Pauschalhonorar und HOAI-Leistungsbilder – Warum der Vertrag den Leistungsumfang bestimmt und nicht die HOAI
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Leitsätze
Leitsätze:
- Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.
- Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.
- Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne Weiteres entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).
Sachverhalt
Ein Architekt und ein Bauherr schließen im Februar 2019 einen Vertrag über Planungsleistungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Beauftragt werden die Leistungsphasen 1 und 2, also Grundlagenermittlung und Vorplanung. Vereinbart wird ein Pauschalhonorar von 50.000 Euro netto, dem eine Honorarberechnung nach der HOAI 2013 zugrunde liegt.
In einer Anlage zum Vertrag wird der geschuldete Leistungsumfang eigenständig beschrieben: ein zeichnerisches Planungskonzept, die Klärung der Aufgabenstellung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, eine Baubeschreibung und die Integration von Fachplanungen. Das ist nicht die vollständige Liste der Grundleistungen, die die HOAI für die Leistungsphasen 1 und 2 vorsieht. Vergütet werden soll gleichwohl nach den vollen Prozentsätzen, nämlich 2 Prozent für die Leistungsphase 1 und 7 Prozent für die Leistungsphase 2.
Der Architekt erbringt mehrere Planungskonzepte. Mitte 2020 wird der Vertrag einvernehmlich beendet. Der Architekt stellt seine Schlussrechnung über das volle Pauschalhonorar. Der Bauherr zahlt nur einen Teil und beruft sich darauf, die Planung sei unvollständig und mangelhaft.
Der Architekt klagt sein Resthonorar ein. Der Bauherr verteidigt sich und erhebt Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen von rund 50.000 Euro.
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