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BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – VII ZR 179/19

ECLI:DE:BGH:2020:170620BVIIZR179.19.0

Erwähnte Vorschriften

ZPO § 101

Ohne amtliche Randnummern. Diese Entscheidung trägt keine amtliche Randnummernzählung. Zitiert wird nach Seite – die Seitenwechsel des Originals sind im Text markiert.

Entscheidungstext

S. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 179/19 vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, "mit" der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 sei "die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig" geworden, kommt es auf die hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 605.985,53 €

Quelle: https://www.hoai.de/gesetze-recht/urteile/bgh/vii-zr-179-19/ · VII ZR 179/19 · abgerufen am 25.10.2026