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Fachlosvergabe bei Abbruch und Entsorgung

Wann die Gesamtvergabe unzulässig ist – und warum „einfacher und schneller” nicht genügt
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

KG Berlin

Aktenzeichen

Verg 2/25

Entscheidung

Beschluss

Regelwerk

GWB

Vorschriften

GWB § 97 Abs. 4, §§ 122, 160 Abs. 2, § 163 Abs. 1

schlagworte

Fachlosvergabe, Gesamtvergabe, Abbruch, Entsorgung

Leitsätze

Leitsätze

1. Ein Fachlos setzt voraus, dass sich die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen der Art und dem Fachgebiet nach abtrennen lassen, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht.

2. Die einheitliche Vergabe mehrerer Lose (hier: Abbruch- und Entsorgungsleistungen) setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für ein dem Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen.

3. Weil eine getrennte Beschaffung in aller Regel aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen. Erst wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (sog. Splitterlos), kann es wirtschaftlich gerechtfertigt sein, die Beschaffung verschiedenartiger Leistungen zu bündeln.

Sachverhalt

Ein öffentlicher Auftraggeber plante ein größeres Bauvorhaben und wollte die hierfür erforderlichen Leistungen im Wege mehrerer Vergabepakete vergeben. Eines dieser Vergabepakete umfasste allerdings nicht nur Abbruch- und Entsorgungsleistungen, sondern zugleich auch weitere Bauleistungen, nämlich Arbeiten zur Wiederherstellung des baulichen Brand- und Schallschutzes.

Damit hatte der Auftraggeber sehr unterschiedliche Leistungen in einem einzigen Auftrag zusammengefasst. Für Unternehmen, die ausschließlich auf Abbruch- und Entsorgungsleistungen spezialisiert sind, bedeutete dieser Zuschnitt, dass sie kein eigenständiges Angebot abgeben konnten.

Genau das beanstandete ein auf Abbruch- und Entsorgungsarbeiten spezialisiertes Unternehmen. Es rügte, dass ihm durch die Bündelung der Leistungen der Zugang zum Vergabeverfahren faktisch versperrt werde, obwohl für Abbruch und Entsorgung ein eigenständiger Fachmarkt bestehe.

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