BGH zur Koordinationspflicht des Auftraggebers und zum Mitverschulden bei Bauprojekten mit mehreren Beteiligten
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Leitsätze
Leitsätze
a) Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – VII ZR 193/14, BauR 2016, 1943 = NZBau 2017, 164; Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).
b) Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 29. November 1971 – VII ZR 101/70, NJW 1972, 447; Urteil vom 15. Dezember 1969 – VII ZR 8/68, WM 1970, 354).
c) Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.
Sachverhalt
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Umbau und die Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit Penthousewohnungen.
Zwischen dem obersten Bestandsgeschoss und den neuen Wohnungen befand sich eine alte, teerhaltige Abdichtungsbahn.
Diese Abdichtung blieb im Bauwerk – was unzulässig war, weil es später zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen kam.
Der Bauherr hatte zunächst einen Entwurfsarchitekten mit den frühen Leistungsphasen bis zur Genehmigungsplanung beauftragt.
Diese Zusammenarbeit wurde später beendet; es wurde sogar eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart.
Im Anschluss beauftragte der Bauherr einen Ausführungsplaner mit der Leistungsphase 5.
Dieser erhielt die Planung des Entwurfsarchitekten als Grundlage.
Die Vorplanung legte zeichnerisch nahe, dass die vorhandene Abdichtungsbahn im Bauwerk verbleiben sollte.
Daneben beauftragte der Bauherr einen weiteren Beteiligten mit Ausschreibung, Vergabe sowie Bauleitung und Bauüberwachung.
Ihm war ausdrücklich auch die Gesamtkoordination des Projekts übertragen – einschließlich der Durchführung von Koordinationsgesprächen und Bausitzungen.
Schließlich war ein Dachdeckerunternehmen mit Rückbauarbeiten beauftragt.
In der Bauphase stellte sich die Frage, ob die vorhandene Abdichtung tatsächlich im Bauwerk verbleiben könne.
Der Ausführungsplaner wies darauf hin, dass Teer und Bitumen optisch kaum sicher zu unterscheiden seien und deshalb Materialproben erforderlich seien.
Eine solche Klärung erfolgte jedoch nicht.
Die teerhaltige Abdichtung blieb im Bauwerk – und der Schaden trat ein.
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