Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Inhalt, Form und Folgen
Auf fast jeder Baustelle läuft etwas anders als geplant. Pläne kommen zu spät, der Vorunternehmer ist nicht fertig, der Auftraggeber trifft Entscheidungen nicht rechtzeitig. Ob der Auftragnehmer dann mehr Zeit und mehr Geld bekommt, hängt beim VOB-Vertrag oft an einem einzigen Schreiben, der Behinderungsanzeige.
Dieser Beitrag erklärt, wann eine Behinderungsanzeige nötig ist, was sie enthalten muss und welche Ansprüche sie sichert. Grundlage ist § 6 VOB/B, also Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Was ist eine Behinderung?
Eine Behinderung liegt vor, wenn der Auftragnehmer seine Leistung nicht so ausführen kann, wie es nach dem Vertrag und dem geplanten Bauablauf vorgesehen ist. Typische Ursachen sind fehlende Ausführungspläne, nicht erteilte Genehmigungen, verspätete Vorleistungen anderer Gewerke, ausstehende Entscheidungen des Auftraggebers oder eine nicht freie Baustelle.
Die Behinderungsanzeige ist von der Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B zu unterscheiden. Mit der Bedenkenanzeige warnt der Auftragnehmer vor einer fehlerhaften Ausführungsart oder ungeeigneten Vorleistungen. Mit der Behinderungsanzeige meldet er, dass er an der planmäßigen Ausführung gehindert ist. Beide können im selben Sachverhalt nötig sein.
Die Pflicht zur Anzeige (§ 6 Abs. 1 VOB/B)
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Unterlässt er die Anzeige, kann er die hindernden Umstände nur geltend machen, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Auf die Offenkundigkeit sollte sich ein Auftragnehmer nicht verlassen. Die Gerichte legen diese Ausnahme eng aus. Wer sie beweisen muss, hat es schwer.
Was muss in der Behinderungsanzeige stehen?
Die Anzeige soll den Auftraggeber informieren und ihm ermöglichen, die Behinderung zu beseitigen. Sie muss deshalb konkret sein. Allgemeine Hinweise wie „es kommt zu Verzögerungen” reichen nicht. Eine gute Behinderungsanzeige enthält:
- die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und des Vertrags
- den hindernden Umstand, zum Beispiel welcher Plan oder welche Vorleistung fehlt
- seit wann die Behinderung besteht
- welche eigenen Arbeiten deshalb nicht oder nicht wie geplant ausgeführt werden können
- die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Bauablauf, soweit sie schon absehbar sind
- den Hinweis, dass der Auftragnehmer sich Ansprüche auf Verlängerung der Ausführungsfristen und auf Mehrkosten vorbehält
Form und Adressat
Die VOB/B verlangt die Schriftform. Der Zugang beim Empfänger sollte nachweisbar sein. Adressat ist der Auftraggeber. Der bauleitende Architekt ist zwar oft der erste Ansprechpartner auf der Baustelle. Ist er aber selbst Ursache der Behinderung, etwa weil seine Pläne fehlen, oder verschließt er sich den Hinweisen, muss die Anzeige direkt an den Auftraggeber gehen. Am sichersten ist es, die Anzeige immer auch dem Auftraggeber selbst zu schicken.
Welche Rechtsfolgen hat eine Behinderung?
Verlängerung der Ausführungsfristen (§ 6 Abs. 2 und 4 VOB/B)
Die Ausführungsfristen verlängern sich, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder eines unmittelbar für ihn arbeitenden Betriebs, oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. Die Fristverlängerung wird nach der Dauer der Behinderung berechnet. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und für eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B)
Hat ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten, kann der andere Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen. Entgangenen Gewinn gibt es nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer muss dabei konkret darlegen, wie sich die Behinderung auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine möglichst konkrete, bauablaufbezogene Darstellung. Das ist in der Praxis die größte Hürde.
Entschädigung nach § 642 BGB (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B)
Unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen, wenn der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Ein wichtiges Beispiel ist das Grundstück, das wegen eines verspäteten Vorunternehmers nicht rechtzeitig für die Arbeiten bereitsteht (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98). Beim VOB-Vertrag setzt auch dieser Anspruch voraus, dass die Behinderung angezeigt wurde oder offenkundig war.
Die Entschädigung erfasst nur den Zeitraum, in dem der Auftraggeber tatsächlich in Annahmeverzug war. Mehrkosten, die erst danach entstehen, etwa durch gestiegene Löhne und Materialpreise in einer späteren Ausführungszeit, deckt § 642 BGB nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17).
Behinderung oder Nachtrag?
Bauzeitliche Störungen führen nicht ohne Weiteres zu einem Nachtrag nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übergabe eines Bauzeitenplans keine Anordnung ist und deshalb keinen Nachtragsvergütungsanspruch begründet (BGH, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24). Für Mehrkosten aus Bauzeitverschiebungen bleibt der Auftragnehmer dann auf § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB angewiesen. Umso wichtiger ist die rechtzeitige Behinderungsanzeige.
Pflichten während und nach der Behinderung
Der Auftragnehmer muss alles tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 VOB/B). Sobald die hindernden Umstände wegfallen, muss er die Arbeiten ohne Weiteres und unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber davon benachrichtigen. Diese Wiederaufnahme-Mitteilung wird in der Praxis oft vergessen.
Längere Unterbrechung und Kündigung
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen (§ 6 Abs. 5 VOB/B). Außerdem sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils enthalten sind.
Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jeder Vertragsteil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Hat der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten, sind ihm auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
Typische Fehler in der Praxis
- Die Anzeige kommt erst Wochen später oder gar nicht.
- Die Anzeige ist zu allgemein und nennt weder Ursache noch betroffene Arbeiten.
- Die Anzeige geht nur an den Bauleiter, der selbst die Ursache ist.
- Der Auftragnehmer dokumentiert Beginn, Dauer und Ende der Behinderung nicht.
- Die Wiederaufnahme der Arbeiten wird nicht mitgeteilt.
- Der Auftragnehmer verlangt pauschal Mehrkosten, ohne den gestörten Bauablauf konkret darzustellen.
Häufige Fragen zur Behinderungsanzeige
Muss die Behinderungsanzeige schriftlich sein?
Ja, § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt die schriftliche Anzeige. Eine mündliche Mitteilung reicht nur, wenn sie die Offenkundigkeit belegt. Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Bis wann muss ich die Behinderung anzeigen?
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald der Auftragnehmer sich behindert glaubt. Er muss nicht abwarten, bis die Behinderung tatsächlich zu Verzögerungen führt.
Gilt die Anzeigepflicht auch beim BGB-Bauvertrag?
Das BGB kennt keine ausdrückliche Anzeigepflicht wie § 6 Abs. 1 VOB/B. Eine Mitteilung an den Auftraggeber ist aber auch dort dringend zu empfehlen, schon aus Beweisgründen und wegen der Kooperationspflichten der Bauvertragsparteien.
VOB-Seminar bei HOAI.de
Das Vorgehen bei Baubehinderungen ist ein Schwerpunkt unseres VOB-Seminars mit Rechtsanwalt Jörg Teller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Dort geht es um baubehindernde Umstände, die Behinderungsanzeige und ihre rechtlichen Wirkungen, jeweils mit Beispielen aus der Beratungspraxis.
Zum VOB-Seminar: Termine und Anmeldung
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
