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Urteile

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BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – VII ZR 143/01

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2001 werden nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277). Die Beklagte trägt von den Kosten der Revisionsverfahren und der Streithelferin 48%; der Kläger trägt von den Kosten der Revisionsverfahren 52%. Die Streithelferin trägt im übrigen ihre Kosten selbst (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:7) (cid:0)(cid:2) (cid:8)(cid:9) (cid:3)(cid:6) (cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14) (cid:13) Streitwert:

Erwähnte Vorschriften

HOAI § 4 · ZPO § 101 · ZPO § 554b

Ohne amtliche Randnummern. Diese Entscheidung trägt keine amtliche Randnummernzählung. Zitiert wird nach Seite – die Seitenwechsel des Originals sind im Text markiert.
S. 2

Streitwert:

Gründe

Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sich das Berufungsgericht vom Abschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugen können. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der Senat nicht. Die für den Werkvertrag geltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb der üblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblick auf § 4 Abs. 2 HOAI auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.

Quelle: https://www.hoai.de/gesetze-recht/urteile/bgh/vii-zr-143-01/ · VII ZR 143/01 · abgerufen am 25.10.2026