsatzplan.

Parallel dazu gab es noch den Nachtrag Nr. 22 – hier ging es um Schadensbildaufnahmen am Stahlgerüst der Brücke. Insgesamt knapp 129.000 Euro für rund 2.500 Schadensbilder, viele davon im Zeitraum 2015 bis 2017. Auch diese Position wurde eingeklagt.

Insgesamt also mehr als 300.000 Euro zusätzliche Vergütung.

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch fand sich im Vertrag in § 9 Nr. 9.9.2.1: Tatsächlich entstandene und nachgewiesene Mehrleistungen werden auf Grundlage der vertraglichen Vergütung ausgeglichen, unter Berücksichtigung etwaiger Minderkosten. Das bedeutet im Klartext: Der Auftragnehmer muss exakt darlegen, welche Leistungen zusätzlich waren und nicht schon mit dem Pauschalhonorar abgegolten wurden.

Das Landgericht Köln wies die Klage komplett ab. Dagegen legte das Ingenieurbüro Berufung ein.

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