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Nachtrag scheitert an LV-Auslegung

Beschichtung von Kämpfern, Pfosten und Rahmen-Außenseite an Kastenfenstern bereits vom Leistungsverzeichnis erfasst
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

KG Berlin

Aktenzeichen

21 U 13/26

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

VOB/B

Vorschriften

§§ 133, 157 BGB; § 650c BGB; § 650d BGB; § 256 Abs. 1 ZPO; § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

schlagworte

Nachtrag, LV-Auslegung, Eilrechtsschutz, Leistungsverzeichnis

Leitsätze

Leitsätze:

1. Der Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen nicht nachtragsfähig sind, weil sie bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden.

2. Zur Auslegung eines Leistungsverzeichnisses über Maler- und Lackiererarbeiten in einem Schulgebäude, um zu klären, ob der Werkunternehmer für eine bestimmte vom Besteller beanspruchte Leistung eine Mehrvergütung beanspruchen kann.

3. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 650d BGB kann auch für eine positive Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse bestehen.

Sachverhalt

Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte ein Malerunternehmen mit Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude. Die Auftragssumme betrug rund 243.000 Euro; die Geltung der VOB/B war vereinbart.

Das Gebäude verfügt über zahlreiche historische Kastenfenster aus Holz. Das Leistungsverzeichnis sah für die Außenseite der Außenflügel eine Erneuerungsbeschichtung vor, für die Innenseiten und den Fensterkasten eine Überholungsbeschichtung. Nicht ausdrücklich genannt waren die Kämpfer, die senkrechten Pfosten und der außen über den Putz ragende Holzrahmen.

Der Auftraggeber verlangte, auch diese Bauteile zu beschichten. Der Auftragnehmer hielt die Leistungen für nicht vom Leistungsverzeichnis erfasst und stellte zwei Nachträge über rund 113 Euro und 89 Euro je Fenster. Der Auftraggeber lehnte die Nachträge ab.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 650d BGB beantragte der Auftragnehmer die Feststellung, dass die Leistungen nachtragsfähig sind. Das Landgericht Berlin II wies den Antrag zurück (Urteil vom 05.01.2026 – 14 O 340/25). Die Berufung zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.

 

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