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Mitzuverarbeitende Bausubstanz

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(@kristinchenprivatgmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Wochen
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo an die Fachleute,

ich habe als Architekt einen Altbau zu sanieren. Dort wurden nun die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz berechnet.

Sagen wir mal die "normalen" anrechenbaren Kosten sind 3,5 Mio EURO.

Dann kam bei der Berechnung der mitzuverarbeitenden Bausbustanz raus: AmvB = 900.000 EUR netto. Die Berechnung passt auch, ist korrekt.

 

Frage:

Rechne ich nun einfach die "normalen" anrechenbaren Baukosten 3,5 Mio plus die 900.000 EUR zusammen???

Habe ich dann 4,4 Mio EUR als Summe der anrechenbaren Baukosten? Oder wie rechne ich denn nun weiter meine Gesamt-Anrechenbaren Baukosten?

Danke an euch.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 306
 

§ 4 Abs. 3 HOAI sagt: "Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) im Sinne des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen."

Wenn die 900 T€ bereits die "angemessenen" sind, ist hier alles definiert was nötig ist. Allerdings ist zwischen mvB der Baukonstruktion und mvB der Technischen Anlagen zu unterscheiden:

Nach § 35 HOAI sind die Kosten der Baukonstruktion voll, die der mitverarbeiteten Bausubstanz der Baukonstruktion auch voll und eventuelle Maßnahmen nach § 35 Abs. 3 – wenn sie geplant wurden – ebenfalls voll anzusetzen. Diese bilden in Summe die "sonstigen anrechenbaren Kosten", von denen in Abs. 2 die Rede ist.

Die ab 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten abzumildernden Kosten sind die Herstellungskosten der technischen Anlagen und die mvB der technischen Anlagen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@kgaiser)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 10
 

Als Ergänzung zur Antwort meines Kollegen Hr. Doell, nachfolgend deine grafische Umsetzung des § 33 HOAI, so gut es hier geht:

  Kostengruppen_DIN_276-1:2008-12_ _Anrechen-   barkeit   nach § 33   HOAI
KG__ Bezeichnung voll_(A)
§ 33 I
_ bedingt_(B)
§ 33 III
_ beschränkt_(C)
§ 33 II
_ nicht_(D)
§ 33



 
 
 
300 Bauwerk - Baukonstruktion A            
300 Wert mitzuverarb. Bausubstanz A            



           
210 Herrichten     B oder D        
230 Nichtöffentliche Erschließung     B/D (idR D)        
500 Außenanlagen < 7.500 €     B oder D        
600 Ausstattung und Kunstwerke     B oder D        
600 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz     B oder D        





       
400 Bauwerk - Technische Anlagen         C    
400 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz         C    







   
100 Grundstück             D
220 Öffentl. Erschließung             D
240 Ausgleichsabgaben             D
250 Übergangsmaßnahmen             D
500 Außenanlagen >= 7.500 €             D
700 Baunebenkosten             D









A+B Sonstige AK (Summe A + B) X €        





       
C beschränkt anrechenbare Kosten (AK)              
C1 daraus voll anrechenbar bis zu 25% von Summe   A+B   X €    
C2 daraus den übersteigenden Betrag nur zur Hälfte   (C-C1)x50%   ggfs. X €    







   
Anrechenbare Kosten X € = A + B + C1 + ggfs. C2    

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen von kgaiser

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
info@gaiser-gutachten.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 306
 

Zum Verständnis der og. Tabelle vielleicht noch folgende Ergänzungen:

Die Kosten in Spalte B gelten als bedingt anrechenbar, d.h. nur wenn dafür Leistungen nach § 33 Abs. 3 erbracht werden. Das beinhaltet vom Begriff also, dass sie nur anrechenbar sind, wenn die Leistung erbracht wurde und dass sie nicht anrechenbar sind, wenn keine Leistung dafür erbracht wurde.

Die Freianlagen, deren Planung bei Kosten unter 7.500 € bei der Gebäudeplanung mit vergütet werden, sind nicht gleichbedeutend mit der Kostengruppe 500 Aussenanlagen. Es gibt Freianlagen in KG 300, z.B. Dach- oder Innenwandbegrünungen etc.. In den Aussenanlagen (aus Sicht der DIN 276 gibt es ein zentrales Bauwerk mit KGen 300 +400 und alles drumherum sind Aussenanlagen) kann es dagegen ausser den Freianlagen auch Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, sog. technische Anlagen in Aussenanlagen und weitere Gebäude geben (Beispiel Gartenhaus). Die HOAI selbst spricht auch nie von Kostengruppen eines privaten Vereins (DIN e.V.) hinsichtlich der anrechenbaren Kosten, sondern immer mit Wortbegriffen wie Baukonstruktion, technische Anlagen usw. (Dass mit dem Grundleistungshonorar eine Kostenermittlung nach der DIN vergütet werden kann, betrifft die Leistungs- und nicht die Honorarseite).

Richtiger wäre es also, bei KG 500 Aussenanlagen in Bezug auf die Gebäudeplanung zu unterscheiden:

- Freianlagen unter 7.500 € aK: B = bedingt anrechenbar (d.h. wenn mitgeplant)

- Freianlagen >= 7.500 € aK und alle anderen Objekte: D = nicht anrechenbar 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen 3 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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