Fehlerhafte Einmessung! Haftet der Vermessungsingenieur? Wann ein Einmessfehler ohne Fristsetzung zum Schadensersatz führt
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Leitsätze
- Wer als Vermessungsingenieur die Einmessung eines Gebäudes übernimmt, schuldet eine inhaltlich richtige Einmessbescheinigung. Weist sie eine falsche Höhenangabe für die Null-Kote aus, ist die Werkleistung mangelhaft (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Hat sich der Vermessungsfehler bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Nachbesserung unmöglich. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, und der Auftraggeber kann sofort Schadensersatz verlangen (§ 281 Abs. 2, § 636 BGB).
- Vermessungsleistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, verjähren in fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Vermessungsleistung selbst, nicht erst mit der Abnahme des Gesamtwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).
Redaktionelle Leitsätze auf Grundlage der Entscheidungsgründe
(OLG München, Urteil vom 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau).
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen errichtete für private Bauherren ein Einfamilienhaus mit Garage. Mit den dafür erforderlichen Vermessungsleistungen beauftragte es einen Vermessungsingenieur; dieser sollte das Gebäude nach den ihm überlassenen Bauplänen auf dem Grundstück einmessen.
Am 15. Oktober 2015 führte der Vermessungsingenieur die Einmessung durch und erstellte am 20. Oktober 2015 die Einmessbescheinigung. Darin gab er die Null-Kote — den Höhenbezugspunkt, von dem aus das Gebäude nach oben und unten errichtet wird — mit 552,55 Metern über Normalnull an. Richtig gewesen wären 552,33 Meter. Die Abweichung von 22 Zentimetern übertrug sich unmittelbar auf das Bauwerk: Das Haus wurde exakt um diesen Betrag zu hoch errichtet, wodurch die Abstandsflächen verletzt wurden.
Die Bauherren nahmen daraufhin das Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch. Das Bauunternehmen wiederum verlangte vom Vermessungsingenieur die Feststellung, dass er es von diesen Ansprüchen freizustellen habe. Der Vermessungsingenieur verteidigte sich damit, die Einmessbescheinigung diene allein der Dokumentation gegenüber der Genehmigungsbehörde; nach ihr werde nicht gebaut, weshalb ihr Inhalt für die Höhenlage des Gebäudes nicht verantwortlich sein könne.
Das Landgericht Landshut gab dem Bauunternehmen recht. Auf die Berufung des Vermessungsingenieurs wies das Oberlandesgericht München das Rechtsmittel im Wesentlichen zurück und stellte die Freistellungspflicht fest. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zurückgenommen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
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