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BGH: Kein Abzug „neu für alt“ bei Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht

Kein Nachtrag bei bloßer Koordination
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

BGH

Aktenzeichen

VII ZR 112/24

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

BGB §§ 634, 635, 637

schlagworte

Mängelrechte, Abzug neu für alt, Vorteilsausgleichung

Leitsätze

Leitsätze

Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

 

BGH, Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24

 

Vorinstanzen:

– OLG Nürnberg

– LG Ansbach

Sachverhalt

Der Besteller beauftragte die Unternehmerin im Jahr 2009 mit der Herstellung eines Fahrsilos. Fertigstellung und vollständige Zahlung erfolgten im September 2010.

In der Folge machte der Besteller Mängel geltend – insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche.

Er leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhob später Klage. Er verlangte Kostenvorschuss – hier 120.000 Euro – sowie weitere Positionen. Das Landgericht sah das Werk als mangelhaft an und gewährte den Kostenvorschuss. Das OLG Nürnberg bestätigte zwar grundsätzlich den Kostenvorschussanspruch, kürzte aber dessen Höhe. Die Überlegung lautete vereinfacht: Der Mangel habe sich relativ spät ausgewirkt. Der Besteller habe das Fahrsilo mehrere Jahre nutzen können, ohne konkrete Gebrauchsnachteile. Wenn jetzt saniert wird, erhalte er ein langlebigeres Werk. Deshalb sei aus Treu und Glauben ein Vorteilsausgleich geboten. Ergebnis: Abzug um ein Drittel – statt 120.000 Euro nur 80.000 Euro.

Dagegen ging der Besteller in Revision zum Bundesgerichtshof.

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