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Sind aufwendige Leitungserhebungen noch Teil der Grundlagenermittlung?

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(@martin-loser)
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Beigetreten: Vor 3 Wochen
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hintergrund:
Bei Ingenieurbauwerken im Straßenraum sind selbst für verhältnismäßig kleine Maßnahmen (z.B. Schachtbauwerke) in Städten wie z.B. Stuttgart aufwendige Leitungserhebungen notwendig. Es müssen öffentliche und private Leitungsträger angefragt werden. Per Streumail scheint das eine einfache Sache zu sein, sofern man die Leitungsträger überhaupt kennt; hier ändert sich der Markt sehr schnell. In der Praxis ist das nicht so einfach, da sich viele Leitungsträger nie oder verspätet melden. Der Planer muß aktiv von sich aus mehrfach nachhaken, sich bei den Leitungsträgern durchfragen und viele Details zusammentragen. Da gilt es, den Überblick zu behalten, hartnäckig zu sein und die Sache penibel zu verwalten.
Ich habe in Ihrem Kommentar, 2. Auflage, Seite 494, recherchiert. Die Leitungserhebung ist explizit nicht genannt, weder in der Mindestspalte noch in der "Best-Practice"-Spalte, ich würde sie am ehesten der Nummer 1b), Planungsrandbedingungen, zuordnen. Diese Teilleistung wird mit 0,5% bewertet, und die Leitungserhebung kann unkalkulierbar viel Zeit beanspruchen. Der durchschnittliche Aufwand, den die Macher der HOAI vor Augen haben, kann hier wesentlich überschritten werden.

Gehört also eine aufwendige Leitungserhebungen noch zu den Planungsrandbedingungen?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 21 Jahren
Beiträge: 238
 

Die im HOAI-Kommentar von  Heinlein/Hilka genannten Grundleistungen der "best practice" befassen sich NUR mit Grundleistungen nach der HOAI, hier mit der Ermittlung notwendiger Erkundungen, das heißt mit der Benennung der notwendigen Besonderen Leistung "Spartenerkundung" gegenüber dem  Auftraggeber, nicht mit der Durchführung der letzteren.

Technische Bestandserkundungen sind immer Besondere Leistungen (vgl. HOAI). Bei Spartenträgern würde ich die Leitungsbestandserkundung unter den von Ihnen genannten Umständen nur nach Zeitaufwand anbieten (denn pauschales Honorar korrespondiert mit einer pauschalen Leistung, die hier nicht gegeben ist).

Besondere Leistungen sind in diesem Taschenkommentar (Kurzkommentar) aus Platzgründen nicht weiter erläutert, vgl. Rdn. 19 zu § 4 (auf S. 614).

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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