HOAI-Forum
VOB-Schriftverkehr eine Grundleistung?
Guten Tag Zusammen,
zum Sachverhalt: ich wurde von einem Architekturbüro mit der LPH8 eines öffentlichen Bauvorhabens beauftragt. Schriftverkehr ist ja alles erforderlich und soll ja sein, aber meine Frage ist: ist der sogenannte VOB-Schriftverkehr eine Grundleistung nach der HOAI? Ich meine bei Abhilfeaufforderungen, Inverzugssetzungen, Zurückweisungen von Behinderungsanzeigen zum Beispiel. Hier ist ein vertieftes Wissen der HOAI erforderlich (ist auch nicht meine Frage) aber auch ein Grundwissen in weiteren juristischen Themen wie z.B. das BGB etc.
Mich würde Eure Meinung und zusätzliches Fachwissen hierzu interessieren und helfen, natürlich.
Zunächst einmal: vertieftes HOAI-Wissen ist eher nicht erforderlich, da die HOAI bekanntlich nur Preise regelt und keine Leistungen.
Beim Schriftverkehr mit ausführenden Unternehmen ist zu unterscheiden zwischen Angaben, die eine rechtsgeschäftliche Wirkung entfalten und solchen, die lediglich auf bereits bestehende Vereinbarungen hinweisen.
Inverzugsetzungen mit Androhung von Konsequenzen (Kündigung, Ersatzvornahme usw.) sind rechtsgeschäftliche Handlungen, die dem Auftraggeber vorbehalten sind, sofern hier nicht eine ausdrückliche, schriftliche Vollmacht für den Objektüberwacher vorliegt.
Ebenfalls sollte am besten vertraglich geregelt werden, welche sonstigen Rechte und Pflichten der Objektüberwacher noch hat, das betrifft zum Beispiel notwendige technische Anordnungen zur vertragsgemäßen Leistungsausführung, die Freigabe von technisch notwendigen Bedarfs- oder Zulagepositionen (das dürfte regelmäßig zu den Aufgaben der Objektüberwachung gehören), das Setzen von Fristen und Nachfristen, das Erteilen von Mängelrügen uam. Die Entgegennahme von Behinderungsanzeige findet im Regelfall auch nur stellvertretend für den AG statt, da dieser mit den Konsequenzen leben muss beziehungsweise Mehraufwendungen, die durch Dritte verursacht wurden, dort geltend machen muss.
Die Klärung, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht, sollte bei einer guten Terminplanung und entsprechenden vertraglichen Regelungen (zum Beispiel dass, wenn an einer Stelle nicht gearbeitet werden kann, an einer anderen Stelle gearbeitet werden muss) im Rahmen der Koordination vielleicht noch inbegriffen sein, jedoch keine juristische Prüfung des Sachverhaltes erfordern. Das wäre in keinem Fall mehr Aufgabe der HOAI-Objektüberwachung.
Ohne solchen vertraglichen Regelungen bleiben die Aufgaben des Objektüberwachers, wenn beispielsweise HOAI-Leistungen der Leistungsphase 8 beauftragt wurden, auf die dort genannten Tätigkeiten beschränkt. Was die Rechtsprechung hier zu Rechten und Pflichten der Objektüberwachung entschieden hat und welche Meinungen Kommentatoren dazu haben, liest man am besten in den einschlägigen HOAI-Kommentaren nach, die zur Grundausstattung an Literatur für jeden Objektüberwacher gehören.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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