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Sicherheitseinbehalt im VOB-Vertrag nach § 17 VOB/B

Sicherheiten gehören zum Alltag am Bau. Der Auftraggeber will sich absichern, falls der Auftragnehmer nicht vertragsgemäß leistet oder später Mängel auftreten. Der Auftragnehmer will dagegen nicht mehr Liquidität binden als nötig. § 17 VOB/B regelt, wie Sicherheiten beim VOB-Vertrag gestellt, verwahrt und zurückgegeben werden. Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Ohne Vereinbarung keine Sicherheit

§ 17 VOB/B setzt voraus, dass die Parteien eine Sicherheitsleistung vereinbart haben. Die VOB/B selbst gibt dem Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Sicherheit. Fehlt eine Sicherungsabrede, darf der Auftraggeber also nichts einbehalten.

Ist eine Sicherheit vereinbart, gelten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B die §§ 232 bis 240 BGB, soweit § 17 VOB/B nichts anderes bestimmt. Die Sicherheit dient nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.

Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit

In der Praxis werden zwei Arten unterschieden. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert die Phase bis zur Abnahme, etwa den Fall, dass der Auftragnehmer insolvent wird und ein anderes Unternehmen die Arbeiten teurer fertigstellen muss. Die Mängelsicherheit, oft auch Gewährleistungssicherheit genannt, sichert die Mängelansprüche nach der Abnahme.

Welche Arten von Sicherheit gibt es?

Nach § 17 Abs. 2 VOB/B kann Sicherheit auf drei Wegen geleistet werden.

  • Einbehalt von Geld: Der Auftraggeber behält einen Teil der Vergütung ein. Das ist der Sicherheitseinbehalt im engeren Sinn.
  • Hinterlegung von Geld: Der Auftragnehmer zahlt den Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto ein.
  • Bürgschaft: Ein Kreditinstitut oder Kreditversicherer bürgt für die Ansprüche des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat nach § 17 Abs. 3 VOB/B die Wahl unter diesen Arten. Er kann eine Sicherheit außerdem durch eine andere ersetzen. Dieses Austauschrecht ist in der Praxis wichtig, weil der Auftragnehmer so einen Bareinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen und das Geld ausgezahlt bekommen kann.

Anforderungen an die Bürgschaft

Die Bürgschaft muss schriftlich, unbefristet und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden (§ 17 Abs. 4 VOB/B). Der Auftraggeber kann keine Bürgschaft verlangen, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

Wie funktioniert der Sicherheitseinbehalt?

Ist ein Einbehalt vereinbart, darf der Auftraggeber nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B jede Zahlung um höchstens 10 % kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung außer Betracht.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den jeweils einbehaltenen Betrag mitteilen. Binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung muss er ihn auf ein Sperrkonto einzahlen. Über dieses Konto können beide Parteien nur gemeinsam verfügen. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf er den Betrag erst bei der Schlusszahlung einzahlen (§ 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B). Öffentliche Auftraggeber dürfen den Einbehalt auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen. Der Betrag wird dann nicht verzinst (§ 17 Abs. 6 Nr. 4 VOB/B).

Was passiert, wenn der Auftraggeber nicht einzahlt?

Das ist einer der wichtigsten und oft übersehenen Punkte. Zahlt der Auftraggeber den Einbehalt nicht rechtzeitig auf ein Sperrkonto ein, kann der Auftragnehmer ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen. Er muss dann überhaupt keine Sicherheit mehr leisten (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).

Wie hoch darf die Sicherheit sein?

Die VOB/B selbst nennt keine Höhe. Sie ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien. Für öffentliche Auftraggeber sieht § 9c VOB/A vor, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung 5 % der Auftragssumme und die Sicherheit für Mängelansprüche 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten soll.

Wird die Sicherheit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbart, setzt die Rechtsprechung Grenzen. Eine zu hohe Sicherheit oder eine Sicherheit ohne angemessene Möglichkeit, sie abzulösen, kann zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede führen. Der Auftraggeber steht dann ganz ohne Sicherheit da.

Wann muss die Sicherheit zurückgegeben werden?

Die Vertragserfüllungssicherheit ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, spätestens nach der Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Sind dann noch Ansprüche offen, die die Mängelsicherheit nicht abdeckt, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil zurückbehalten.

Die Mängelsicherheit ist nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche des Auftraggebers noch nicht erfüllt, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Die Rückgabefrist von zwei Jahren ist kürzer als die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die bei Bauwerken nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre beträgt.

Rückgabe bei unberechtigten Mängelrügen

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers für unwirksam erklärt, nach der eine nicht verwendete Sicherheit erst nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche zurückzugeben war (BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 107/25). Die Klausel unterschied nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Mängelrügen. Sie sah auch keine teilweise Freigabe vor. Die Sicherheit sichert aber nur Ansprüche, die tatsächlich bestehen. Der Auftraggeber trägt deshalb das Risiko, dass sich seine Mängelrügen als unbegründet erweisen. Gibt er die Sicherheit trotzdem nicht heraus, kann der Auftragnehmer Ersatz seiner Avalgebühren und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

Sicherheiten zugunsten des Auftragnehmers

Nicht nur der Auftraggeber kann Sicherheit verlangen. Der Auftragnehmer kann nach § 650f BGB eine Sicherheit für seine noch nicht bezahlte Vergütung verlangen, die sogenannte Bauhandwerkersicherung. Diesen Anspruch können die Parteien vertraglich nicht ausschließen. Er gilt allerdings nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und nicht, wenn ein Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag schließt (§ 650f Abs. 6 BGB).

Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss der Unternehmer beim Verbraucherbauvertrag umgekehrt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 % der Vergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung leisten (§ 650m Abs. 2 BGB).

Typische Fehler in der Praxis

  • Der Auftraggeber behält ein, obwohl keine Sicherheit vereinbart ist.
  • Der Auftraggeber zahlt den Einbehalt nicht auf ein Sperrkonto ein und verliert dadurch nach Ablauf der Nachfrist die gesamte Sicherheit.
  • Die Sicherungsabrede in den AGB ist zu hoch oder lässt keine Ablösung zu und ist deshalb insgesamt unwirksam.
  • Die Mängelsicherheit wird nach zwei Jahren nicht zurückgegeben, obwohl keine Ansprüche geltend gemacht wurden.
  • Der Auftragnehmer übersieht sein Austauschrecht und lässt Liquidität jahrelang beim Auftraggeber liegen.

Häufige Fragen zum Sicherheitseinbehalt

Wie viel Prozent darf der Auftraggeber einbehalten?

Das richtet sich nach der Vereinbarung. Üblich sind 5 % als Mängelsicherheit. Pro Zahlung darf der Auftraggeber nach § 17 Abs. 6 VOB/B höchstens 10 % einbehalten, bis die vereinbarte Summe erreicht ist.

Kann ich den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen?

Ja. Nach § 17 Abs. 3 VOB/B kann der Auftragnehmer eine Sicherheit durch eine andere ersetzen, also einen Bareinbehalt durch eine Bürgschaft.

Wann bekomme ich den Sicherheitseinbehalt zurück?

Die Mängelsicherheit ist nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach zwei Jahren zurückzugeben, wenn nichts anderes vereinbart ist und keine geltend gemachten Ansprüche offen sind.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.