Kostenberechnung nach Entwurfsplanung: Wann eine Korrektur zulässig ist – und wann nicht
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Leitsätze
Leitsätze
1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach § 2 Nr. 11, § 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.
2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.
Sachverhalt
Die Parteien hatten für den ersten Bauabschnitt eines Wohnkomplexes einen Ingenieurvertrag geschlossen. Beauftragt waren die Leistungsphasen 7 und 8 der Objektplanung Gebäude und Innenräume.
Im Vertrag war ausdrücklich geregelt, dass sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung des Architekten vom 15. März 2018 richten sollte. Diese Kostenberechnung belief sich auf rund 7,5 Millionen Euro netto.
Im weiteren Projektverlauf kam der Ingenieur zu der Auffassung, dass diese Kostenberechnung unvollständig und fehlerhaft gewesen sei. Aus seiner Sicht fehlten unter anderem die Baustelleneinrichtung, eine komplette Etage bei Ausbaugewerken, Kosten für Aufzüge sowie weitere wesentliche Ansätze.
Auf dieser Grundlage erstellte er später eine sogenannte korrigierte Kostenberechnung und legte nun anrechenbare Kosten von rund 9,5 Millionen Euro netto zugrunde. Entsprechend verlangte er ein höheres Honorar.
Der Auftraggeber zahlte dieses Mehrhonorar nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass allein die vertraglich vereinbarte Kostenberechnung maßgeblich sei. Eine nachträgliche Berichtigung komme nur bei objektiven Fehlern in Betracht – und jedenfalls nicht auf Grundlage späterer Erkenntnisse aus Ausschreibung, Nachträgen oder Abrechnung. Auch eine Honoraranpassung nach § 10 HOAI lehnte er ab.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation weitgehend. Der Ingenieur ging in Berufung – und damit landete der Fall beim OLG Naumburg.
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