HOAI-Forum
Haftbarkeit bei Entwässerungsanträgen
Sehr geehrte Foren-Teilnehmende,
Ich bin derzeit am überlegen, nebenberuflich im kleineren Umfang Entwässerungsanträge zu bearbeiten, die Bauherren im Rahmen von Bauanträgen vorlegen müssen.
Aus meiner Sicht handelt es sich bei Entwässerungsanträgen um Konzepte zur Entwässerung, die auf Grundlage von Randbedingungen und punktuellen Bodenuntersuchungen (für mögliche Versickerungsanlagen) angefertigt werden.
Inwiefern kann meine Leistung haftbar gemacht werden, wenn aufgrund anderer Erkenntnisse im Rahmen des Baues das von mir vorgesehene Konzept nicht den gewünschten Erfolg bringt.
M.E. nach muss in der weiteren Planung zur Entwässerung eine Ausführungsplanung auf der Grundlage der Genehmigung erstellt werden (Ausführungsplanungen würden nicht von mir durchgeführt werden).
Würden Sie im vorliegenden Fall eine Berufshaftpflichtversicherung empfehlen?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen.
Haften tun Sie immer für das was Sie tun. Insofern ist für jegliche planerische Tätigkeit eine Planungshaftpflicht zu empfehlen.
Erkundigen Sie sich auch bei der Unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) bzw. bei den Entwässerungsbetrieben, ob dort Voraussetzungen für die Entwurfsverfassung von Entwässerungsanlagen bestehen.
Die Unterlagen, die zur Entwässerung im Rahmen von Bauanträgen einzureichen sind, beinhalten aber deutlich häufiger nicht nur die Versickerungsanlagen von Regenwasser (einschließlich der Größenbemessung und der wassergütewirtschaftlichen Nachweise und Planungen zur Vorreinigung vor einer Versickerung), sondern häufig auch die Technischen Anlagen zur Schmutzwasserentwässerung der gesamten Liegenschaft einschließlich aller Sanitärgegenstände und Leitungen in den Gebäuden sowie eventueller Vorbehandlungen oder Reinigungen (in Kleinkläranlagen), wobei reine Kanalanschlüsse mindestens der Zustimmung durch die Netzbetreiber bedürfen (bei erforderlichen Vorreinigungen ggf. auch sonstiger Umweltbehörden) und Einleitungen in offene Gewässer oder in das Grundwasser idR eine wasserrechtliche Erlaubnis erfordern. Sie sollten also gut überlegen, was Sie können, was Sie ggf. noch lernen wollen und wo Sie Ihre Grenzen sehen.
Die Begrenzung auf Entwurfs- und Genehmigungsplanungen verstehe ich nicht ganz. Warum wollen Sie nicht auch Ausführungsdetails festlegen (oder später die Ausführung überwachen)? Zwischen genehmigten Entwurf und tatsächlicher Ausführung liegen oft Welten. Ich habe als Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft in Bayern (eine Spezialität des Bayerischen Wassergesetzes, bei der hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen sind, ähnlich wie bei einem Prüfstatiker) seit Jahrzehnten mit Bauabnahmen von Versickerungsanlagen zu tun und kann Ihnen nur den allgemeinen Grundsatz vom Baugeschehen bestätigen: es gibt nichts, was es nicht gibt. Da wäre häufig eine Fachbauleitung bzw. Überwachung der Übereinstimmung der Bauausführung mit dem genehmigten Entwurf durchaus angebracht gewesen
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung.
Bei der Bearbeitung der Entwässerungsanträgen ist es so, dass ich diese seinerzeit bereits im Rahmen meiner Tätigkeit in einem Ingenieurbüro nachgegangen bin.
Dementsprechend bin ich auch in Kenntnis darüber, dass es sich bei der Bearbeitung von den Anträgen nicht pauschal allein um Versickerungsanlagen handelt, sondern auch eine andersartige Ableitung des Regenwassers sowie häufig die Behandlung / Ableitung des anfallenden Schmutzwassers behandelt werden muss.
i.d.R. war es in der Vergangenheit so, dass mich ein Architekt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um die Zuarbeitung des Entwässerungsantrages gebeten hat und die weitere Planung der Entwässerungsanlagen (Ausführungsplanung und Bauüberwachung) kein Thema gespielt hat und auch nicht gewünscht war.
Über die Sinnhaftigkeit bei dem Mitwirken der Ausführungsplanung sowie der Überwachung der Bauausführung brauchen wir und nicht unterhalte, war jedoch bisher nicht erwünscht.
Aus diesen Grund hat meine oben stehende Anfrage darauf abgezielt, inwiefern mein Entwässerungskonzept im Rahmen des Entwässerungsantrages (dass auf punktuellen Bodenuntersuchungen und sonstigen eingeholten Bestandsunterlagen, z.B. Bestandshöhen von Anschlusskanälen, beruht) haftbar gemacht werden kann, wenn sich die tatsächliche Situation vor Ort im Rahmen der Ausführung anders gestaltet.
Wie könnte denn die „Andersgestaltung“ aussehen? Anderer Boden? Bestandspläne falsch? Grundstücksvermessung falsch oder tatsächlich gebaute Gebäude- und Leitungshöhen anders gebaut als geplant? Worauf zielt die Frage genau ab?
Beim Versickern muss man die Bodenkennwerte (vor allem den Durchlässigkeitsbeiwert) realistisch annehmen - wenn der lokal engräumig schwanken kann, muss man halt mal einen Schurf anlegen und das überprüfen (oder überprüfen lassen). Passiert das erst während der Bauausführung, muss man ggf. die Bemessung oder Konstruktion des Stauraums anpassen.
Für Entwässerungsanträge mit Kanalanschluss sind idR die Bodenverhältnisse uninteressant (werden meist auch in den Längsschnitten gar nicht dargestellt).
Bei Höhen- und Gefälleangaben arbeitet man ohnehin nicht knapp, zumal meist die Strassenoberkante die Rückstauebene darstellt - wenn es ein sehr flaches Gefälle werden soll, muss man sich ggf. auch versichern, dass der Kanal da liegt wo er soll (ggf. die Sohlhöhen in den Schächten ober- und unterhalb der Einleitstelle nachnivellieren, deren Lage einmessen und Lage und Höhe der Einleitstelle interpolieren).
Also - was genau könnte schiefgehen?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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