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Verbraucherbelehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 – Honorarbegrenzung und Prozessrisiken bei Zeit- und Pauschalhonoraren

Warum die Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI über den Honoraranspruch entscheidet
Verfasst von Matthias Hilka, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Gericht

OLG Köln

Aktenzeichen

11 U 215/22 (nicht rechtskräftig)

Entscheidung

Urteil

Regelwerk

HOAI

Vorschriften

BGB §§ 13, 631, 632, 650p Abs. 1, § 650q Abs. 1; HOAI 2021 § 7 Abs. 2, § 34

schlagworte

Verbraucherbelehrung, Zeithonorar, Pauschalhonorar, Honorarklage

Leitsätze

Leitsätze

1. Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars.

 

2. Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.

 

3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur.

 

4. Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist nur schlüssig, wenn der Architekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt.

Sachverhalt

Ein Architekt wurde Anfang 2021 von einer privaten Grundstückseigentümerin beauftragt. Anlass war zunächst ein behördlicher Baustopp. Die Auftraggeberin wollte klären lassen, wie es mit dem Grundstück und möglichen baulichen Entwicklungen weitergehen kann. Die Parteien schlossen daraufhin einen schriftlichen Architektenvertrag.

Vereinbart wurde keine Pauschale und auch kein HOAI-Honorar, sondern eine Abrechnung nach Stunden, mit unterschiedlichen Stundensätzen je nach Mitarbeiter. Was allerdings fehlte, war ein Hinweis darauf, dass die Honorartafeln der HOAI nur Orientierungswerte sind und dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar hätte vereinbart werden können.

Im Laufe der Zusammenarbeit kam es zu Differenzen. Der Architekt stellte seine Leistungen mit rund 6.300 Euro in Rechnung, die Auftraggeberin zahlte nicht – und so landete der Streit schließlich vor Gericht.

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