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Mitverschulden bei fehlender Warnung

Schadensersatz bei mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung – kein Automatismus beim Mitverschulden
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

BGH

Aktenzeichen

VII ZR 187/24

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

BGB

Vorschriften

BGB §§ 254 Abs. 2 Satz 1, 280 Abs. 1, 286, 633, 634 Nr. 4

schlagworte

Mitverschulden, Warnung, Schadensersatz, Nutzungsbeeinträchtigung

Leitsätze

Leitsätze

  1. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Dies schließt Folgeschäden ein.
  2. Dieser Schadensersatzanspruch setzt nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung erfüllt sind.
  3. Zu den Voraussetzungen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Link zum Volltext der Entscheidung

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ließ von der Beklagten eine Fahrsiloanlage errichten. Die Anlage wurde im September 2021 fertiggestellt und abgenommen.

Kurz danach stellte der Kläger Undichtigkeiten fest. Zwischen dem 10. und dem 14. Oktober kam er zu dem Ergebnis, dass die Anlage aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß nutzbar war. Am 25. Oktober ließ er die Beklagte anwaltlich zur Mängelbeseitigung auffordern und setzte hierfür eine Frist bis zum 8. November.

Bereits zuvor hatte der Kläger Anfang Oktober Mais geerntet. Ende Oktober veräußerte er diese Maisernte, weil er sie nach seiner Einschätzung wegen der Mängel nicht in der Fahrsiloanlage lagern konnte. Stattdessen kaufte er später andere von ihm benötigte Futtermittel zu – allerdings zu deutlich höheren Preisen.

Die daraus entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 67.000 Euro machte der Kläger als Schadensersatz geltend.

Die Beklagte beseitigte die gerügten Mängel fristgerecht Anfang November. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage dennoch ab. Sie waren der Auffassung, der Kläger habe selbst in erheblichem Umfang zu dem Schaden beigetragen, weil er die Beklagte nicht frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass ihm durch den Verkauf der Ernte und den späteren Zukauf teurer Futtermittel ein erheblicher Schaden drohe.

Diese Bewertung musste der Bundesgerichtshof überprüfen.

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